Landessozialgericht Hessen 30.09.2013, L 9 U 214/09
- Aktenzeichen: L 9 U 214/09
- Spruchkörper: 9. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 8 U 304/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 30.09.2013
Leitsatz
- Es bestehen erhebliche Unterschiede in der Art der Meniskusbelastung zwischen den im Merkblatt zur BK 2102 genannten Beschäftigten, die in andauernder Hock- und Kauerposition arbeiten müssen sowie Berufssportlern - insbesondere Profi-Fußballspielern.
- Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stellt zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der BK 2102 dar.
- Die durchschnittliche Belastung der Kniegelenke durch die Ausübung des Fußballsports in den vier höchsten deutschen Spielklassen unterscheidet sich in quantitativer Hinsicht nicht wesentlich, während qualitativ aufgrund schlechterer Trainings- und Spielbedingungen und einem niedrigeren spielerischen Niveau sogar von einem erhöhten Risiko für den Eintritt von Meniskusverletzungen in den unteren Spielklassen auszugehen ist.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nummer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
- Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - (nachfolgend BK 2102) aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Lizenzfußballspieler.
Der Kläger ist 1977 geboren. Als Lizenz- bzw. Profifußballspieler war er in den folgenden Vereinen bzw. Spielklassen tätig:
- 1. Juli 1995 bis 30.Juni 1997 K. (4. und 5. Liga)
- 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 L. (4. Liga)
- 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 M. (4. Liga)
- 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 G. (3. Liga)
- 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 H. (3. Liga)
- 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 I. (3. Liga)
Dabei erhielt der Kläger bis 30. Juni 1999 lediglich eine Aufwandsentschädigung pro Spiel. Anschließend bezog er von dem jeweiligen Verein ein Gehalt, wobei die Tätigkeit des Klägers zumindest seit dem 1. Juli 1999 unstreitig unter dem Versicherungsschutz der Beklagten stand.
Am 21. November 2002 erlitt der Kläger bei einem Zweikampf einen Innenmeniskusriss im rechten Kniegelenk, der operativ versorgt wurde. Bei einem weiteren Sportunfall am 25. Juli 2004 zog sich der Kläger eine Prellmarke am rechten Kniegelenk mit kurzzeitigem Gelenkerguss und Knochenmarködem zu. Am 11. Februar 2005 kam es bei dem der Kläger zweikampfbedingt zu einer Kniegelenksdistorsion sowie einer Oberschenkelprellung rechts. Die aufgrund dieser Unfallereignisse erforderliche ärztliche Versorgung wurde von der Beklagten als berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung erbracht.
Zur Feststellung dauerhafter Unfallfolgen erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. N. am 3. März 2006 ein Gutachten für die Beklagte. Dabei stellte er im Bereich des rechten Kniegelenks eine beginnende Kniegelenksarthrose, einen Zustand nach Innenmeniskusteilresektion bei degenerativem Innenmeniskusriss, eine viertgradige Chondromalazie im Bereich des femero-patellaren Gleitlagers sowie einen drittgradigen retropatellaren Knorpeldefekt fest. Weiterhin vertrat Dr. N. die Auffassung, aufgrund fehlender konkurrierender Kausalitätsfaktoren sowie der langjährige Exposition als Berufsfußballer sei von einer wesentlichen Teilursächlichkeit der ausgeübten Tätigkeit für die bei dem Kläger bestehende degenerative Meniskuserkrankung auszugehen. Der hierzu von der Beklagten als Beratungsarzt angehörte Chirurg und Unfallchirurg Dr. O. teilte in Stellungnahmen vom 30. Mai 2006 und 16. November 2006 mit, dass die Wahrscheinlichkeit einer beruflich bedingten Meniskuserkrankung mangels einer ausreichenden Belastungszeit und -intensität nicht anzuerkennen sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen der Kniebeschwerden des Klägers ab, da eine BK 2102 nicht vorliege. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 22. Dezember 2006 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage.
Im Klageverfahren hat die Beklagte auf Veranlassung des Gerichts eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung vom 23. April 2007 zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Zusammenhangs der bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen am Kniegelenk mit der beruflichen Belastung ein Gutachten des Fach¬arztes für Orthopädie Dr. P. eingeholt. Nach dessen Ausführungen vom 28. Januar 2008 sei die den Ausgangspunkt der nunmehrigen Kniegelenkspathologie des Klägers bildende Innenmeniskusschädigung als mögliche Grundlage einer BK 2102 anzusehen, da eine maßgebliche Unfallverursachung nach dem Ergebnis einer pathologisch-anatomischen Meniskusgewebebegutachtung am 1. Oktober 2002 nicht in Betracht komme und bei einer Kniegelenksspiegelung vom 25. September 2002 auch keine allgemeine Gelenkflächenknorpelschädigung als mögliches Substrat einer Gonarthrose festgestellt worden sei. Als tatsächliche Erkrankung klinisch in Erscheinung getreten sei diese primär degenerative Meniskusschädigung am 21. September 2002 durch den Gelegenheitsauslöser einer Knieprellung beim Fußballspielen. Aus klinisch-medizinischer Sicht sei von einem ursächlichen Zusammenhang der degenerativen Meniskuserkrankung mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten auszugehen, denn der Fußballsport bewirke vergleichbare dynamische Kniegelenksbelastungen bei nicht kontrollierten und überschießenden Knick-, Scher- und Drehbewegungen, wie dies die Tätigkeiten eines Steigers unter Tage oder eines Rangierarbeiters bedingten. Der Kläger sei noch nicht in einem fortgeschrittenen Lebensalter, in welchem degenerative Meniskusveränderungen auch unter alltagsüblichen Gelenkbelastungen aufgrund von altersbiologischen Prozessen vermehrt festzustellen seien und er biete auch keine Hinweise auf individuelle konkurrierende Krankheitsursachen wie z. B. signifikante Beinachsfehlstellungen, Gelenkmissbildungen, Gelenkinstabilitäten, entzündliche oder stoffwechselbedingte Gelenkkrankheiten, extreme Übergewichtigkeit, berufsunabhängige Unfallschädigungen oder eine familiäre Häufung von frühzeitigem Kniegelenkverschleiß. Das einseitige bzw. seitendifferente Auftreten degenerativer Krankheitsprozesse sei demgegenüber kein Ausschlussgrund für eine berufliche Schadensverursachung, da auch bei anderweitigen belastungsbeeinflussten Erkrankungen am Bewegungsapparat eine Seitenbetonung in Abhängigkeit von der "Händigkeit" bekannt sei und Fußballspieler ein bevorzugtes Spiel- und Schussbein hätten. Als Folge der degenerativen Kniegelenkserkrankung des Klägers liege eine Belastungseinschränkung des Gelenkes für längere Geh- und Stehphasen mit leichter schonungsbedingter Umfangdifferenz der Oberschenkelmuskulatur, chronischer Gelenkweichteilverdickung und endgradiger Kniebeweglichkeitsverminderung rechts gegenüber links vor. Hieraus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v.H.).
Die Beklagte ist diesem Gutachten mit einer Stellungnahme von Dr. O. vom 8. März 2008 entgegen getreten, der darin ausgeführt hat, hinsichtlich der Exposition sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen sehr langen Zeitraum von 16 Jahren außerhalb versicherter Tätigkeiten sein Kniegelenk durch den Fußballsport belastet habe. Lediglich "On Top" sei es dann während der beruflichen Tätigkeit zu einer Belastung von etwas mehr als 3 Jahren gekommen, bis ein Meniskusschaden aufgedeckt worden sei. Zur Intensität der Belastung sei zu vermerken, dass es im Gegensatz zu sportlichen Belastungen in der 1. und 2. Bundesliga bei dem Kläger zu einer Belastung gekommen sei, wie sie dem Sport im Amateurbereich entspreche. Insoweit sei keine erhebliche Mehrbelastung bezogen auf Belastungsintensität und Belastungsdauer im Vergleich zu Freizeitsportlern zu verzeichnen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Fußballtraining im Gegensatz zur anerkannten Exposition unter Tage nicht ganzheitlich kniebelastend sei. So seien Ausdauertrainingsmaßnahmen und gymnastische Übungen nicht typisch kniebelastend. Die effektive Kniebelastungszeit eines Fußballspielers sei zeitlich deutlich unter der Gesamtdauer des Trainings anzusiedeln. Je niedriger die Spiel- und Trainingsbelastungszeit sei, desto weniger wahrscheinlich sei eine tatsächliche beruflich bedeutsame Exposition. Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, dass es diesbezüglich keine verwertbaren Studien gebe, aus denen hervorgehe, wie hoch der Anteil kniebelastender Tätigkeiten am täglichen Training oder Spiel sei und erst recht nicht ob und ggf. in welchem Umfang die jeweilige Spielklasse mit erhöhter Beanspruchung bedeutsam sei. Gerade die Tatsache, dass bei dem Kläger ein Meniskusschaden bereits 3 Jahre nach Aufnahme einer versicherten Tätigkeit aufgetreten sei, belege zusätzlich, dass diesem beruflichen Expositionsabschnitt lediglich eine nicht als wesentlich zu bezeichnenden Teilursächlichkeit beizumessen sei. Ohnehin sei ein degenerativer Meniskusriss, der so knapp nach einer für den Untertagebereich anerkannten Mindestexpositionszeit aufgedeckt werde, kritisch auf die berufliche Verursachung zu analysieren. Ein Degenerationsprozess, der in einen Meniskusriss einmünde, bedürfe bei beruflicher Verursachung einer intensiven Belastung, die im konkreten Fall bei einer 3-jährigen erheblich unterschichtigen Belastungsdauer pro Tag nicht anzunehmen sei.
Das Sozialgericht hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. eingeholt, der am 25. Mai 2008 mitgeteilt hat, dass er an seiner medizinischen Beurteilung festhalte. Bei einer wenigstens 3-jährigen versicherten Tätigkeit seien im Schadensfalle des Klägers die allgemeinen beruflichen Rahmenvoraussetzungen der BK 2102 erfüllt. Deren konkrete Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfalle habe durch arbeitstechnische Ermittlungen und deren rechtliche Bewertung zu erfolgen. Was die Fußballsportbelastung des Klägers vor Beginn seiner versicherten Tätigkeit angehe, so sei zu berücksichtigen, dass ein Betroffener in dem körperlichen Zustand berufsgenossenschaftlich versichert sei, in welchem er in eine Berufstätigkeit eintrete. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mikroanatomische und subklinische Meniskusvorschädigungen in der zumeist schon in der Kindheit beginnenden Sportbiographie von Berufsfußballspielern häufig eine Rolle spielten. Hinweise auf eine manifeste Meniskuserkrankung bereits vor dem Jahre 2002 hätten sich bei dem Kläger jedoch nicht ergeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK 2102 beim Kläger nicht erfüllt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lege seiner Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine wöchentlich maximal 15-stündige versicherte Tätigkeit (12 Stunden Training und 1 bis 2 Spiele pro Woche) für den Zeitraum von 1997 bis 2002 zu Grunde. Dies stelle keine andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der BK 2102 dar. Bereits aus dem Wortlauf des BK-Tatbestandes ergebe sich, dass für die Anerkennung eines Meniskusschadens als BK 2102 als wesentlicher Grund eine besondere berufliche Exposition vorliegen müsse, welcher bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Belastung in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein müssten. Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur und Rechtsprechung seien als solche Tätigkeiten bei (Berufs-)Sportlern die so genannten dynamischen Belastungen zu werten. Eine ausreichende dynamische Belastung könne beim Kläger bei der 2- bis 3 stündigen werktäglichen Tätigkeit für die verschiedenen Vereine nicht festgestellt werden. Der BK-Tatbestand könne nur angenommen werden, wenn eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke bei der versicherten Tätigkeit "andauernd" oder aber zumindest "häufig wiederkehrend" vorliege. Hieraus folge, dass eine solche gefährdende Exposition zumindest in einem wesentlichen Anteil innerhalb einer "Arbeitsschicht" vorkommen müsse, damit der Tatbestand erfüllt sei. Ein solcher Zeitanteil liege bei mindestens einem Drittel einer "Arbeitsschicht". Für die Anerkennung der BK 2102 müsse der Versicherte während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit häufig und überdurchschnittlich kniebelastende Tätigkeiten verrichtet haben. Sei die zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der Schicht, hätten die Menisken regelmäßig ausreichend Zeit, sich zu erholen. Bei der Feststellung der maßgeblichen "Arbeitsschicht" sei nicht auf die individuelle tägliche Arbeitszeit abzustellen, sondern regelmäßig von einer durchschnittlichen Arbeitsschicht von 8 Stunden werktäglich auszugehen. Dies folge zum einen aus der gebotenen Gleichbehandlung aller Versicherten in Bezug auf die BK 2102 und zum anderen daraus, dass bei einem Versicherten, der regelmäßig Überstunden mache, insoweit eine höhere Exposition täglich zu Grunde zu legen wäre. Daher sei auch im Fall des Klägers von einem Achtstundentag auszugehen. Bezogen hierauf fielen die möglichen meniskusbelastenden Tätigkeiten des Klägers nicht wesentlich - zu mehr als ein Drittel der Arbeitsschicht - ins Gewicht und die Menisken hätte folglich genügend Zeit, sich zu erholen. Die versicherte Tätigkeit als Sportler trete daher als unwesentlich hinter der gesamttäglich versicherten Arbeitszeit in den Hintergrund zurück. Selbst während einer Trainingszeit von 2 bis 3 Stunden werktäglich verrichte ein Landes-, Ober- oder Regionalligaspieler nicht durchgehend kniebelastende Tätigkeiten. Bloßes Laufen und Dehnen, taktische Besprechungen usw. seien auch im Profisportbereich - dies gelte erst recht für den Amateurbereich - nicht als kniebelastende Tätigkeit im Sinne der BK 2102 zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als regelmäßig auch entsprechende "Erholungspausen" in einer Trainingseinheit bestünden. Das Gericht gehe insoweit davon aus, dass bei Feldspielern ein Anteil von nicht mehr als 60 % der Trainingstätigkeiten als kniebelastend im Sinne der BK 2102 anzusehen sei.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der Berufung zum Hessischen Landessozialgericht vom 28. September 2009.
Das Gericht hat zum Umfang der Einsatzzeiten des Klägers im Training sowie den Spielen Auskünfte der Vereine eingeholt, in denen dieser als Vertragsspieler beschäftigt war.
Anschließend hat es ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. J. eingeholt, das von diesem am 13. Februar 2012 erstattet worden ist. Danach bestünden erhebliche Unterschiede in der Art der Meniskusbelastung zwischen Untertagearbeitern bzw. Beschäftigten, die in andauernder Hock- und Kauerposition arbeiten müssen sowie Berufssportlern - insbesondere Fußballern. Beim Hocken und Kauern komme es zu einer anhaltenden Quetschung des Meniskusgewebes, wovon in besonderem Maße das Innenmeniskushinterhorn betroffen sei. Dementsprechend betreffe das belastungskonforme Schadensbild eines Bergmannes, Ofenmaurers, Fliesen- oder Parkettlegers jenen Innenmeniskusabschnitt. Ausschließlich für derartige, berufsspezifische Belastungen könne davon ausgegangen werden, dass sich das Meniskusgewebe erholen könne, wenn die Zwangshaltung des Kniegelenkes zumindest vorübergehend beendet werde. Aus einer Studie aus dem 1968 ergebe sich, dass sich auch das Erkrankungsalter eines Lizenzfußballers deutlich von dem eines Untertagearbeiters sowie der Normalbevölkerung unterscheide und im Schnitt sehr viel früher eintrete. Gleiches gelte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der kniebelastenden Tätigkeit und dem Auftreten des Meniskusschadens. Auch dieser sei bei den von der Studie erfassten Fußballspielern im Vergleich zu Bergleuten erheblich kürzer gewesen. Folglich sei es wissenschaftlich nicht zu begründen, dass erst nach langjähriger (ca. 8 bis 10 Jahre) typischer Belastung als Leistungsfußballer eine Beanspruchung der Menisci in relevantem Umfang angenommen werden könne. Zwischenzeitlich seien die sportartspezifischen Belastungen sowie Art und Umfang kniebelastender sportlicher Beanspruchung nochmals deutlich angestiegen. Es sei davon auszugehen, dass unter den für den Kläger gültigen Trainings- sowie Spielbedingungen bereits eine Expositionsdauer von drei Jahren versicherter Tätigkeit ausgereicht habe, um aus einer klinisch stummen Schadensanlage eine manifeste Zusammenhangstrennung des Innenmeniskus zu machen. Insoweit sei anzunehmen, dass der Kläger bei einer Aufnahme des Fußballsports im Alter von sechs Jahren und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum Übergang in den Lizenzspielerkader ein vorgeschädigtes Meniskusgewebe aufgewiesen habe. Es könne demgegenüber nicht davon ausgegangen werden, dass in höheren Spielklassen die Meniskusbelastung größer sei als in den unteren Ligen, in welchen der Kläger seine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Bei dem Kläger sei das Innenmeniskushinterhorn betroffen, welches - weil der Innenmeniskus mit der Gelenkkapsel und dem Innenband verwachsen sei - mechanisch grundsätzlich in besonderem Maße belastet werde. Gegen den Zusammenhang spreche auch nicht die unterschiedliche Betroffenheit der beiden Kniegelenke. Bei einem Fußballer seien jene untere Gliedmaße stärker mechanisch belastet, die sowohl im Training als auch Spiel im Vordergrund stünden. Beim Rechtsfüßler sei dies das rechte Kniegelenk, beim Linksfüßler das linke. Im vorliegenden Fall sei eine plausible zeitliche Korrelation zwischen der beruflichen Belastung sowie der Krankheitsentwicklung zu erkennen. Zudem korreliere die Belastungsart und -umfang bei dem Kläger mit dem 2002 diagnostizierten Meniskusschaden. Eine besondere Rolle der Innenmeniskusteilentfernung für die Entwicklung der Verschleißumformung des rechten Kniegelenkes sei im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Diesbezüglich sei von einem Überwiegen schicksalhafter Sachverhalte - im Wesentlichen die genetisch bestimmte Gewebequalität - auszugehen. Der gegenwärtige Funktionszustand des rechten Kniegelenkes, auch der feststellbare Knorpelschaden, seien folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge des 2002 erlittenen Innenmeniskusteilverlustes. Insgesamt habe der 2002 erlittene Innenmeniskusteilverlust nicht zu einer MdE in Höhe von wenigstens 10 v.H. geführt. Da der 2004 diagnostizierte Knorpelschaden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge des lnnenmeniskusteilverlustes sei, könne auch für einen späteren Zeitpunkt keine MdE von wenigstens 10 v.H. festgestellt werden.
Die Beklagte ist dem Gutachten durch Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. O. vom 2. März 2012 entgegen getreten, der darin die Annahme von Dr. J. in Frage gestellt hat, wonach bei einem Fußballspieler von einer seitendifferenten Meniskusbelastung ausgegangen werden könne. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kniebelastung in den Spielklassen, in denen der Kläger aktiv gewesen sei, mit der von Spielern in den höchsten beiden Ligen vergleichbar oder gar höher sei.
Hierzu hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J. vom 15. Oktober 2012 eingeholt, der darin keine Veranlassung gesehen hat, seine im Gutachten geäußerten Ansichten zu revidieren.
Die Beklagte ist dem durch Vorlage einer erneuten beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. O. vom 5. November 2012 entgegen getreten, der darin seine Position ebenfalls nochmals bekräftigt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, bei ihm seien die Voraussetzungen einer BK 2102 erfüllt und verweist insoweit auf das Ergebnis der Gutachten von Dr. P. und Dr. J.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main und die von ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. O.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.