Landessozialgericht Hessen 18.08.2009, L 3 U 133/07
- Aktenzeichen: L 3 U 133/07
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 10 U 37/02
- Instanzgericht: Frankfurt/Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 18.08.2009
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung von Entschädigungsleistungen streitig.
Die Klägerin ist 1950 geboren und erlitt am 22. Dezember 1998 einen Autounfall, als sie sich in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma V. in N-Stadt auf der Rückkehr von einem Kundenbesuch befand. Während des Unfallgeschehens saß sie angeschnallt auf dem Beifahrersitz, als der mit Nackenstützen ausgerüstete Pkw wegen eines vorausfahrenden Fahrrades plötzlich abbremsen musste und ein nachfolgender Pkw auffuhr. Aufgrund des Aufpralls wurde die Klägerin aus der nach vorn gebeugten Position nach hinten geschleudert. Die Klägerin wurde am 23. Dezember bis zum 30. Dezember 1998 stationär in der Unfallchirurgie der Uniklinik C-Stadt behandelt, wo man einen Bandscheibenvorfall im Segment Halswirbelkörper (HWK) 6/7 nach Anfertigung von Röntgenbildern und MRT-Befunden (29. Dezember 1998) feststellte. Eine Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgte nach dem Unfall nicht. Laut Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. K. vom 29. Dezember 1998 erlitt die Klägerin durch das Unfallereignis eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS).
Vom 9. März bis 14. April 1999 wurde die Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in C-Stadt stationär behandelt. Laut Entlassungsbericht vom 29. April 1999 erlitt die Klägerin durch den angeschuldigten Unfall eine distorsielle Läsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der linken Schulter. Sie wurde nach dem Bericht ab dem 19. April 1999 arbeitsfähig entlassen bei voraussichtlich nicht verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Es folgte am 23. August 1999 eine Operation eines Engpasssyndroms an der linken Schulter in der BGUK C-Stadt. Laut dem Befundbericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie WI. lautete die Diagnose "Impingement Syndrom linke Schulter, Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur, chronischer cervicobrachialer Schmerzzustand links bei bekannter mediolateraler Bandscheibenprotrusion HWK 6/7". Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte weitere medizinischen Unterlagen bei und holte Arztbriefe der behandelnden Ärzte ein. Ein im Auftrag der Kfz-Haftpflichtversicherung erstattetes unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 28. Oktober 1999, erstellt durch Dr. PA., wurde der Beklagten vom KFZ-Versicherer direkt zugeleitet. Des Weiteren veranlasste sie Untersuchungen durch den Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arzt Dr. PP. vom 13. Oktober 1999, der einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostizierte, sowie bei Dr. FL. vom 8. Oktober 1999, der bei der Klägerin ein Ulnaris-Innensyndrom beidseits, eher rechtsbetont, diagnostizierte sowie eine leichte Läsion des C7-Segments links. Auf Wunsch der Beklagten übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein KFZ-Sachverständigengutachten des Ingenieur-Büros E. vom 30. Dezember 1998.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Priv.-Doz. Dr. W. vom 2. März 2000, in welcher dieser ausführte, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 19. April 1999 gerechtfertigt sei, jedoch aus neurochirurgischer Sicht keine Unfallfolgen vorlägen und insbesondere eine MdE nicht zu erwarten sei, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 22. Dezember 1998 mit Bescheid vom 28. März 2000 ab. Die Klägerin habe sich durch den Unfall eine weichgewebige Verstauchung der erheblich degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule zugezogen. Die Folgen dieser Verletzung seien am 18. April 1999 bereits so weit ausgeheilt gewesen, dass darüber hinaus weder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, noch Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Eine rentenberechtigende MdE über die 26. Woche habe nicht vorgelegen.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. April 2000 veranlasste die Beklagte die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bzw. eines freien unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bei Priv.-Doz. Dr. W. vom 6. Juni 2001, in welchem dieser bei der Klägerin das Bestehen eines Impingement-Syndroms der linken Schulter aufgrund degenerativer Veränderungen, schwere degenerative Veränderungen der HWS in den unteren Segmenten mit medio lateraler Bandscheibenprotrusion im Segment HWK 6/7 mit C7-Reizsyndrom, den Verdacht auf paroxysmalen benignen Lagerungsschwindel sowie eine sekundäre hochgradige Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke und der HWS bei chronischem Schmerzsyndrom feststellte. Sämtliche Befunde seien jedoch nicht ursächlich auf den Unfallschaden vom 22. Dezember 1998 zurückzuführen.
Die Klägerin legte eine fachradiologische Stellungnahme von dem Radiologen Dr. I. vom 2. April 2001 sowie ein radiologisches Zusatzgutachten dieses Arztes vom 16. August 2001 vor, wonach bei der Klägerin eine eindeutig chronisch muskulo-skelettale Dysfunktion aufgrund eines HWS-Rotationstraumas vorlag. Nachdem die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme bei Priv.-Doz. Dr. W. vom 3. November 2001 eingeholt hatte, in der dieser Dr. I. entgegentrat und ausführte, dass die unfallnah stattgefundene MRT-Untersuchung vom 29. Dezember 1998 keine traumatischen Veränderungen der Halswirbelsäule ergeben hätte, wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 4. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. F. vom 31. Mai 2005, in welchem dieser ebenfalls bei der Klägerin mittelgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Bewegungssegmente zwischen dem 5. und 6. sowie 6. und 7. HWK in Form einer Verschmälerung der Bandscheibenfächer festgestellt sowie im Segment C5/6 eine Vorwölbung im Segment C6/7 bei nach unten an die Hinterwand des 7. HWK abgesacktem Bandscheibenvorfall diagnostiziert hat. Des Weiteren hat er im Bereich der linken Schulter reizlose punktförmige Narben nach Schultergelenkspiegelung und subacromialer Dekompression im August 1999 sowie eine hälftig eingeschränkte Beweglichkeit in sämtlichen Bewegungsebenen festgestellt. Insgesamt ist der Sachverständige zu der Auffassung gelangt, dass keine der oben genannten Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 22. Dezember 1998 zurückzuführen sei.
Das SG hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. D. vom 14. März 2007 eingeholt, der bei der Klägerin eine muskuläre Verspannung der Schulter-Nacken-Muskulatur bei segmentalem Funktionsverlust der unteren HWS aufgrund eines unfallunabhängigen Bandscheibenschadens sowie eine Funktionseinbuße des Schultergelenks links bei subacromialem Impingement bedingt durch muskuläre Dysbalance Wirbelsäulenfehlstatik und unfallunabhängigem Aufbrauchschaden der Rotatorenmanschette feststellte. Auch er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit nicht mittelbar oder unmittelbar im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 22. Dezember 1998 zurückzuführen seien.
Durch Urteil vom 26. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten bezogen.
Gegen das am 6. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20. Juni 2007.
Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die von ihr geltend gemachten Beschwerden Folgen des angeschuldigten Arbeitsunfallereignisses vom 22. Dezember 1998 seien, insbesondere sei es hierdurch zu einer Verschlimmerung des bestehenden Bandscheibenvorfalls im Segment C6/7 dorso-lateral linksseitig gekommen. Des Weiteren werde in den erfolgten Begutachtungen kein Bezug auf die ausgeprägte Schmerzsymptomatik genommen. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass sie über den Zeitpunkt der Entlassung aus stationärer Behandlung am 18. April 1999 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, weshalb ihr entsprechend Verletztengeld zu gewähren sei. Die Dauer der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie die Höhe der verbliebenen MDE seien insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch entsprechende Gutachten zu ermitteln. Hierzu trägt sie vor, dass die Beklagte ein Gutachten ihrer privaten KFZ-Haftpflichtversicherung eingeholt hätte, ohne vorher ihr Einverständnis einzuholen, was nach ihrer Auffassung die Unverwertbarkeit dieses wie auch aller nachfolgenden Gutachten nach sich ziehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2001 zu verurteilen, ihre Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich sowie im Bereich der linken Schulter als Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Dezember 1998 anzuerkennen sowie Verletztengeld über den 18. April 1999 hinaus und Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Gutachten der KFZ-Versicherung sei von ihr nicht beigezogen, sondern von dieser unaufgefordert zu den Akten gereicht worden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines radiologischen Sachverständigengutachtens bei Priv.-Doz. Dr. E., der im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen hat:
- Im Bereich der HWS lag zum Unfallzeitpunkt ein kleiner subligamentärer dorso-lateral linksseitig gelegener Bandscheibenvorfall im Segment C6/7 vor, der sich im weiteren dokumentierten Verlauf deutlich zurückgebildet hat. Es besteht weiterhin eine Osteochondrose der unteren HWS-Segmente. Die Aufnahmen zeigen keine erlittene okkulte knöcherne Verletzungen, keine Luxationen in den Zwischenwirbelgelenken und auch keine relevanten Rotationsfehlstellungen der Wirbelkörper gegeneinander. An der linken Schulter findet sich ein klassisches subacromiales Engpasssyndrom, welches offensichtlich arthroskopisch behandelt wurde.
- Aufgrund der vorliegenden Aufnahmen sind die beschriebenen Veränderungen allesamt nicht als Folge des am 22. Dezember 1998 erlittenen Pkw-Unfalles anzusehen. Bezüglich des zu dem damaligen Zeitpunkt bestandenen Bandscheibenvorfalles ist aber nicht auszuschließen, dass es durch den Auffahrunfall zu einer Verschlimmerung der krankheitsbedingten Ausstrahlungen z.B. auch in die linke Schulter bzw. den linken Arm kam. Im weiteren Verlauf zeigt sich jedoch erfreulicherweise eine deutliche Rückbildung des Befundes."
Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (Band I und II) und die Beklagtenakten (Band I und II) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.