Landessozialgericht Hessen 30.06.2009, L 2 R 404/07

  • Aktenzeichen: L 2 R 404/07
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 33 RA 2440/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2009

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin vom 1. Februar 1982 bis zum 10. November 1989 im Beitrittsgebiet ausgeübte Beschäftigung beim Energiekombinat J Stadt als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) festzustellen ist.

Die 1950 in D-Stadt geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung als Mechanikerin und Facharbeiterin für Datenverarbeitung. Ab 1968 war sie am Institut für Datenverarbeitung R. in D-Stadt tätig. Von 1970 bis 1974 absolvierte sie ein Studium an der Ingenieurshochschule in D-Stadt, das sie im Februar 1974 erfolgreich mit der Prüfung zum Hochschulingenieur für Datenverarbeitung abschloss. Vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 1982 war die Klägerin dann als Programmiererin bzw. Organisatorin im Rechenzentrum der Fa. C. in J-Stadt tätig. Vom 1. Februar 1982 bis zum 10. November 1989 arbeitete sie – in gleicher Funktion – beim Energiekombinat J-Stadt. Am 11. November 1989 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über.

Am 25. Oktober 2001 stellte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 stellte die A-Stiftung – Versorgungsträger – bestimmte Daten zugunsten der Klägerin fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Text des Bescheides, Bl. 24 bis 29 der Gerichtsakte, verwiesen.

Am 8. Juli 2002 beantragte die Klägerin dann die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Auf die Anfrage der Deutschen Rentenversicherung hin, ob eine Gleichstellung nach § 3 Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG) beantragt worden sei oder nach § 6 Abs. 1 S. 3 ZVsG vorliege, teilte die A-Stiftung – Versorgungsträger - der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2002 mit, die Klägerin sei pensionsberechtigt, habe aber keine Leistungen erhalten.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag vom 8. Juli 2002 ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe die Klägerin am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18. Januar 2003 Widerspruch und trug vor, sie erfülle alle Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2003 stellte die Deutsche Rentenversicherung Zeiten bis zum 31. Dezember 1996 nach § 149 Abs. 6 SGB VI bindend fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 9. März 2003 Widerspruch ein, wobei sie auch einwandte, es fehlten die gemäß AAÜG anzurechnenden Zeiten aus der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sie hinsichtlich der Zeiten nach dem AAÜG keine eigene Sachentscheidung treffen könne, wurde das Widerspruchsverfahren bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung durch die Beklagte übereinstimmend zum Ruhen gebracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte dann den Widerspruch vom 18. Januar 2003 zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies sie nochmals darauf, die Klägerin sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe sie – mangels Ausübung einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet im Juni 1990 - einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt.

Die Klägerin hat am 30. September 2004 beim Sozialgericht Frankfurt Klage erhoben und vorgetragen, für ihre Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1982 bis zum 10. November 1989 sei ihre Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG festzustellen, denn sie erfülle die hierfür erforderlichen Bedingungen. Dass sie schon vor dem 30. Juli 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Mit Urteil vom 14. September 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Feststellung von Daten nach § 8 AAÜG zugunsten der Klägerin komme nicht in Betracht, da das AAÜG auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die direkte Anwendung setze das – zumindest ursprüngliche - Bestehen einer Versorgungszusage oder eines entsprechenden Einbeziehungsaktes voraus. Beides sei bei der Klägerin nicht vorhanden. Der Anwendungsbereich des AAÜG sei auch nach Maßgabe der die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erweiternden Auslegung des Bundessozialgericht nicht eröffnet. Denn danach müssten am Stichtag 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine nach den Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zwingende Einbeziehung noch vorgelegen haben. Dies sei bei der Klägerin, die in diesem Zeitpunkt das Beitrittsgebiet bereits verlassen habe, nicht mehr der Fall gewesen. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Klägerin in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 26. Oktober 2007 zugestellte Urteil am 13. November 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG sei verfassungsrechtlich geboten. Dadurch, dass auch bei Personen, die das Beitrittsgebiet vor dem 30. Juni 1990 verlassen hätten, auf diesen Stichtag abgestellt werde, würden Art. 14 und Art. 20 GG verletzt.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 14. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1982 bis zum 10. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.

Mit Schriftsätzen vom 30.11.2007 (Beklagte) und 26. Dezember 2007 (Klägerin) haben die Beteiligten erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge der Beklagten. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Der Senat durfte den Rechstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 14. September 2007 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1982 bis zum 10. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) festzustellen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004, mit dem die Beklagte eine entsprechende Feststellung abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Die von ihr gewünschte Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach den Vorschriften des AAÜG erfordert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt § 1 Abs. 1 AAÜG. Dessen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Klägerin gehört nicht zu dem in den Geltungsbereich des AAÜG einbezogenen Personenkreis.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz "für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind." Solche Ansprüche und Anwartschaften hat die Klägerin durch mit ihrer Arbeitstätigkeit von Februar 1982 bis November 1989 beim Energiekombinat J-Stadt jedoch nicht erworben. Aus dem Feststellungsbescheid der A Stifung – Versorgungsträger – vom 10. Juni 2002 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft der Bescheid vom 10. Juni 2002 ausschließlich Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 1982. Für den hier streitgegenständlichen, anschließenden Zeitraum, bei dem die Klägerin für einen anderen Betrieb arbeitete, stellt er keinerlei Daten fest.

Auch § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser Vorschrift wird das Bestehen einer Anwartschaft fingiert, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Da die Klägerin durch ihre Tätigkeit von Februar 1982 bis November 1989 jedoch schon keine Anwartschaft erworben hat, konnte sie – durch das Verlassen des Beitrittsgebietes – auch keine Anwartschaft verlieren.

Ein Anspruch der Klägerin kann schließlich auch nicht aus einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG hergeleitet werden.

Nach dieser vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in ständiger Rechtsprechung praktizierten Interpretation des Gesetzes (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R; Urteile vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 56/01 R und B 4 RA 10/02 R; Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. B 4 RS 17/07 R) ist das AAÜG auch auf solche Personen entsprechend anzuwenden, die zwar am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EinigVtr) einbezogen wurden, die aber nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben. Einen solchen Anspruch bejahte das Bundessozialgericht, unter Anwendung von § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) und der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (DB), soweit der Betroffene berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine dementsprechende Tätigkeit ausübte (sachliche Voraussetzung) und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb tätig gewesen war (betriebliche Voraussetzung). Die genannten Voraussetzungen mussten kumulativ vorliegen (s. nur BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. B 4 RS 17/07 R, Rdnr. 24, 25).

Für den Senat ergeben sich zunächst Zweifel, ob die vom Bundessozialgericht vorgenommene erweiternde Interpretation des Gesetzes tatsächlich, wie vom 4. Senat angenommen, verfassungsrechtlich geboten ist. Denn der rechtliche Ansatzpunkt des 4. Senates, § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG habe das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung zwar nicht aufgehoben, aber modifiziert, und hierdurch den vom AAÜG erfassten Personenkreis erweitert, wodurch – ohne verfassungskonforme Auslegung - ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und den Regelungen der Versorgungssysteme drohe (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, Rdnr. 20 f.), bietet durchaus Anlass zur Diskussion. Das LSG Sachsen-Anhalt, das sich in seinem Urteil vom 19. März 2009 (Az. L 1 R 91/06, Rdnr. 39 f.) ausführlich mit den vom Bundessozialgericht vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat, hat gute Gründe für seine Auffassung, eine erweitende Auslegung komme nicht in Betracht, benannt.

Letztlich kann aber offen bleiben, ob der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist oder nicht. Denn selbst wenn man diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zugrunde legt, kann die Klägerin aus ihr keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG herleiten. Aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hatte die Klägerin nämlich keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (mehr). In diesem Zeitpunkt erfüllte sie weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung, da hatte sie aufgrund ihrer Umsiedelung nach Hessen ihre Tätigkeit beim Energiekombinat J-Stadt bereits im November 1989 beendet.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, die Bedingung, dass die genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung noch am 30. Juli 1990 vorgelegen haben müssten, sei verfassungswidrig. Dies hat er bereits mit Urteil vom 21. Juni 2005 (Az. L 2 RA 141/04) entschieden. Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich dabei nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (Az. 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05) zu Recht festgestellt, dass die vom Bundessozialgericht praktizierte Rechtsprechung zur fiktiven Anwartschaft keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung für diejenigen, die am 30. Juni 1989 nicht mehr die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Anwartschaft erfüllten, darstelle. Die unterschiedliche Behandlung sei schon wegen des Neueinziehungsverbotes des § 22 Abs. 1 des – noch vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen - Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen vom 28. Juni 1990 (RAnglG) sachlich gerechtfertigt. Die Personen, die schon vor dem 30. Juni 1990 aus dem System ausgeschieden und in diesem Zeitpunkt auch noch keine Anwartschaft innegehabt hätten, hätten schon nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nie eine Rechtsposition besessen, um deren Erhalt es dem gesamtdeutschen Gesetzgeber aber gegangen sei (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Rdnr. 37 ff).

Soweit die Klägerin meint, ihr Fall sei nicht mit denen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegen hätten, vergleichbar, weil über keinen Sachverhalt, bei dem ein Kläger das Beitrittsgebiet bereits vor dem 30. Juni 1989 verlassen haben, entschieden worden sei, und hieraus könne geschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht einen Fall wie den ihrigen rechtlich anders bewertet hätte, bieten die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 26. Oktober 2005 für eine solche Auslegung keinerlei Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil stellt das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung grundsätzlich fest, dass die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, ohne diese Aussage auf bestimmte Sachverhaltskonstellationen zu beschränken. Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die es gebieten würden, diejenigen, die vor dem 30. Juni 1989 das Beitrittsgebiet verlassen haben, besser zu behandeln als Personen, die aus anderen Gründen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, am 30. Juni 1990 nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen für eine fiktive Anwartschaft erfüllten.

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie das Beitrittsgebiet verlassen hat, noch keine Anwartschaft – die ihr später entzogen worden wäre - innehatte. Eine Anwartschaft hätte sie vielmehr allenfalls dadurch, dass sie am Stichtag 30. Juni 1990 ihre bisherige Tätigkeit in J-Stadt noch ausgeübt hätte, erwerben können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 (Az. 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95), auf das die Klägerin Bezug nimmt, nichts anderes entschieden, sondern den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nur auf die "in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen" erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Rdnr. 114).

Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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