Die Entgeltersatzleistung Verletztengeld nach § 45 SGB VII

Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Eine Verletztengeldzahlung kommt dann in Betracht, wenn ein Versicherter nach einem Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung – Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit – entweder arbeitsunfähig ist oder eine Heilbehandlung durchgeführt wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld konkret erfüllt sein müssen, wird in § 45 Abs. 1 SGB VII beschrieben. Danach wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger Verletztengeld für Versicherte erbracht, wenn diese infolge eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Weitere Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bestanden hat.

Sofern Arbeitslosengeld II bezogen wurde, kann dieses als „unmittelbarer Bezug vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Heilbehandlung“ nur dann anerkannt werden, wenn dieses nicht nur darlehensweise gewährt wurde oder nicht nur Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Mutterschaftsgeld hatten.

Darüber hinaus kann in folgenden Fällen nach § 45 Abs. 2 SGB VII Verletztengeld gewährt werden, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und sich diese Maßnahmen aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen. Hier ist darüber hinaus Voraussetzung, dass unmittelbar zuvor ein Anspruch auf eine der o. g. Geldleistungen bestanden hat und vom Versicherten zwischenzeitlich die bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden kann bzw. eine zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann.

Hinweis: Sofern ein Elternteil aufgrund eines durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben muss, kann ebenfalls Verletztengeld geleistet werden. Dies ist dann das sogenannte Kinderpflege-Verletztengeld, dessen Anspruch in § 45 Abs. 4 SGB VII geregelt ist. Diese Rechtsvorschrift verweist auf die Ausführungen des § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das heißt, für diese Leistung gelten die Regelungen des Kinder-Krankengeldes, welches die Gesetzliche Krankenversicherung erbringt, analog.

Beginn des Verletztengeldes

Nach § 46 Abs. 1 SGB VII beginnt das Verletztengeld von dem Tag an, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlung, aufgrund derer der Versicherte keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Mit dieser Regelung gilt im Vergleich zum Krankengeld (von der Gesetzlichen Krankenversicherung) eine andere Regelung. Das heißt, dass beim Verletztengeld nicht der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend ist.

Ende des Verletztengeldes

Das Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 SGB VII mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem letzten Tag, an dem der Versicherte  verhindert ist, aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztätige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Darüber hinaus endet das Verletztengeld mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. Sollte mit dem Wiedereintritt einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden können und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld:

  • mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit vom Versicherten wieder aufgenommen werden kann.
  • mit Beginn einer in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistung. Dies sind eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Erwerbsunfähigkeitsrente, eine Vollrente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine dieser Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang steht.
  • mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Sollte sich der Verletzte zum Zeitpunkt, zu dem die 78. Woche abgelaufen ist, in stationärer Behandlung befinden, wird das Verletztengeld bis zum Ende dieser Behandlung weitergezahlt.

Sofern während des Bezugs von Verletztengeld eine Vollrente wegen Alters zuerkannt wird, wird die Verletztengeldzahlung mit dem Tag des Eingangs der Rentenmitteilung eingestellt. Für das Verletztengeld, welches ab Rentenbeginn bereits vom Unfallversicherungsträger geleistet wurde, hat dieser gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch.

Sollten Verletzte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Vollrente wegen Alters oder eine vergleichbare Leistung beziehen, besteht – sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Entgeltersatzleistung erfüllt werden – ein Anspruch auf Verletztengeld.

Höhe des Verletztengeldes

Die Höhe des Verletztengeldes ist in § 47 SGB VII geregelt. Danach beträgt das Verletztengeld für Arbeitnehmer 80 Prozent des Regelentgelts, wird jedoch höchstens in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (100 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts) geleistet. Das Regelentgelt wird bis zum 360. Teil des für den jeweiligen Unfallversicherungsträger geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist ggf. ein Arbeitseinkommen, welches neben dem Arbeitsentgelt erzielt wurde, mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.

Sofern ein Unternehmer einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung erleidet und dieser neben seiner Unternehmertätigkeit noch ein Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielt, wird das Verletztengeld ausschließlich aus der Unternehmertätigkeit geleistet. Das Verletztengeld beträgt dann den 450. Teil des in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers festgelegten Jahresarbeitsverdienstes.

Das Verletztengeld, das für Versicherte geleistet werden muss, die unmittelbar vor Beginn des Anspruchszeitraums Arbeitslosengeld erhalten haben, wird in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.

Wird das Verletztengeld für Umschüler berechnet, wird bei der Berechnung der zu erwartende Tariflohn zugrunde gelegt.

Erkrankt ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls erneut (Wiedererkrankung), wird das Verletztengeld in der gleichen Weise wie bei der Ersterkrankung berechnet.

Vom Verletztengeld sind noch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen, sofern in diesen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. Von der Brutto-Leistung werden die Versichertenbeiträge aus dem hälftigen Beitragssatz berechnet. Der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für diese Sozialversicherungszweige.

Grundsätzlich sind aus dem Verletztengeld auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Diese Beiträge werden vom Unfallversicherungsträger voll übernommen (also alleine getragen). Sofern allerdings der Versicherten den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung entrichten muss, ist dieser von diesem (alleine) zu zahlen und wird in diesem Fall ebenfalls vom Brutto-Verletztengeld in Abzug gebracht.

Anpassung des Verletztengeldes

Das Verletztengeld wird nach § 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) dynamisiert. Das heißt, dass es nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums zu einer Erhöhung kommt. Nach der Anpassung darf das Verletztengeld allerdings 80 Prozent der jeweils geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreiten.

Übersicht der Höchstjahresarbeitsverdienste

Höchstjahresarbeitsverdienste 2023

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2023

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 81.480,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 93.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 102.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 101.850,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 118.440,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 122.220,00 Euro
GUV Hannover 101.850,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
122.220,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
118.440,00 Euro
KUVB 102.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 101.850,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 93.702,00 Euro
UK Baden-Württemberg 101.850,00 Euro
UK Berlin 93.702,00 Euro
UK Brandenburg 98.700,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 101.850,00 Euro
UK Hessen 101.850,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 78.960,00 Euro
UK Nord 96.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 112.035,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 101.850,00 Euro
UK Saarland 90.000,00 Euro
UK Sachsen 78.960,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 118.440,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2022

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2022

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 78.960,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 99.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 94.500,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.400,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 118.440,00 Euro
GUV Hannover 98.700,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
118.440,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
112.140,00 Euro
KUVB 99.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 98.700,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 90.804,00 Euro
UK Baden-Württemberg 98.700,00 Euro
UK Berlin 90.804,00 Euro
UK Brandenburg 94.500,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 98.700,00 Euro
UK Hessen 99.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 75.600,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 108.570,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 98.700,00 Euro
UK Saarland 87.000,00 Euro
UK Sachsen 75.600,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 113.400,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2021

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2021

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 78.960,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 99.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 93.450,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 98.700,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 99.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 98.700,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 90.804,00 Euro
UK Baden-Württemberg 98.700,00 Euro
UK Berlin 90.804,00 Euro
UK Brandenburg 90.450,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 98.700,00 Euro
UK Hessen 99.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 74.760,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 108.570,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 98.700,00 Euro
UK Saarland 87.000,00 Euro
UK Sachsen 74.760,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 112.140,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2020

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2020

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 76.440,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 96.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 95.550,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 90.300,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 95.550,00 Euro
GUV Oldenburg 95.550,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 96.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 95.550,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 87.906,00 Euro
UK Baden-Württemberg 95.550,00 Euro
UK Berlin 87.906,00 Euro
UK Brandenburg 90.300,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 95.550,00 Euro
UK Hessen 95.550,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 72.240,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 105.105,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 95.550,00 Euro
UK Saarland 85.000,00 Euro
UK Sachsen 72.240,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 108.360,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2019

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2019

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 74.760,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 94.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 93.450,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 86.100,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 93.450,00 Euro
GUV Oldenburg 93.450,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 94.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 93.450,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 85.974,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 85.974,00 Euro
UK Brandenburg 86.100,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 93.450,00 Euro
UK Hessen 94.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 68.880,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 102.795,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 93.450,00 Euro
UK Saarland 83.000,00 Euro
UK Sachsen 68.880,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 103.320,00 Euro
UK Thüringen 68.880,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2018

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2018

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 73.080,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 73.080,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 73.080,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 91.350,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 80.850,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 97.020,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 109.620,00 Euro
GUV Hannover 91.350,00 Euro
GUV Oldenburg 91.350,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
109.620,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
97.020,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 91.350,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 84.042,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 84.042,00 Euro
UK Brandenburg 80.850,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 91.350,00 Euro
UK Hessen 92.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 64.680,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 100.485,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 91.350,00 Euro
UK Saarland 81.000,00 Euro
UK Sachsen 64.680,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 97.020,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2017

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2017

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 71.400,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 72.000,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 72.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 72.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 89.250,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 79.800,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 95.760,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 107.100,00 Euro
GUV Hannover 89.250,00 Euro
GUV Oldenburg 89.250,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
107.100,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
95.760,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 89.250,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 82.100,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 82.110,00 Euro
UK Brandenburg 79.800,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 89.250,00 Euro
UK Hessen 90.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 63.840,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 98.175,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 89.850,00 Euro
UK Saarland 79.000,00 Euro
UK Sachsen 63.840,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 95.760,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2016

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2016

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 69.720,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 72.000,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 72.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 72.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 87.150,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 75.600,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 90.720,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 104.580,00 Euro
GUV Hannover 87.150,00 Euro
GUV Oldenburg 87.150,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
104.580,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
90.720,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 87.150,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 80.178,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 80.178,00 Euro
UK Brandenburg 75.600,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 87.150,00 Euro
UK Hessen 88.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 60.480,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 95.865,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 75.850,00 Euro
UK Saarland 77.000,00 Euro
UK Sachsen 61.260,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 90.720,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes

Das Verletztengeld wird grundsätzlich in der gleichen Weise berechnet wie das Krankengeld (s. Krankengeld-Berechnung). Allerdings werden bei der Berechnung des Verletztengeldes – anders als beim Krankengeld – auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt.

Das Verletztengeld wird nach Kalendertage geleistet. Besteht allerdings für einen vollen Kalendermonat ein Anspruch auf Verletztengeld, wird dieser Monat mit 30 Tagen angesetzt. Es wird beispielsweise auch für den Februar das Verletztengeld für 30 Tage ausgezahlt, sofern hier während des gesamten Monats ein Anspruch besteht. Gleiches gilt für den März, der zwar tatsächlich 31 Tage hat, das Verletztengeld jedoch „nur“ für 30 Tage geleistet wird. Für Teilmonate – also Monate, in denen nicht an jedem Tag ein Anspruch auf Verletztengeld besteht – wird das Verletztengeld nach den tatsächlichen Anspruchs-Kalendertagen bezahlt.

Beauftragung der Krankenkassen

Die Unfallversicherungsträger zahlen das Verletztengeld nicht selbst aus. Zwischen den Unfallversicherungsträgern und den gesetzlichen Krankenkassen wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen generell oder im Einzelfall beauftragt werden bzw. beauftragt werden können. Es handelt sich hierbei um

  • die „Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verbindung mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld) und
  • die „Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verbindung mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag).

Die VV Generalauftrag Verletztengeld gilt für versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, soweit das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist oder für Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die VV Einzelauftrag ermöglicht den Versicherungsträgern eine Krankenkasse mit der Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes zu beauftragen, sofern die Fälle nicht bereits durch den VV Generalauftrag erfasst sind.

Für die auftragsweise Durchführung der Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes erhalten die Krankenkassen eine vereinbarte Entschädigung.

Rechtsprechung

Urteile Bundessozialgericht vom 25.06.2002, B 1 KR 13/01 R und B 1 KR 35/00 R

Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 25.06.2002 (Az.: B 1 KR 13/01 R und B 1 KR 35/00 R) entschieden, dass die Krankenkasse keinen Krankengeld-Spitzbetrag leisten muss, wenn die Ansprüche auf Krankengeld aus der Gesetzlichen Krankenversicherung und Verletztengeld aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und zugleich das Krankengeld höher als das Verletztengeld sein sollte.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und wollte von seiner Krankenkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Verletztengeld und dem höheren Krankengeld, also einen sogenannten Krankengeld-Spitzbetrag. Er war als Geschäftsführer eines Fuhrunternehmens bei der Berufsgenossenschaft nach der Satzung gegen Arbeitsunfälle versicherte. Die Erhöhung der satzungsmäßigen Versicherungssumme von (im Jahr 1997) 39.000 DM auf bis zu 120.000 DM hatte er nicht beantragt.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des (damals) § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn der Betrag des Krankengeldes den des Verletztengeldes übersteigt.

Mit der jetzigen Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V hat der Gesetzgeber die Doppelzuständigkeit beseitigt, indem er die Krankenbehandlung und die Gewährung der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in die alleinige Zuständigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung verlagert.

Das Bundessozialgericht sieht die geltende Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, da der Gesetzgeber berechtigt ist, eine sozialpolitisch unerwünschte Kumulierung zweckidentischer Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungszweigen durch Ruhensvorschriften zu verhindern. Sind die betreffenden Leistungen unterschiedlich hoch, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, stets die jeweils höhere Leistung von den beiden Leistungen zu gewähren.

Dem Kläger wurde damit nicht der begehrte Krankengeld-Spitzbetrag zugesprochen, mit dem der Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Verletztengeld und dem höheren Krankengeld ausgeglichen wird.

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 25.10.2019, L 9 U 109/17

Mit Urteil vom 25.10.2019 hatte das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 U 109/17 entschieden, dass Grundlage für die Berechnung des Verletztengeldes nur das tatsächlich nachgewiesene Arbeitsentgelt sein kann. Einnahmen, welche nicht nachgewiesen werden können, müssen bei der Berechnung des Verletztengeldes unberücksichtigt bleiben. Zu den nicht nachweisbaren Einnahmen gehören unter anderem Einnahmen aus einer Schwarzarbeit.

In dem zu beurteilenden sozialgerichtlichen Streitfall hatte ein Versicherter geklagt, der als Einschaler auf einer Großbaustelle tätig ist. Dieser erlitt einen Arbeitsunfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft auch als solchen anerkannt hatte.

Das Verletztengeld wurde aus der Verdienstabrechnung und einer darin abgerechneten Tätigkeit mit 20 Wochenarbeitsstunden berechnet. Der Kläger machte jedoch geltend, dass das Verletztengeld aus einer Tätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden berechnet wird. Hierfür legte er einen Arbeitsvertrag vor, der diese 40 Wochenarbeitsstunden bestätigte.

Auf der Baustelle war es – wie die Staatsanwaltschaft ermittelte – gängige Praxis, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wurde und weitere 20 Wochenarbeitsstunden schwarz gearbeitet und vergütet wurden.

Da keine konkreten und nachweisbaren Einnahmen, welche über die vergüteten 20 Wochenarbeitsstunden hinausgehen, vorlagen, wurde durch das Hessische LSG die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt. Danach müssen nicht nachgewiesene Einnahmen bei der Berechnung des Verletztengeldes unberücksichtigt bleiben.

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