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Landessozialgericht Hessen 12.02.2008, L 3 U 82/06

  • Aktenzeichen: L 3 U 82/06
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 10 U 643/02
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Rechtskraft: rechtskräftig
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2008
  • Normen: SGB VII § 7; SGB VII § 8

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2000, bei dem der Kläger von einem ihm unbekannten Täter überfallen und niedergestochen wurde, als Arbeitsunfall sowie daraus folgende Leistungsgewährung.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und war zum Zeitpunkt des Überfalls Oberbauleiter bei der Firma HGT. und HZR. AG in B-Stadt.

Am 5. Dezember 2000 verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr seine Wohnung und begab sich zu seinem Firmenwagen, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Als er die Fahrertür des auf der Straße geparkten Pkw geöffnet hatte, wurde er von einem unbekannten Täter mit einem großen scharfkantigen Gegenstand angegriffen. Der Kläger erlitt mehrere tiefere Verletzungen am gesamten Körper. Dabei betrafen die schwerwiegendsten Verletzungen den Kopf, dort insbesondere das Gesicht unter Einbeziehung eines Auges. Es handelte sich um eine offene Schädel- und Gesichtsverletzung. Außerdem fanden sich größere und tiefere Verletzungen im Bereich einer Wade und an den Händen.

Der Kläger sprach am 15. Januar 2001 persönlich bei der Beklagten vor und ließ sich wegen möglicher Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 beraten. Unter dem 16. Januar 2001 teilte der Kläger in einem Fragebogen der Beklagten zu den Umständen des Vorfalls mit, er sei unerwartet und ohne Vorwarnung von einer unbekannten Person angegriffen und auf die brutalste Art lebensgefährlich verletzt worden. Diese Person sowie ihr Motiv seien bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Die Nachbarschaft habe die Polizei und Krankenwagen angerufen. Seitdem befinde er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in B-Stadt in Behandlung.

Die Beklagte hielt am 15. Februar 2001 telefonische Rücksprache mit der für den Fall zuständigen Polizei ZTR-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Es seien noch keinerlei Motive für die Tat zu erkennen. Es stehe lediglich fest, dass es eine geplante Tat sein müsse. Ein Motiv im Arbeitsbereich des Versicherten sei nach derzeitigen Ermittlungen unwahrscheinlich. Die Ermittlungen könnten jedoch noch einige Monate dauern.

Die Beklagte lehnte hierauf mit Bescheid vom 9. April 2001 die Anerkennung des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, auch bei einem tätlichen Angriff auf dem Weg zur oder von der Arbeit könne Versicherungsschutz bestehen, der tätliche Angriff dürfe jedoch nicht allein oder überwiegend auf persönlichen Motiven beruhen, sondern er müsse zumindest teil-wesentlich ursächlich mit dem Erfordernis der Fortbewegung von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück zusammenhängen oder ein betriebsbezogenes Tatmotiv haben. Im Falle des Klägers liege jedoch ein gezielt gegen diesen gerichteter tätlicher Angriff vor, der somit keine zufällige Wegegefahr oder eine mit seiner Tätigkeit bei der Firma HGT. und HZR. AG ursächlich zusammenhängende Gefahr darstelle. Für einen gezielten Angriff gegen die Person des Klägers aus rein persönlichen Motiven spreche die Tatsache, dass ihm von dem Täter offensichtlich bei seiner Wohnung in der Nähe seines Dienstwagens aufgelauert worden sei, und auch die Tatsache, dass der Angreifer eine Waffe mit einer großen MO. bei sich getragen habe, spreche für eine geplante Tat. Anhaltspunkte, die für ein betriebsbezogenes Tatmotiv sprächen, bestünden nicht.

Auf den hiergegen am 5. Mai 2001 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt bei. Die Akten ergaben letztlich weder einen klaren Hinweis auf die Person des Täters noch auf das Tatmotiv. Unter dem 16. November 2001 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit, dass auch weiterhin nicht geklärt werden konnte, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Ermittlungen dauerten noch an.

Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002 zurück. Die Tatumstände sprächen für eine gegen den Kläger gerichtete gezielte und geplante Tat aufgrund von privaten Motiven aus seinem früheren bzw. jetzigen familiären Umfeld, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Zum einen sei der Kläger fast genau zwei Jahre vor dem Ereignis von seiner ersten Ehefrau, der er selbst "krankhafte Eifersucht" nachsage, geschieden worden, was weder von seiner früheren Ehefrau noch von deren türkischer Familie akzeptiert worden sei. Außerdem habe der Ehemann seiner Kusine, die sich mit Trennungsgedanken trage und hierzu auch ein Hilfsangebot des Klägers erhalten habe, seiner Ehefrau gegenüber Mitte November 2000 geäußert, wer sie unterstütze, dem werde er es zeigen, und er habe dazu gesagt: "Innerhalb von drei Wochen werdet ihr es sehen." Hinweise auf Motive aus dem beruflichen Umfeld des Klägers, wie verärgerte Nachunternehmer oder das Nichteinhalten geschlossener Werkverträge, seien dagegen nicht nachgewiesen worden. Es seien auch keine besonderen Umstände oder Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges, wie z.B. Dunkelheit, einsame Gegend, Regelmäßigkeit des Weges, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglichten oder den Tatplan erheblich bestimmt oder den tätlichen Angriff entscheidend begünstigt hätten, ersichtlich.

Der Kläger hat hiergegen am 25. Februar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juli 2002 die Techniker-Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Außerdem hat das SG die Akten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt, Az.: XYZ, beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen versuchten Mordes gegen Unbekannt geführt. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien und sich auch keine weiteren objektiven brauchbaren Ermittlungsansätze ergäben.

Das SG hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 den Bescheid vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem streitigen Überfall auf den Kläger handele es sich um einen Arbeitsunfall. Dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig auf dem Weg zur Arbeit befunden, so dass er grundsätzlich im Zeitpunkt des Überfalls unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfe es für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen einem Überfall auf dem Arbeitsweg und der betrieblichen Tätigkeit nicht des Nachweises eines betriebsbezogenen Motivs. Entscheidend sei vielmehr der Nachweis, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses Tatmotivs trage die Beklagte die objektive Beweislast.

Diese habe indes nicht nachweisen können, dass die Tat überwiegend persönlich motiviert gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe weder ein Täter noch ein Tatmotiv festgestellt werden können. Infolge dessen habe die zuständige Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgestellt, dass es bislang ungeklärt sei, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Versuche der Beklagten, aus den Gesamtumständen der Ermittlungsergebnisse und insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Personen ein persönliches Tatmotiv herzuleiten, überzeugten nicht. So spreche der Umstand, dass es sich um eine gezielte und geplante Tat gehandelt habe, nicht zwingend für ein persönliches Motiv. Auch eine betriebsmotivierte Tat könne vorbereitet und geplant sein. Das Verhalten des Klägers zeige nur, dass er es nicht dem Zufall habe überlassen wollen, das Opfer zu treffen und erheblich zu verletzen. Die weiter von der Beklagten vorgebrachten Argumente, etwa dass der Kläger angesichts seiner Frauenbekanntschaften aus Eifersucht, Hass oder Wut Opfer des Überfalls geworden sei, stellten bloße Vermutungen und vage Spekulationen dar. Angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer großen Baustelle sei es ebenso möglich, dass der Kläger von irgendeinem der zahlreichen, ihm naturgemäß nicht bekannten Mitarbeiter eines seiner Subunternehmen überfallen worden sei. Schließlich könne der Kläger Opfer einer Verwechslung gewesen sein, was ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützt wäre. Der vorliegende Sachverhalt sei nach Auffassung der Kammer gerade nicht zu vergleichen mit den Tatumständen, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/07 R - zugrunde gelegen habe. Dort seien alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der POU-Gemeinde und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen gewesen und es sei nur deshalb nicht zu einer Anklage der Beschuldigten gekommen, weil die gewonnenen Erkenntnisse zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausgereicht hätten. Vorliegend gebe es jedoch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für ein Tatmotiv. Wenn mithin die Beweggründe des Täters nach wie vor völlig unklar seien, sei der erforderliche Nachweis eines persönlichen Tatmotivs nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beklagten, so dass sie den streitbefangenen Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen habe.

Gegen dieses ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. April 2006 Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei vorliegend durch mehrere Hinweise wahrscheinlich gemacht, dass private Motive aus dem familiären Umfeld des Klägers vorlägen und somit dem grundsätzlich auf dem zurückgelegten Weg bestehenden Unfallversicherungsschutz entgegenstünden. Daher sei der Sachverhalt am ehesten dem vergleichbar, den das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 ? B 2 U 27/97 R zu bewerten gehabt habe. Das SG gehe in unzutreffender rechtlicher Wertung davon aus, dass entscheidend der Nachweis sei, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses rechtsvernichtenden Tatmotivs die Beklagte die objektive Beweislast trage. Das BSG habe diese Frage der Beweislast in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 40/78 - und vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R - gerade offen gelassen. Zudem habe auch bei völliger Ungewissheit über die Motivlage aus der Nichterweislichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und dem Überfall der Kläger die daraus resultierenden Nachteile zu tragen, wie dies auch der Senat entgegen seiner früheren Entscheidung vom 1. März 1978 - L-3/U - 1217/77 - in seinem Urteil vom 23. April 1997 - L-3/U - 1168/94 - bestätigt habe.

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