Landessozialgericht Hessen 13.09.2007, L 3 U 160/07 ER
- Aktenzeichen: L 3 U 160/70 ER
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 8 U 173/07 ER
- Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Rechtskraft: rechtskräftig
- Entscheidungstyp: Beschluss
- Entscheidungsdatum: 13.09.2007
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufig darlehensweise Gewährung der Kostenübernahme für eine stationäre Neurorehabilitation geltend.
Der 1955 geborene Antragsteller ist im Februar 2007 mit einem Touristenvisum aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er arbeitete im Rahmen eines Neu- und Erweiterungsbaus der Firma TG auf einer Baustelle in JUI-Stadt, auf der die WER GmbH tätig ist. Am 23. Mai 2007 erlitt der Antragsteller gegen 11.30 Uhr auf der Baustelle eine schwere Kopfverletzung, als sich eine Schalungskralle von einem Kran löste und den Antragsteller am Kopf traf. Der Antragsteller, der einen mit seinem eigenen Foto versehenen, aber auf den Namen seines Bruders, DTR. FRT., ausgestellten Sozialversicherungsausweis, und eine auf denselben Namen lautende AOK-Karte bei sich trug, wurde bewusstlos in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) FRT-Stadt eingeliefert. Dort wurde der Antragsteller bis zu seiner Entlassung am 19. Juli 2007 stationär akutmedizinisch behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 20. Juli 2007 wurden ein Schädel-Hirn-Trauma mit okzipitaler Berstungsfraktur, okzipitaler Kontusionsblutung und rechtsseitigem subduralem Hämatom, eine beiderseitige Visusstörung durch Sehrindenimpression sowie ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit fehlender Orientierung zu Zeit, Ort und Person diagnostiziert. Der Entlassungsbericht empfiehlt die Einleitung einer Neurorehabilitation. In einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat der Ärztliche Direktor der BGUK FRT-Stadt unter dem 13. Juli 2007 ausgeführt, die Aufnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt indiziert, da sich hierdurch sicherlich eine Verbesserung der Selbständigkeit des Antragstellers erzielen und ggf. die Notwendigkeit einer lebenslangen pflegerischen Betreuung verhindern ließe.
Bei der Antragsgegnerin ging am 25.05.2007 eine telefonische Unfallmeldung ein. Darauf forderte sie die WER GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2007 zur Abgabe einer Unfallanzeige auf, die jedoch nicht erfolgte. Bei der AOK wurde durch die WER GmbH am 29. Mai 2007 eine rückwirkende Anmeldung eines DTR. FRT. zum 2. Mai 2007 vorgenommen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. Juli 2007 Widerspruch ein.
Am 20. Juli 2007 ging bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) ein Antrag auf darlehensweise Übernahme der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller in der Wohnung seines Bruders, DTR. FRT., von Angehörigen betreut und nicht mehr ärztlich versorgt. Das SG holte eine telefonische Stellungnahme des in der BGUK FRT-Stadt behandelnden Arztes Dr. DRG. ein, der angab, nach der akutmedizinischen Behandlung sei eine zeitnahe Rehabilitationsbehandlung indiziert. Zu diesem Zeitpunkt bestünde auch noch Aussicht darauf, die neurologischen Folgeschäden des Unfalls durch eine entsprechende Maßnahme zu mindern. Dies müsse allerdings möglichst bald erfolgen; je mehr Zeit vergehe, desto geringer seien die Erfolgsaussichten. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte eine eidesstattliche Versicherung des DRV. vom 29. Juni 2007 vor, der angab, als er am 2. Mai 2007 erstmals auf der Baustelle gearbeitet habe, sei der Antragsteller dort schon tätig gewesen. Sie hätten dann in der Folgezeit oft zusammen gearbeitet und jeden Tag zusammen gefrühstückt. Er wisse, dass der Antragsteller für einen Mann namens WQ. gearbeitet habe. Am 25. Mai 2007 sei dieser WQ. mit zwei Vorarbeitern namens WE. und WA. zu ihm gekommen, damit er sie zu dem Bruder des Antragstellers bringe, denn sie wollten den Antragsteller unter dem Namen des Bruders bei der Sozialversicherung anmelden. Er habe dies aber abgelehnt.
Das SG zog außerdem die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin bei. Hierin befanden sich u.a. in Kopie ein polizeilicher Vermerk zum Unfallereignis vom 23. Mai 2007 sowie polizeiliche Vernehmungsprotokolle des DRV., der am Unfalltag mit dem Antragsteller zusammengearbeitet hat, des WA. ZT, der als Polier auf der Baustelle tätig war, und des REW, der als Bauleiter eingesetzt war und angab, auf der Baustelle die Verantwortung für die WER GmbH zu tragen. Wegen des Inhaltes der Aussagen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26. Juli 2007 verpflichtet, vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, darlehensweise die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung des Antragstellers zu übernehmen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehe insbesondere mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitnehmereigenschaft des Antragsstellers. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des DRV. sowie den Aussagen des DRV., des WA. ZT und des REW vor der Polizei. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der Gewährung der streitigen Rehabilitationsmaßnahme seien zumindest glaubhaft gemacht. Darüber hinaus bestehe auch ein Anordnungsgrund. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei unzumutbar. Eine Folgenabwägung falle deutlich zugunsten des Antragstellers aus. Das Interesse der Antragsgegnerin, die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht übernehmen zu müssen, trete deutlich hinter dem Interesse des Antragstellers zurück, das Risiko einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Die Antragsgegnerin leitete daraufhin für den Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Neurologischen Rehabilitationsklinik D-Stadt ein, die dieser am 2. August 2007 angetreten hat.
Gegen den Beschluss des SG vom 26. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin am 2. August 2007 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das rechtliche Gehör sei mit der Entscheidung des SG verletzt worden, da ihr weder die von dort eingeholten telefonischen Auskünfte und Erklärungen noch der Entlassungsbericht der BGUK FRT-Stadt vom 20. Juli 2007 vor der Entscheidung des SG bekannt gegeben worden seien. Die tatsächliche Indikation einer zeitnahen stationären Rehabilitationsmaßnahme werde bestritten. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal "versicherte Person" vorliegend nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Es ergäben sich nicht einmal begründete Hinweise darauf, dass der Antragsteller Beschäftigter der WER GmbH gewesen sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin der zuständige Leistungsträger sei. Zudem sei die Beiladung des Sozialhilfeträgers zwingend notwendig.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat eine Stellungnahme der den Antragsteller in der Neurologischen Rehabilitationsklinik D-Stadt behandelnden Ärzte vom 27. August 2007 angefordert. Chefarzt Dr. BGC hat hierin ausgeführt, die Ziele einer Verbesserung der halbseitigen Sehstörung, der Belastbarkeit und des Gleichgewichts, einer vollständigen Reorientierung sowie einer Beseitigung der Besiedelung mit einem multiresistenten LS. könnten derzeit nur angemessen durch eine stationäre Rehabilitation erreicht werden. Je später Rehabilitationsmaßnahmen einsetzten, desto geringer sei generell deren Erfolgsaussicht. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat außerdem ein weiteres Schreiben des Ärztlichen Direktors der BGUK FRT-Stadt, Prof. Dr. ZF., vom 14. August 2007 vorgelegt, in dem die gegenüber dem SG erfolgte telefonische Erklärung des Dr. BGC zur Eilbedürftigkeit der Neurorehabilitation bestätigt wird. Im Falle einer weiteren Verzögerung sei es nicht auszuschließen, dass eine effektive Rehabilitation nicht mehr möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.