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Landessozialgericht Hessen 05.06.2014, L 3 U 70/12

  • Aktenzeichen: L 3 U 70/12
  • Spruchkoerper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen:S 1 U 214/08 
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2014

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Der 1962 geborene Kläger war als Beamter bei der Y. AG tätig. Am 23. Juli 2002 schloss er mit der D. GmbH, einem Tochterunternehmen der Y. AG, einen Arbeitsvertrag über ein ab dem 1. September 2002 beginnendes Arbeitsverhältnis. Ab 1. September 2002 wurde er für diese Beschäftigung von seinem Beamtenverhältnis beurlaubt.

Am 28. Oktober 2003 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seinem Beschäftigungsort einen Motorradunfall.

Auf die Anfrage der Beklagten zur Ermittlung des JAV für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 gab die D. GmbH in dem Fragebogen unter dem 18. August 2004 neben einem Arbeitsentgelt (Grundvergütung) von 40.827,07 EUR und einer variablen Sonderzahlung in Höhe von 126,00 EUR sowie vermögenswirksamen Leistungen von 79,80 EUR einen "Versorgungszuschlag" in Höhe von 12.058,18 EUR und damit eine Summe des Bruttoentgelts von 53.091,05 EUR an. Die Zeile "Versorgungszuschlag" wurde durchgestrichen und daneben vermerkt: "x b.w.". Auf der Rückseite wurde handschriftlich vermerkt "x fmdl. Hr. E. D. Der Versorgungsausgleich ist eine Leistung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zur Aufrechterhaltung des Beamtenstatus. Kein JAV-Bestandteil".

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. und berücksichtigte hierbei einen JAV in Höhe von 41.032,87 EUR.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 9. Januar 2006 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der MdE und des JAV. Hinsichtlich des Letzteren trug er vor, dass von der Firma D. GmbH nicht unerhebliche Pensionssicherungszahlungen zur Aufrechterhaltung seiner Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis gezahlt worden seien. Diese müssten analog zu den Rentenversicherungsbeiträgen betrachtet werden, zumal sie steuerpflichtig seien. Die Zahlungen seien wie Zahlungen zur Rentenversicherung bei Angestellten dem Bruttoarbeitseinkommen hinzuzurechnen und damit bei der Ermittlung des JAV zu berücksichtigen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006 zurück. Zur Höhe des JAV führte sie aus, die von der D. GmbH an die Y. AG geleisteten Pensionssicherungszahlungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie keine JAV-Eigenschaft hätten.

Am 4. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben (S 1 U 83/06) und sich hierin gegen die Höhe der MdE sowie des JAV gewandt.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 hat die Beklagte dem Kläger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 40 v. H. bewilligt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Pensionssicherungszahlungen seien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zeige, dass Arbeitsentgelt nicht nur Einnahmen seien, die der Beschäftigte in die Hand bekomme, sondern auch Aufwendungen, die als Teil des Lohnes der Altersversorgung dienten. Zumindest ein Teilbetrag der Pensionssicherungszahlungen in Höhe von 5.000,00 EUR sei dem JAV zugrunde zu legen. In dieser Höhe lägen sie nämlich der Besteuerung zugrunde. Der Versorgungszuschlag diene dazu, für den Versicherungsfall der Rente eine Abfederung zu erreichen, sodass er mit dem Bruttoarbeitgeberanteil gleichzustellen sei. Ferner sei es auch unbillig im Sinne des § 87 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), diese Leistungen, auch wenn sie erst im Alter ausgezahlt würden, nicht beim JAV zu berücksichtigen. Die Berechnung der Beklagten lasse die besondere Situation von beurlaubten Beamten unberücksichtigt. Während bei einem nicht beamteten Arbeitnehmer die Unfallrente auf der Grundlage des Bruttogehalts einschließlich der Arbeitnehmer-Sozialbeiträge berechnet werde, garantiere bei einem Beamten der Dienstherr Pensionsansprüche und Sozialansprüche, d. h. diese erschienen nicht im Bruttogehalt. Da bei einem Beamten das Brutto-Gehalt im Verhältnis zum Netto-Gehalt deutlich niedriger sei als bei Angestellten, führe die Berechnung der Beklagten nun dazu, dass der Lebensstandard vor dem Unfall nicht zu halten sei. Der Kläger hat seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 14. Juli 2004 vorgelegt, aus dem sich ein Bruttoarbeitslohn von 49.330,00 EUR sowie übrige Werbungskosten von 11.276,00 EUR ergeben. Ferner hat er Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 2003 vorgelegt. Die Verdienstabrechnungen für Januar bis März 2003 weisen neben dem Gesamtbrutto von 3.145,96 EUR einen als Sachbezug bezeichneten Betrag von 912,79 EUR aus, der zunächst zu dem Gesamtbrutto hinzugerechnet und mit diesem als steuerpflichtiges Brutto von 4.058,75 EUR ausgewiesen wird. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) von 213,90 EUR werden anschließend nur von dem Gesamtbrutto von 3.145,96 EUR in Abzug gebracht, was zu einer Überweisung an den Kläger von 2.900,30 EUR führt, während der Betrag von 912,79 EUR als "Überw. Versorgungsz." vermerkt wird.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass nur tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt der JAV-Berechnung nach § 82 SGB VII zugrunde zu legen sei mit dem Ziel, den Lebensstandard im Jahr vor dem Versicherungsfall zum Maßstab für die Rente zu machen. Pensionssicherungsleistungen würden nicht in bar an den Versicherten geleistet, sondern flössen unbar an die Muttergesellschaft zur Aufrechterhaltung des Beamtenstatus bzw. seiner Versorgungsansprüche und hätten daher auf den Lebensstandard des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall keinen Einfluss. Für die Beurteilung, welche Einnahmen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV seien, komme es nicht darauf an, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig seien. So umfasse § 14 SGB IV auch steuerfreie Einnahmen. Keine Arbeitsentgelteigenschaft hätten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet sei. Analog dazu seien auch die Versorgungszuschläge nicht beim JAV zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat am 31. Oktober 2008 das Verfahren wegen der Feststellung des JAV abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 1 U 214/08 fortgeführt. Die Klage S 1 U 83/06 hat der Kläger zurückgenommen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Klage (S 1 U 214/08) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pensionssicherungszahlungen seien weder Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV noch Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Auch ansonsten sei der JAV nicht zu erhöhen. § 82 Abs. 4 SGB VII, der den JAV für Beamte regele, sei nicht anwendbar, weil er nur für Versicherte im aktiven Beamtendienst gelte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit vor, die nach § 87 SGB VII zur Erhöhung des JAV führen könnten.

Gegen das ihm am 15. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, die Zahlungen der Pensionssicherungsleistungen seien als Einnahme aus einer Beschäftigung anzusehen. Bei anderer Ansicht würde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile in eine betriebliche Altersversorgung unschädlich für die Berechnung des JAV einzahlen könnten, ungleich im Sinne des Grundgesetzes behandelt. Auch die Versorgungszusage beruhe auf der tariflichen Vereinbarung und diene dem Ziel, die Pensionsansprüche des Klägers als Beamten abzusichern. Der Zweck der Zahlung sei identisch mit der Situation eines Arbeitnehmers, der mit seinem Einkommen betriebliche Altersvorsorge betreibe. Auch die Einzahlung des Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung erfolge an einen Dritten, in der Regel eine Versicherungsgesellschaft, und werde erst im Alter des Versicherten zur Auszahlung gebracht. Nicht anders sei es auch beim Kläger.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2012 und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2006 und des Bescheides vom 26. Oktober 2006 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines um die Versorgungszuschläge erhöhten JAV von mindestens 46.983,81 EUR zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines nach § 87 SGB VII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bestimmenden JAV zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Situation des Klägers sei nicht mit den Zahlungen eines Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung vergleichbar. Denn während bei der Entgeltumwandlung ein Teil des Bruttoeinkommens direkt in die Altersvorsorge fließe, würden vorliegend die von der Tochtergesellschaft gezahlten Beträge nicht vom Bruttoeinkommen einbehalten. Diese Zahlungen prägten mithin nicht die Lebensverhältnisse des Klägers im Jahr vor dem Unfall.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

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