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Bundessozialgericht 28.06.2018, B 5 R 25/17 R

  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Aktenzeichen: B 5 R 25/17 R
  • 1. Instanz: Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 08.03.2016, Az. S 33 R 445/14
  • 2. Instanz: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016, Az. L 2 R 176/16
  • 3. Instanz: Bundessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2018
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1.7.2014.

Der am.2.1951 geborene Kläger trat nach einer beruflichen Ausbildung vom 1.8.1967 bis 31.7.1970 am 1.8.1970 in das Berufsleben ein. Vom 1.4.1971 bis zum 30.9.1972 sowie vom 18.8. bis zum 14.9.1975 und vom 19. bis 30.1.1976 unterbrach er seine berufliche Tätigkeit zwecks Ableistung des Wehrdienstes und für die Zeit vom 24.2. bis 30.6.1978 zwecks Absolvierung einer Fachschulausbildung. Der Versicherungsverlauf enthält für die Zeit vom 1.8. bis 14.11.1973, vom 1.7. bis 11.8.1974 sowie vom 23.4. bis 9.6.1975 Lücken, für die Zeit vom 1.7. bis 2.9.1978 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeldete Zeiten und für die Zeit vom 3.9. bis 10.9.1978 wiederum eine Lücke.

Der Kläger war zuletzt bei der B. des D GmbH (b ), der Muttergesellschaft eines Konzerns, als Sachbearbeiter Finanzen und Rechnungswesen für den Bereich Außenbüro H. in der zum Konzern gehörenden Zentralabteilung Finanzen und Rechnungswesen mit Hauptsitz in E. bei D. beschäftigt. Die Konzerngruppe besteht aus den Unternehmen: B. des D GmbH (b ), B. GmbH (b ), i. gesellschaft des b mbH (auf den Jugendbereich spezialisiertes Tochterunternehmen mit Dienstleistungen in den Bereichen Jugend, Bildung und Beruf) sowie die w. (Tochterunternehmen für die Bereiche Personaltransfer, Personalentwicklung und Beratungsdienstleistungen). Die Muttergesellschaft b war in verschiedene Bereiche untergliedert, so in den Bereich Hauptverwaltung mit einem Außenbüro in H ... Zum 30.6.2012 wurde das Außenbüro des Betriebs der Hauptverwaltung in H. aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen, die zu einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme führten, geschlossen.

Mit Schreiben vom 20.3.2012 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgerecht zum 31.12.2012 aus dringenden betrieblichen Gründen. In der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich vom 23.1.2012 wurde unter Ziffer 3 vereinbart, dass bei der Arbeitgeberin an den Standorten des Betriebs der Hauptverwaltung ua in H. die dort aufgeführten Stellen ersatzlos wegfielen. Ferner wurde festgestellt, dass Einigkeit bestehe, dass es nicht um einen Interessenausgleich gemäß § 1 Abs 5 Kündigungsschutzgesetz gehe. Unter Ziffer 4 ist festgelegt worden, dass ua das Außenbüro Finanzen und Rechnungswesen H. des Betriebs der Hauptverwaltung zum 30.6.2012 endgültig stillgelegt wird. Unter Ziffer 6 ist bestimmt: "Alle im Betrieb der Hauptverwaltung - einschließlich der o.g. Standorte - beschäftigten Arbeitnehmer, deren Stellen nach Maßgabe dieses Interessenausgleichs endgültig ersatzlos wegfallen und deren individuelle Kündigungsfrist über das o.g. jeweilige Stilllegungsdatum des entsprechenden Außenbüros hinausreicht, werden ab Stilllegung des betreffenden Außenbüros bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs-, Gutstunden- oder Freizeitausgleichsansprüchen und ohne Anrechnung eines etwaigen Zwischenverdienstes freigestellt."

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2012 bezog der Kläger ab Januar 2013 Arbeitslosengeld (Alg). Die BA, Agentur für Arbeit Ü. , stellte mit Ruhensbescheid vom 17.1.2013 fest, dass der Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit vom 1.1. bis 21.1.2013 ruhe, weil der Kläger von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten habe. Für die Zeit vom 22.1.2013 bis 20.1.2015 bewilligte die BA dem Kläger für eine Anspruchsdauer von insgesamt 720 Tagen Alg und entrichtete aufgrund des Leistungsbezugs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bis Dezember 2012 legte der Kläger insgesamt 536 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück.

Am 8.5.2014 beantragte er bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.7.2014. Zugleich gab er an: "Sofern ich aufgrund einer Gesetzesänderung die abschlagsfreie Altersrente mit 45 Beitragsjahren ab dem 1. Juli 2014 in Anspruch nehmen kann, wünsche ich vorrangig die Gewährung dieser Altersrente."

Mit Bescheid vom 11.6.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit beginnend ab 1.7.2014 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 0,060 bei der Berechnung des Zugangsfaktors wegen Verminderung für 20 Kalendermonate, in denen die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde. Gegen die Bewilligung der Altersrente mit Abschlägen erhob der Kläger am 10.7.2014 Widerspruch und beantragte zugleich, die Gewährung der abschlagsfreien Altersrente mit 45 Beitragsjahren gemäß seinem Rentenantrag vom 8.5.2014 zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 5.9.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil der Kläger die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfülle. Bis zum 1.7.2014 enthalte das Versicherungskonto des Klägers statt der erforderlichen 540 Monate nur 536 Wartezeitmonate. Dies reiche für den Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht aus. Die Zeiten des Leistungsbezugs von Alg in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn könnten nicht mitgezählt werden, weil der Arbeitgeber nicht seine gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe. Die Aufgabe eines Standortes, einer Filiale oder die Zusammenlegung von Betriebsteilen sei nicht ausreichend, um den Tatbestand der vollständigen Geschäftsaufgabe zu begründen.

Mit seiner hiergegen bei dem SG Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Nach Nachholung und Abschluss des Vorverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2015, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückwies, hat das SG die Klage mit Urteil vom 8.3.2016 abgewiesen.

Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehe nicht entgegen, dass dem Kläger mit Bescheid vom 11.6.2014 zum 1.7.2014 eine andere Altersrente, nämlich wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI bewilligt worden sei. Zwar schließe § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters aus. Ein Wechsel im Sinne dieser Vorschrift sei allerdings nicht gegeben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte - wie hier geltend gemacht - vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten Altersrente vorlägen. Ein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte scheitere aber daran, dass der Kläger die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht zum 1.7.2014 erfüllt habe. Bis Dezember 2012 habe der Kläger nur 536 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, die auf die 45-jährige Wartezeit anrechenbar seien. Die 18 Monate des Alg-Bezugs mit Beitragszahlung durch die BA von Januar 2013 bis Juni 2014 könnten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen und daher nach den Vorgaben des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB VI für die Berechnung der 45-jährigen Wartezeit nicht berücksichtigungsfähig seien. Die (Rück-)Ausnahmeregelung, wonach solche Zeiten gleichwohl angerechnet werden dürften, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitsgebers bedingt sei, greife nicht ein. Letzter Arbeitgeber des Klägers sei (seit dem 19.1.2004) die B. des D GmbH (b ). Diese Gesellschaft habe lediglich verschiedene Standorte, so auch den des Klägers in H. , aufgrund einer geplanten Betriebsänderung in der Hauptverwaltung geschlossen und daher dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt. Aus Sicht der Arbeitgeberin des Klägers habe es sich dabei um eine notwendige Betriebsänderung gehandelt. Eine solche bedeute weder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers noch könne sie einer solchen gleichgesetzt werden. Die Arbeitgeberin des Klägers habe nicht ihre gesamte, alle Standorte, Filialen und Betriebsteile umfassende Betriebstätigkeit komplett eingestellt. Der Tatbestand des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB VI stelle nicht auf eine irgendwie geartete "Geschäftsaufgabe", sondern speziell auf eine "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" ab. Es genüge damit nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht, dass der Arbeitgeber irgendein "Geschäft" aufgebe, sondern er müsse seine gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten vollständig aufgeben. Die b bestehe hingegen noch fort und werbe auf ihrer Website, dass der Unternehmensverbund Schulungsstätten an über 200 Standorten in ganz Deutschland (darunter weiterhin auch H. ) mit 45 000 Teilnehmern betreibe. Die Gesetzesmaterialien und die Systematik der gesetzlichen Vorgaben böten auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der erläuterten (Rück-)Ausnahmevorschrift dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. Ebenso wenig sei ein anderes Verständnis der Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung möglich. Diese ende dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nicht.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 396/16 B) rügt der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a Nr 3a SGB VI iVm § 236b SGB VI sowie Art 3 Abs 1 und 3 GG.

Zum einen habe das LSG das Tatbestandsmerkmal der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" in § 51 Abs 3a SGB VI fehlerhaft ausgelegt. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe werde, soweit erkennbar, in keinem anderen bundesdeutschen Gesetz verwandt. Von daher sei aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein direkter Anhaltspunkt dafür zu finden, wie stark einschränkend oder aber weit auslegend der Begriff zu fassen sei. Umgangssprachlich komme dem Wort Geschäft bereits eine unterschiedliche Bedeutung zu. Man könne es betreten (räumlich), eines abschließen, machen (kaufmännisch) oder verrichten (biologisch). Am ehesten führe hier die räumliche Variante zu einem Ergebnis: Im Sinne der Umgangssprache sei ein Geschäft auch eines von möglicherweise bundesweit mehreren hundert Ladenlokalen. Dies spreche dafür, dass auch die Schließung eines Betriebs, Betriebsteilsstandorts oder einer Filiale ausreiche. Juristisch werde der Begriff - jeweils in Zusammensetzung - ebenfalls mannigfaltig verwandt. Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass bürgerliches, Arbeits-, Gesellschafts- und Sozialrecht zahlreiche Regelungen bereithielten, die - untechnisch gesprochen - das Verschwinden eines Arbeitgebers vom Markt regelten. Der Gesetzgeber hätte hieran anknüpfen oder auf bestehende Regelungen verweisen können. Dass er einen völlig neuen Begriff gewählt habe, lege nahe, dass er die in den vorhandenen Begriffen enthaltenen Wertungen nicht als Maßstab habe wählen wollen. Jedenfalls liege in einer Betriebsänderung - die das LSG hier ausdrücklich festgestellt habe - eine vollständige Geschäftsaufgabe. Diese liege der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zugrunde. Die Betriebsänderung als vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers des Klägers sei als kausal für den Bezug von Entgeltersatzleistungen durch diesen anzusehen.

Ferner verletze das angefochtene Urteil Art 3 Abs 1 und 3 GG. Zum einen würden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den Beitragsmonaten 1 bis 516 auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, während dies in den Beitragsmonaten 517 bis 540 grundsätzlich nicht der Fall sei. Zum anderen werde bei Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den Beitragsmonaten 517 bis 540 nach der Ursache der Arbeitslosigkeit differenziert und würden nur die Ursachen "Insolvenz" und "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" im Unterschied zu allen sonstigen Ursachen privilegiert, in dem diese Zeiten doch auf die Wartezeit angerechnet werden könnten. Beide Ungleichbehandlungen seien nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Insbesondere handele es sich um Ungleichbehandlungen größerer Intensität, weil die Versicherten durch eine Verhaltensänderung nur schwer der Ungleichbehandlung ausweichen könnten bzw im Hinblick auf unverschuldete Arbeitslosigkeit - und damit alle Unterarten der betriebsbedingten Kündigung - überhaupt keine Einflussmöglichkeit der betroffenen Versicherten bestünde. Ferner seien die vom Gesetzgeber geregelten Ausnahmetatbestände nicht geeignet, Missbrauch zu verhindern. Sie seien im Gegenteil im besonderen Maße missbrauchsanfällig und die Regelung der Ausnahmetatbestände weder vertretbar noch nachvollziehbar. Letztlich seien die Ungleichbehandlungen auch nicht angemessen. Mit der Regelung zur Sperrzeit nach § 159 SGB III existiere bereits eine Bestimmung, die daran anknüpfe, ob ein Versicherter seine Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt habe oder unverschuldet in eine solche geraten sei. Außerdem könne zur Vermeidung von Missbräuchen die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn davon abhängig gemacht werden, ob die BA eine Sperrzeit verhängt habe. Es gebe somit ein milderes Mittel, das besondere Härten zu vermeiden helfe. Zumindest aber sei § 51 Abs 3a SGB VI teleologisch derart zu reduzieren, dass er auf Personen wie den Kläger keine Anwendung finde. Dieser sei zu einer Zeit arbeitslos geworden, als die Norm noch nicht existiert habe. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Alg und anschließender Rente, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, sei seinerzeit nicht möglich gewesen, weil die Regelung zur Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers nicht existent gewesen bzw publiziert worden sei, sodass nicht von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers ausgegangen werden könne. Schließlich stelle die Ausschlussregelung in § 51 Abs 3a SGB VI eine mittelbare Altersdiskriminierung dar.

Der Kläger beantragt,

  1. die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2016 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

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