Landessozialgericht Hessen, L 3 U 229/06
- Spruchkörper: 3. Senat
- Aktenzeichen: L 3 U 229/06
- Instanzenaktenzeichen: S 1 U 87/05
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 01.12.2009
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schweißhundeführer bei der jagdlichen Nachsuche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1951 geborene Kläger besitzt einen Hund, der für die Nachsuche auf verletztes oder angeschossenes Wild ausgebildet ist (Schweißhund). Die Tätigkeit als Schweißhundeführer führt der Kläger seit 1984 aus. Am Abend des 24. Januar 2004 wurde der Kläger telefonisch von dem Jagdpächter X. beauftragt, in einer Waldparzelle des Forstgutes X. eine Nachsuche auf ein verletztes Wildschwein durchzuführen. Der Kläger begann mit der Nachsuche am 25. Januar 2004 um 10.00 Uhr morgens in Begleitung des Jagdaufsehers der Forstverwaltung X. und dessen Sohn als Betriebshelfer. Gegen 16.00 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall, als er in steilem Gelände auf einen im Schnee liegenden Ast trat, stürzte und sich dabei eine Kreuzband- und Innenmeniskusverletzung im rechten Kniegelenk zuzog.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen des Ereignisses könnten ihm keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Als Schweißhundführer sei er nicht weisungsgebunden und auch nicht in die Jagd des Jagdpächters eingebunden gewesen. Er sei somit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert. Zur Information des Klägers fügte die Beklagte ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2003 ihrem Bescheid bei. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz und die nachfolgende Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz seien nicht einschlägig. Er habe den Unfall im Revier des Jagdpächters erlitten, der ihm auch den Auftrag erteilt habe und nicht in dem Revier eines anderen Jagdpächters. Seine Tätigkeit habe deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 zurück und führte zur Begründung aus: Als Schweißhundeführer gehöre der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Jagdunternehmer. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter des Jagdpächters scheide aus, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Er sei auch nicht arbeitnehmerähnlich nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen, da die Tätigkeit des Schweißhundeführers von ihrer Ausgestaltung her nicht arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr unternehmerähnlich geprägt sei. Die Tätigkeit beinhalte keine typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses. So sprächen sowohl die in Eigenregie mit einem speziell ausgebildeten Jagdhund durchgeführte Nachsuche, welche frei von Weisungen des Revierinhabers erfolge, als auch die Möglichkeit der Ablehnung des Einsatzes gegen eine Abhängigkeit vom Auftraggeber. Seitens des Jagdunternehmers bestünden gegenüber dem Schweißhundeführer keinerlei Zwangsmittel, um eine Durchführung der Nachsuche durchzusetzen.
Der Kläger hat hiergegen beim Sozialgericht Wiesbaden am 20. Oktober 2005 Klage erhoben und auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 1982 verwiesen (Az.: L 3 U 601/81). Dabei habe es sich um einen gleichgelagerten Fall gehandelt. Nach dieser Entscheidung sei ein Schweißhundeführer nicht als unversicherter Jagdgast anzusehen. Vielmehr stehe die Tätigkeit des Schweißhundeführers als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Jagdgast sei das Fehlen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit der eigentlichen Jagdausübung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung des Versicherungsschutzes von Schweißhundeführern der jahrzehntenlangen Praxis der Beklagten entsprochen habe. Noch mit Schreiben vom 7. Mai 2002 an Y., wohnhaft in W., habe die Beklagte diese Rechtsauffassung bekräftigt. Auf die von dem Herrn Y. angesprochene Nachsuchetätigkeit habe sie die Auskunft gegeben, diese sei unfallversicherungsrechtlich dem Betrieb der aktiven Jagdausübung zuzuordnen. Nur dann, wenn der Schweißhundeführer in keiner Weise an einer Jagd in dem Jagdunternehmen, in dem die Nachsuche erforderlich sei, teilgenommen habe, könne ein Unfallversicherungsschutz vorliegen. Für den Halter eines Schweißhundes, der vom Jagdunternehmen aufgefordert werde, nur eine Nachsuche vorzunehmen, ohne selbst Teilnehmer der eigentlichen Jagd gewesen zu sein, liege eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB VII vor. Der Schweißhundeführer werde für kurze Zeit bei dem Jagdunternehmen beschäftigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger angegeben, er habe damals an der Jagd im Forstgut X. nicht teilgenommen. Für seine Tätigkeit als Schweißhundeführer bekomme er lediglich die jeweiligen Fahrtkosten erstattet. Er schulde bei dieser Tätigkeit nicht den Erfolg, sondern ein fachgerechtes Ergebnis. Der Idealfall sei die erfolgreiche Nachsuche. Es gebe auch durchaus Situationen, in denen das Wild aufgegeben werden müsse. Er sei auch für andere Auftragsgeber tätig geworden und tätig. Er werde einfach gerufen. Sein Name stehe in den einschlägigen Fachpublikationen. Man könne ihn ohne Weiteres anrufen. Dementsprechend werde er unter anderem auch häufiger von der Polizei wegen Wildunfällen gerufen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 15. August 2006 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe am 25. Januar 2004 keinen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 d SGB VII versichert gewesen, weil die zum Unfall führende Handlung eine jagdliche Betätigung gewesen sei, die nicht von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII erfasst werde. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheide aus, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht Beschäftigter der Forstverwaltung X. gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII lägen nicht vor, weil der Kläger für die Forstverwaltung X. nicht wie ein Beschäftigter tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit habe nicht den Charakter einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gehabt. Der Kläger werde für verschiedene Auftraggeber tätig. Sein Name sei in entsprechenden Fachpublikationen aufgeführt, so dass ihn jedermann mit der Nachsuche beauftragen könne. Bereits hieran werde deutlich, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht bestanden habe, sondern der Kläger vielmehr unternehmerähnlich tätig geworden sei. Der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 1982 könne nicht gefolgt werden, da nicht entscheidend sei, von welchem Personenkreis eine konkrete Tätigkeit typischerweise verrichtet werden könne, sondern maßgeblich sei, ob diese Tätigkeit im konkreten Einzelfall in einer Weise verrichtet worden sei, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII erfülle. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf einen von ihm angedeuteten Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der von ihm genannten früheren Rechtssprechung bzw. der seitherigen Praxis der Beklagten berufen. Die Voraussetzungen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte etwa der Gestalt, den Kläger vor dem Unfallereignis hinsichtlich der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes falsch beraten zu haben, liege nicht vor.
Der Kläger hat gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2006 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 27. September 2006 beim Hessischen Landessozialgericht am 29. September 2006 Berufung eingelegt und nochmals betont, die Entscheidungen der Beklagten seien für den Kläger und alle Schweißhundeführer des betreffenden Raumes völlig überraschend gewesen, da sie nicht nur auf das bekannt gewordene Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2002 vertraut hätten, sondern auch auf die vorangegangene Rechtsprechung. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf die Änderung ihrer Rechtsauffassung hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er bei dem Ereignis vom 25. Januar 2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 hat der Kläger seine Tätigkeit als Schweißhundeführer und den Verlauf der Nachsuche am 25. Januar 2004 geschildert. Zu seinen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 87 der GA) verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.