Der Sozialversicherungsausweis | § 18h SGB IV

Der Sozialversicherungsausweis war ein Dokument, das von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern ausgestellt wurde. In der Vergangenheit hatte der Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) einmal eine höhere Bedeutung, als dies bis zu seiner Einstellung zum 31.12.2022 der Fall war.

Sinn und Zweck des Sozialversicherungsausweises war bei einer Beschäftigungsaufnahme die Kontrolle und die Feststellung der Sozialversicherungsnummer durch den Arbeitgeber. Illegale Beschäftigungen – die sogenannte „Schwarzarbeit“ – sollen durch den Sozialversicherungsausweis aufgedeckt und der Missbrauch der Geringfügigkeitsgrenze (bei geringfügigen Beschäftigungen) und bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindert werden.

Die Rechtsgrundlage für den Sozialversicherungsausweis war § 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Ab dem 01.01.2023 wurde der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt. Dies ging mit einer Aufhebung der Rechtsvorschrift des § 18h SGB IV einher. Die Rechtsgrundlage für den neuen Versicherungsnummernachweis ist § 147 Abs. 4 bis 6 SGB VI. Näheres hierzu unter: Versicherungsnummernachweis

Die folgenden Ausführungen hatten damit nur für die Zeit bis 31.12.2022 Relevanz.

Historie

Die Rechtsgrundlage für den Sozialversicherungsausweis waren in der Vergangenheit die §§ 95 bis 109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zudem gab es noch die „Verordnung zur Bestimmung des Musters und des Inhalts des Sozialversicherungsausweises, seiner Ausstattung mit einem Lichtbild und der Form der Eintragungen“ (Sozialversicherungsausweis-Verordnung, kurz: „SVAwV“). Diese Verordnung galt bis 31.12.2007 und wurde damit für die Zeit ab dem 01.01.2008 außer Kraft gesetzt.

Die Inhalte und Bestimmungen der §§ 95 bis 109 SGB VI und der SVAwV wurden ab dem 01.01.2008 in der Rechtsvorschrift des § 18h SGB IV – soweit noch erforderlich – zusammengefasst.

Zum 31.12.2022 wurde der Sozialversicherungsnachweis eingestellt und die Rechtsvorschrift des § 18h SGB IV aufgehoben. Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte (8. SGB IV-ÄndG) umgesetzt. Ab dem 01.01.2023 wird nurmehr der Versicherungsnummernachweis ausgestellt.

Ausstellung und Daten des Sozialversicherungsausweises

Durch § 18h Abs. 1 SGB IV wurde geregelt, dass der Sozialversicherungsausweis von der Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person ausgestellt werden muss, für die eine Versicherungsnummer vergeben wird. Die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises war (wie auch nun die Ausstellung des neuen Versicherungsnummernachweises) bei der Datenstelle der Rentenversicherung angesiedelt. Damit bestand und besteht eine enge Verknüpfung mit der Vergabe der Rentenversicherungsnummer.

Die Daten, welche auf dem Sozialversicherungsausweis über dessen Inhaber enthalten sein durften, waren gesetzlich abschließend geregelt. Es handelte sich hierbei um die folgenden Daten:

  • Rentenversicherungsnummer
  • Familienname und Geburtsname
  • Vorname
  • Ausstellungsdatum

Die genannten Daten mussten auch codiert auf dem Sozialversicherungsausweis aufgebracht und digital signiert werden. Da es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzlich abschließende Aufzählung handelte, durften weitere Daten auf dem Sozialversicherungsausweis nicht enthalten sein.

Seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund war die Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises festzulegen. Anschließend musste das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese genehmigen und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Während in der Vergangenheit der Sozialversicherungsausweis noch einen ausweisähnlichen Charakter hatte, bestand dieser zuletzt nur noch aus einem zweiseitigen Anschreiben. Auch wenn es sich lediglich um ein Anschreiben in Briefform handelte, sprach man bei diesem weiterhin vom „Sozialversicherungsausweis“.

Die letzte Änderung wurde für die Zeit ab 01.01.2011 vorgenommen und wurde im Bundesanzeiger (BAnz 2011, Seiten 205 bis 2011) veröffentlicht.

Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises

Bis zum 31.12.2008 musste der Sozialversicherungsausweis von Arbeitnehmer bestimmter Branchen mitgeführt werden. Hierzu gehörten das Baugewerbe, das Schaustellergewerbe, der Messebau, das Personenbeförderungsgewerbe, die Fleischwirtschaft, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und die Unternehmer der Forstwirtschaft.

Von den Beschäftigten dieser Branchen, für die eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises bestand, musste auch ein Passfoto im Ausweis enthalten sein.

Ab dem 01.01.2009 ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfallen. Durch § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, kurz: „SchwarzArbG“) wurde für Personen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen die Mitführungspflicht von Ausweispapieren eingeführt, mit denen eine schnelle und zweifelsfreie Identifikation erfolgen kann. Hierbei handelt es sich um den Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz.

In den folgenden Wirtschafsbereichen/Wirtschaftszweigen müssen die Ausweispapiere mitgeführt werden:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft

Die Arbeitgeber dieser Wirtschaftsbereiche/Wirtschaftszweige müssen ihre Beschäftigten schriftlich und nachweislich auf die Mitführungs- und bei Verlangen auch auf die Vorlagepflicht der Ausweispapiere hinweisen.

Die Kontrollen werden unangekündigt von den Behörden der Zollverwaltung vorgenommen.

Vorlagepflicht beim Arbeitgeber

§ 18h SGB IV verpflichtete Beschäftigte, bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorzulegen. Sollte dies zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns nicht möglich gewesen sein, musste dies unverzüglich nachgeholt werden.

Neuausstellung und Meldung des Verlustes

Verlor eine Person den Sozialversicherungsausweis, war dies der zuständigen Einzugsstelle nach § 28i SGB IV – dies ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird – oder dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Gleiches galt, wenn der Sozialversicherungsausweis wieder gefunden wurde (vgl. § 18h Abs. 3 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2022).

Ein neuer Sozialversicherungsausweis wurde auf Antrag oder von Amts wegen ausgestellt.

Zu einer Neuausstellung kam es auf Antrag, wenn der zuständigen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger angezeigt wurde, dass der Sozialversicherungsausweis zerstört wurde, abhandengekommen oder unbrauchbar geworden ist.

Von Amts wegen wurde ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

Nach § 18h Abs. 3 Satz 3 SGB IV durfte eine Person nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen. Sollten mehrere – auch unbrauchbare – Sozialversicherungsausweise vorhanden gewesen sein, mussten diese bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger zurückgegeben werden.

Die Ausstellung – Neuausstellung oder von Amts wegen – eines Sozialversicherungsausweises war mit keinen Kosten verbunden. Das heißt, dass der Rentenversicherungsträger für die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises keine Kosten in Rechnung stellen durfte.

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