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Landessozialgericht Hessen 04.03.2011, L 5 R 390/09

  • Aktenzeichen: L 5 R 390/09
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 11 KN 164/06
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2011

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.

Der 1953 geborene Kläger war langjährig (seit 1981) in einem Kali- und Salzbergwerk als Gerätewart der Grubenwehr unter Tage beschäftigt. Seine Entlohnung richtete sich nach dem Lohn-Tarifvertrag für den Kali- und Steinsalzbergbau in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hiernach war seine Tätigkeit in der Lohngruppe 04 des entsprechenden Lohn-Tarifvertrages vom 4. Januar 2005 eingruppiert, was einen Grundlohn je Monat von zuletzt 2.084,91 EUR ausmachte. Zum Erscheinungsbild seiner Arbeitsausübung zählte auch das Ableisten von Nachtschichten, die nach den ergänzenden Regelungen zu der Lohnordnung des Tarifvertrages, Ziffer 7, mit einem Nachtzuschlag von 19,83 EUR pro Schicht vergütet wurden.

Wegen einer vom Werksarzt seiner früheren Arbeitgeberin mit Attest vom 3. Juni 2005 attestierten Grubenuntauglichkeit setzte die Arbeitgeberin den Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 nur noch über Tage als Anlagenbediener ein. Diese Tätigkeit wurde nach dem einschlägigen Lohn-Tarifvertrag in der Lohngruppe 06 mit einem Grundlohn von 1.912,40 EUR brutto monatlich vergütet. In einem gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2006, der einen vom Kläger gegen seine frühere Arbeitgeberin geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht X-Stadt (Az.: xxxxx) beendete, vereinbarten die Streitparteien zum einen das Ende des betrieblichen Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2008, zum anderen stimmten die Parteien darin überein, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Gerätebediener in der Entsorgung über Tage und mit der Eingruppierung in Lohngruppe 06 beschäftigt werde. Ferner bestimmte der Vergleich, der Kläger nehme zur Kenntnis, dass vom Werksarzt der Arbeitgeberin aufgrund der vorgelegten Atteste eine Grubenuntauglichkeit festgestellt worden sei und die Versetzung durch die Beklagte auf die Tätigkeit über Tage aus personenbedingten Gründen wegen Grubenuntauglichkeit erfolgt sei. Vereinbarungsgemäß schied der Kläger mit Ablauf des 30. November 2008 aus seiner Tätigkeit aus. Seit dem 1. Dezember 2008 bezieht der Kläger auf seinen Antrag von der Beklagten Knappschafts-Ausgleichsleistung (§ 239 SGB VI), wobei die Beklagte diese Leistung zunächst mit Vorschussbescheid vom 27. November 2008 gewährte, weil noch rentenrechtliche Zeiten bei dem Kläger im Versicherungsverlauf zu klären waren.

Mit seinem Antrag vom 19. Januar 2006 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Rente für Bergleute bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Die Beklagte zog eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers vom 21. März 2006 über den ab dem 1. Juni 2005 gezahlten Lohn hinzu. In medizinischer Hinsicht forderte sie zur Prüfung des Restleistungsvermögens des Klägers Befundberichte seiner ihn behandelnden Ärzte an und veranlasste sodann eine Untersuchung durch ihren sozialmedizinischen Dienst. Sie gewährte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die vom 13. Juni bis 4. Juli 2006 in der Klinik AAX. in VR. durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab, da eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau nicht bestünde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. September 2006 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, die von ihm nunmehr ausgeführte Tätigkeit als Anlagenbediener sei seiner früheren knappschaftlichen Haupttätigkeit wirtschaftlich und qualitativ nicht gleichwertig; im Übrigen sei die Tätigkeit über Tage körperlich anstrengender. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 wies die Beklagte ohne weitere Ermittlungen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zuzumuten. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen bestünde zwar nicht mehr die Möglichkeit, in den für die Rente für Bergleute maßgeblichen knappschaftlichen Hauptberuf als Gerätewart der Grubenwehr unter Tage wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein, jedoch bestünde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Anlagenbediener über Tage auch weiterhin ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen, so dass eine zusätzliche Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Diese Tätigkeit sei dem Hauptberuf wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig, so dass verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau nicht vorliege.

Mit seiner bei dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er machte geltend, seinem Antrag auf Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sei eine aufgrund vermeintlicher Grubenuntauglichkeit von der Arbeitgeberin ausgesprochene Änderungskündigung vorausgegangen, zu der sich im anschließenden Arbeitsrechtsstreit die Beteiligten mit Vergleich vom 11. Januar 2006 vor dem Arbeitsgericht X-Stadt (Az.: xxxxx) geeinigt hätten. Die von ihm in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2008 ausgeübte Tätigkeit als Gerätebediener in der Entsorgung über Tage stelle keine gleichwertige Tätigkeit mit dem zuvor ausgeübten knappschaftlichen Hauptberuf des unter Tage tätigen Gerätewartes der Grubenwehr dar. Denn die neu aufgenommene Tätigkeit sei wirtschaftlich nicht gleichwertig, da die Lohndifferenz zur zuvor ausgeübten Tätigkeit unter Tage mehr als 12,5 % ausmache. Denn seine unter Tage erwirtschafteten und von der Arbeitgeberin gezahlten Nachtschichtzulagen bei der Berechnung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit seien in die Differenzsumme einzustellen. Nachtschichten habe der Kläger ca. vier- bis fünfmal pro Monat geleistet, so dass ein zusätzlicher Lohnbestandteil von ca. 120,00 EUR monatlich brutto zu berücksichtigen sei. Bei den Nachtschichtzulagen unter Tage handele es sich auch um einen ständigen Lohnbestandteil. Die Beklagte trat dem Vortrag des Klägers entgegen und hielt die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wirtschaftlich für vergleichbar, da der Kläger inklusive einer zum Grundlohn hinzuzurechnenden Erfahrungszulage in Höhe von 65,40 EUR brutto monatlich insgesamt als Gerätewart der Grubenwehr in der Lohngruppe 04 des Tarifvertrages einen Bruttolohn von 2.150,31 EUR bis zum 31. Mai 2005 erzielt habe; dieser Lohn habe sich in der nachfolgenden Tätigkeit als Anlagenbediener über Tage in der Lohngruppe 06 auf einen Betrag von 1.977,80 EUR verringert, was weit unter der Gleichwertigkeitsgrenze von 12,5 % (entsprechend 1.881,52 EUR brutto monatlich) liege. Im Übrigen seien die vom Kläger erzielten Nachtschichtzulagen in seiner früheren Tätigkeit kein ständiger Lohnbestandteil, da sie unabhängig vom objektiven wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit gezahlt würden. Denn die gezahlten Nachtschichtzulagen vermittelten keine höhere wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit.

Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den §§ 45 Abs. 1 und 2 SGB VI führe eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit zu einer bestimmten knappschaftlichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres zur verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau. Der Kläger müsse sich vielmehr auf die von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit eines Anlagenbedieners über Tage verweisen lassen. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu der zuvor ausgeübten Tätigkeit des Gerätewartes bei der Grubenwehr ergebe sich daraus, dass nach der letzten tariflichen Einstufung des bisherigen knappschaftlichen Berufes die Entgeltdifferenz nicht größer als 12,5 % von Hundert sei, da der Differenzbetrag zwischen dem nunmehr erzielten tariflichen Grundlohn als Anlagenbediener von rund 1.912,00 EUR im Monat nicht um mehr als 12,5 % vom tariflichen Grundlohn des Gerätewartes der Grubenwehr unter Tage in Höhe von rund 2.085,00 EUR im Monat abweiche. Die Nachtschichtzuschläge seien im Rahmen des Vergleiches der Grundlöhne nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Erschwerniszulagen handele, die den objektiven wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit als Gerätewart der Grubenwehr unter Tage nicht erhöht hätten. Gegen das am 17. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Gewährung von Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, da die seit Juni 2005 ausgeübte Tätigkeit als Anlagenbediener in der Entsorgung (Einschaler) über Tage nicht mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Gerätewart der Grubenwehr unter Tage gleichwertig sei. Für seine früher ausgeübte Tätigkeit habe er einen Grundlohn von 2.085,00 EUR erhalten, wozu Nachtschichtzuschläge von durchschnittlich 100,00 EUR monatlich hinzugetreten seien; hingegen sei die nachfolgende Tätigkeit als Einschaler über Tage nur mit einem Grundlohn von 1.912,00 EUR entlohnt worden, so dass die Lohndifferenz unter Einbeziehung der Nachtschichtzulagen größer als 12,5 % sei. Bei den Nachtschichtzulagen handele es sich nicht um reine Erschwerniszulagen. Sie würden an die meisten Berufsangehörigen allmonatlich gezahlt und stellten damit eine Zulage dar, die so allgemein üblich sei, dass sie notwenig zum Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer gehöre. Aufgrund der Verbreitung der Nachtschichtzulagen im Bereich der vorangegangenen Tätigkeit erhöhten diese Zulagen den objektiven wirtschaftlichen Wert der vorangegangenen Tätigkeit. Zwar hänge die jeweils exakte monatliche Gesamthöhe der Nachtschichtzulagen davon ab, wie viele Nächte der einzelne Arbeitnehmer gearbeitet habe. Aufgrund des Schichtbetriebes und der dadurch resultierenden Regelmäßigkeit der Nachtschichten variiere dieser individuelle Faktor in der Regel nur aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Wochen eines jeweiligen Monates. Nachschichtzulagen habe er in der Zeit von Januar bis Mai 2005 in Höhe von 729,81 EUR insgesamt erhalten, was einen monatlichen Durchschnittswert von 145,96 EUR ergebe. Unter Einbeziehung der Nachtschichtzulagen ergebe sich somit ein monatlicher Grundlohn von 2.230,96 EUR, so dass er auch in Anbetracht eines Schwellenwertes von 12,5 % (278,87 EUR) nur dann eine wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hätte, wenn ihr monatliches Entgelt 1.952,09 EUR betragen hätte. Tatsächlich sei jedoch der tarifliche Lohn der ab dem 1. Juni 2005 ausgeübten Tätigkeit mit 1.912,00 EUR geringer.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 19. Januar 2006 Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau bis zum 30. November 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wirtschaftlich gleichwertig seien, da eine Grundlohndifferenz von weniger als 12,5 % zu verzeichnen sei. Die Nachtzuschläge dürften bei der Bestimmung des objektiven wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen komme für den Kläger - unabhängig vom vorliegenden Verfahren - eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI nicht in Betracht, da der Kläger die nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von 25 Jahren nicht erfüllt habe; denn der Kläger könne von den für diese Leistung erforderlichen 300 Kalendermonaten lediglich 282 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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