Landessozialgericht Hessen 20.05.2008, L 3 U 195/07
- Aktenzeichen: L 3 U 195/07
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 1 U 46/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Wegeunfall.
Die mittlerweile 26jährige Klägerin war bei der Zeitarbeitsfirma WRE. Deutschland GmbH & Co. KG beschäftigt und an die POU. OPZ-Stadt GmbH als Mitarbeiterin im Lager/Versand ausgeliehen. Am 2. August 2005 verunglückte sie auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt kurz vor POW in einer langgezogenen Linkskurve mit ihrem Pkw und zog sich einen instabilen Berstungsbruch des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu, der am 3. August 2005 mit einer dorsalen Spondylodese (Verblockung) der LWK 3 bis 5 operativ versorgt wurde.
Die Klägerin gab im Wegeunfallfragebogen der Beklagten am 21. August 2005 an, der Unfall habe sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet, die sie von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr verrichte. Sie sei gegen 5.15 Uhr von ihrer Wohnung in A-Stadt-FK. abgefahren und habe auf dem Weg getankt. Die Wegstrecke betrage etwa 20 km und die Fahrzeit etwa 30 Minuten. Im Dienstreisebericht eines Mitarbeiters der Beklagten vom 13. September 2005 heißt es, die Klägerin sei von ihrem Wohnort zunächst nach A-Stadt-VTR zum Tanken gefahren und danach auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt. Mit Bescheid vom 24. November 2005 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfall ab. Denn der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet, den die Klägerin von ihrer Wohnung aus zunächst in Gegenrichtung der Arbeitsstelle nach A Stadt-VTR angetreten habe, um dort zu tanken. Vor Erreichen des versicherten Weges von A-Stadt-FK. nach OPZ-Stadt sei sie sodann verunglückt.
Mit Widerspruch vom 5. Dezember 2005 trug die Klägerin vor, sie fahre täglich von ihrem Wohnort FK. zu ihrer Arbeitsstelle in OPZ-Stadt die Strecke über VTR. Diese Strecke sei ihr bekannt, da sie vorher in QWX gewohnt habe. Diese Strecke sei schneller als die Strecke von FK. nach PWE, die sehr eng und kurvig sei. Das Auto habe ihrem Stiefvater gehört und sie nutze dies nur für die Fahrt zur Arbeit. Da sie keine privaten Fahrten mit dem Auto tätige, sei das Tanken keine private, sondern eine Tätigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2006 verblieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung. Sie verwies darauf, dass vom Wohnort FK. der Klägerin insgesamt drei Straßen in Richtung ihrer Arbeitsstelle in OPZ-Stadt verliefen: Die K 485 in Richtung WRE, die L 3046 in Richtung AQF sowie die L 3278 nach PRT. Der Abweg über VTR habe den Weg zur Arbeit um etwa 7 km verlängert, auch wenn man zugunsten der Klägerin die nördlichste der möglichen direkten Fahrtstrecken über die K 485 zugrunde lege. Unerheblich sei, ob die Strecke über PWE eng und kurvenreich sei, da mindestens zwei weitere Alternativstrecken als direkte Wege zur Verfügung gestanden hätten. Das Tanken bei Antritt des Weges oder unterwegs gehe üblicherweise der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit voraus und stelle eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Mit Klage vom 2. Mai 2006 wiederholte die Klägerin vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) ihr Widerspruchsvorbringen und wies darauf hin, sie sei nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zur Arbeitsstelle zu benutzen. Die Strecke über VTR sei zeitlich schneller zurückzulegen und dies mit geringerer Unfallgefahr. Im Kammertermin vom 3. August 2007 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe in VTR getankt, da die Tankstelle in FK. und auch die Tankstelle in POW erst später aufgemacht hätten. Sie habe damals einen Ford Fiesta, Baujahr 1997, gefahren, den ihr Stiefvater etwa eineinhalb Wochen vor dem Unfall gekauft habe und der ihr für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestanden habe. Sie selbst habe das Auto nur benutzt, um damit zur Arbeit zu fahren. Sie habe am Tag vor dem Unfall nicht auf den Tankinhalt geachtet. Erst morgens auf dem Weg zur Arbeit habe sie gesehen, dass sie habe tanken müssen. Die Nadel der Tankuhr habe sich kurz vor dem roten Strich, also kurz vor der Reserve, befunden. Sie habe keine Erfahrung gehabt, wie lange die Reserve reiche und sei da auch eher ängstlich. Ob der Tankinhalt noch bis OPZ-Stadt gereicht hätte, wisse sie nicht. Sie habe für den Weg zur Arbeit nach OPZ-Stadt immer die Strecke über VTR gewählt. Früher hätten ihr Mann und sie für die Dauer von etwa drei Jahren in QWX gewohnt und seien im Januar 2005 nach FK. umgezogen. Von QWX sei sie seinerzeit, wenn sie nach OPZ-Stadt gewollt habe, immer über VTR gefahren. Man hätte auch über FK. fahren können. Sie habe sich aber angewöhnt, immer über VTR zu fahren und sei daher den Weg von VTR nach OPZ-Stadt gewohnt gewesen.
Mit Urteil vom 3. August 2007 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 2. August 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe. Der Weg von FK. über VTR nach OPZ-Stadt sei zwar nicht der direkte Weg zur Arbeit sondern in geographischer Hinsicht ein Abweg, denn die L 3364 führe zunächst in die entgegengesetzte nördliche Richtung und nicht zum eigentlich südlich von FK. gelegenen Ziel OPZ-Stadt. Das grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnende Tanken sei im Falle der Klägerin ausnahmsweise der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Ihren eigenen, glaubhaften Angaben zufolge habe sie erst am Unfalltag nach dem Starten bemerkt, dass das Auftanken des Fahrzeuges erforderlich sein würde, um die Arbeitsstätte in OPZ-Stadt erreichen zu können und habe tatsächlich Zweifel gehabt, ob die restliche Tankfüllung für die Zurücklegung des Weges zur Arbeit ausreichend sein würde. Die Tankanzeige habe signalisiert, dass sie den Reservebereich in Anspruch hätte nehmen müssen. Welche Wegstrecke mit der noch verbleibenden Reserve erfahrungsgemäß hätte zurückgelegt werden können, habe die Klägerin nicht einzuschätzen vermocht, da das Fahrzeug erst anderthalb Wochen vor dem Unfall angeschafft worden sei. Die Möglichkeit, eine andere, auf direkterem Weg nach OPZ Stadt liegende Tankstelle zu nutzen, habe nicht bestanden, da die in FK. und in POW gelegenen Tankstellen in den frühen Morgenstunden noch nicht geöffnet gewesen seien.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. August 2007 zugestellte Urteil am 13. September 2007 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und hat zur Begründung vorgetragen, nach den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Grundsätzen lasse sich die Notwendigkeit des Nachtankens am frühen Morgen des Unfalltages nicht begründen. Denn die Tanknadel habe noch nicht im Reservebereich gestanden. Zudem sei die Notwendigkeit zum Tanken für die Klägerin nicht überraschend eingetreten, denn sie habe direkt von der Wohnung aus gezielt den Weg zur nächsten offenen Tankstelle angetreten. Der Klägerin hätten mehrere Tankstellen in der Nachbarschaft zur Verfügung gestanden, wo sie zwischen der Rückkehr von der Arbeit am Vortage und dem Start zur Arbeit am Unfalltag hätte tanken können. Im Senatstermin vom 20. Mai 2008 hat die Beklagte Auszüge aus dem "Shell Atlas Routenplaner" im Hinblick auf die von der Klägerin gewählte sowie die kürzest mögliche Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle vorgelegt. Sie hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe durch den Umweg über VTR die Fahrtstrecke um ein Drittel und die Fahrzeit um die Hälfte verlängert. Der Spritverbrauch für die direkte Strecke von FK. nach OPZ-Stadt über die L 3278 liege bei nicht mehr als einem Liter.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Senatstermin hat sie persönlich angehört erklärt, sie habe den Führerschein mit 21 Jahren gemacht und sei seitdem Auto gefahren. Bis zur Anschaffung des Unfallfahrzeuges Ford Fiesta sei sie mit dem Ford Escort ihres Ehemanns zur Arbeit gefahren. Theoretisch hätte sie dies auch mit dem Zug tun können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.