Berufsgenossenschaft kann UV-Schutz bei Beweismangel nicht verneinen

Mit Urteil vom 03.06.2008 (Az. L 3 U 254/05) entschied das Landessozialgericht Hessen, dass eine Berufsgenossenschaft einen Unfallversicherungsschutz nicht dann verneinen darf, wenn die Ursache des Unfalls nicht genau geklärt werden kann. Ist die Ursachenklärung durch die Berufsgenossenschaft nicht möglich, muss diese für die gesetzlichen Leistungen aufkommen.

Unfallhergang

Am 08.07.1998 gegen 06:00 Uhr verletzte sich ein als Operator tätiger Versicherter, als er am Nachhauseweg auf dem S-Bahnhof Frankfurt/Niederrad auf die Gleise geriet. Ein Zug erfasste den Operator und fügte ihm schwere Verletzungen zu. Wie die anschließenden Untersuchungen ergaben, hatte der Verletzte während des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und begründete die Entscheidung damit, dass der Unfall auf eine alkoholbedingte Fehlleistung zurückzuführen ist. Der Verletzte konnte sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern, ging jedoch davon aus, dass er im Gedränge geschubst wurde oder gestolpert ist.

Mit Urteil vom 08.09.2005 (Az. S 1 U 3076/01) hatte das Sozialgericht Frankfurt die Klage des Verletzten abgewiesen und damit die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Erst das eingeleitete Berufungsverfahren brachte die für den Versicherten positive Entscheidung.

Urteil Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Hessen bestätigte mit Urteil vom 03.06.2008 (Az. L 3 U 254/05) die Auffassung des Verletzten, dass der Unfall vom 08.07.1998 als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ein Unfallversicherungsschutz für einen Arbeitsweg nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Weg aus privaten Gründen verlassen wird oder der Arbeitnehmer z. B. wegen Alkoholkonsum nicht mehr verkehrstüchtig ist.

Da weder der Weg aus privaten Gründen unterbrochen wurde, noch der Unfall aufgrund der geringen Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, kann die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz nicht ausschließen. Die durchgeführten Zeugenaussagen konnten keine verlässlichen Anhaltspunkte geben, womit ein Ausschluss des Versicherungsschutzes möglich wäre.

Die Beweislast für einen Ausschluss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes trägt ausschließlich die Berufsgenossenschaft. Da verlässliche Nachweise im zu beurteilenden Fall nicht geführt werden konnten, muss die zuständige Berufsgenossenschaft für den Unfall vom 08.07.1998 mit den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen aufkommen.

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