Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 24.08.2007, L 5 R 228/06

  • Aktenzeichen: L 5 R 228/06
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 RA 438/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2007

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsminderung ohne Abschlag und beanstandet, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung den Zugangsfaktor von 1,0 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf 0,940 und für die befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf 0,922 vermindert hat.

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 28. Dezember 2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach ablehnenden Bescheiden der Beklagten gab diese im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 1 RA 253/02) ein Anerkenntnis dahin ab, dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 1. August 2002 bestehe. Darüber hinaus erkannte sie an, dass Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Januar 2006 bestehe. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.

Mit Ausführungsbescheid vom 31. Oktober 2002 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2002. Dabei reduzierte sie den Zugangsfaktor mit der Begründung, dieser mindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003, so dass unter Berücksichtigung einer Verminderung für 20 Kalendermonate, somit um 0,060, ein Zugangsfaktor von 0,940 zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Ausführungsbescheid vom 16. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte in Ausführung ihres Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2006. In diesem Bescheid berechnete sie den Zugangsfaktor wie folgt:

Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibe es bei dem verminderten Zugangsfaktor von 0,940. Der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 31. August 2014 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Damit betrage die Verminderung für 26 Kalendermonate 0,078, so dass sich ein Zugangsfaktor von 0,922 ergebe. Dies gelte auch für die andere Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.

Der Kläger widersprach diesen Bescheiden mit der Begründung, die Rentenberechnung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dies gelte hinsichtlich der Rentenhöhe, die nunmehr von einer Probeberechnung aus dem Jahre 1999 abweiche, und hinsichtlich der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten.

Den Widerspruch vom 22. November 2002 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 zurück. Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Einwendungen als Überprüfungsantrag nach § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gewertet würden. Mit Bescheid vom 8. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 lehnte die Beklagte dann die Rücknahme der Bescheide vom 31. Oktober 2002 und 17. Dezember 2002 (richtig 16. Dezember 2002) ab. Das Recht sei weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.

Die daraufhin bei dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 (S 9 RA 438/03) sowie die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 (S 9 R 189/05) hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden und die Klagen durch Urteil vom 4. Mai 2006 abgewiesen. Die Probeberechnung sei nicht rechtsverbindlich, die Zurechnungszeiten seien korrekt berechnet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juni 2006 zugestellte Urteil am 27. Juli 2006 bei dem Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mit dieser wendet er sich nun nicht mehr gegen die Rentenhöhe im Hinblick auf die Probeberechnung sowie die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten, sondern unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 - gegen den Abschlag durch Verminderung des Zugangsfaktors aufgrund Rentenbezuges vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach dem BSG-Urteil unterlägen Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, Abschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus bezögen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 04. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 sowie des Bescheides vom 16. Dezember 2002 zu verurteilen, die Renten unter Berechnung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zum einen keine Klageänderung vorliege, da Streitgegenstand die Rentenhöhe sei. Zum anderen sei der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu folgen. Bei Renten wegen Erwerbsminderung sei auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor um einen Abschlag gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu vermindern. Die Höhe des Abschlags betrage gemäß der Berechnungsregel des § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI grundsätzlich 10,8 %. Bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 ergebe sie sich aus § 264 c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 SGB VI. Zwar sei der Auffassung des Bundessozialgerichts durch den isoliert betrachteten Regelungsinhalt des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht entgegenzutreten. Diese Vorschrift müsse indes im Kontext mit Abs. 3 von § 77 SGB VI gesehen werden. Die Regelung von § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergänze § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI, indem er für eine bestimmte Fallgruppe die Versicherten so stelle, als ob noch keine Rente aus den vom Versicherten erworbenen Entgeltpunkten gewährt worden sei. Die Vorschrift stehe damit systematisch zutreffend in Abs. 2, der gerade die Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte regle, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente gewesen seien. Die vom 4. Senat des BSG vorgenommene Auslegung des § 77 Abs. 2 SGB VI führe zu dem befremdlichen Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine bereits getroffene Regelung (S. 2) im nächsten Satz der Vorschrift nochmals klarstellend wiederhole. Damit hätte der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI indes eine inhaltsleere Norm, da überflüssig, geschaffen.

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass durch die Entstehungsgeschichte die Gesetzesinterpretation des 4. BSG-Senates gestützt werde. Vielmehr sei zahlreichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen, beispielsweise den Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestages, dass die von der Beklagten bisher erfolgte Umsetzung des § 77 SGB VI zwar so nicht explizit bestätigt, indes aus den Äußerungen nur geschlussfolgert werden könne, dass selbstverständlich alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres vermindert werden solle. Schließlich ergebe sich bei Umsetzung des genannten BSG-Urteils die Problematik, dass ein Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen habe, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kürzung seiner Rente um 10,8 % hinnehmen müsse, ohne dass sonst eine Veränderung in den Verhältnissen festzustellen sei. Eine derartige Rentenkürzung während eines Rentenbezuges ohne jegliche Veränderung in den Verhältnissen sei im bisherigen Rentenrecht nicht bekannt. Zudem gewährleiste § 88 Abs. 1 SGB VI einen umfassenden Besitzschutz für Folgerenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Zwar besteht im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren kein Streit mehr um die Berechnung der Zurechnungszeiten. Vielmehr liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Klageänderung im Sinne von § 99 in Verbindung mit § 153 SGG vor. Denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund (Geltendmachen des Klagegrundes aus einem anderen Sachverhalt heraus) haben sich geändert. Ursprünglich hatte der Kläger die Berechnung der Rente nicht verstanden, nunmehr setzt er das Verfahren im Hinblick auf das bereits zitierte BSG-Urteil fort. Die Klageänderung ist indes zulässig, da sich die Beklagte auf den Klägervortrag eingelassen, selbst ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens im Sinne eines "Musterprozesses" geäußert hat und insoweit von einer Einwilligung in die Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG auszugehen ist.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Die Erwerbsminderungsrente ist korrekt wegen Verminderung des Zugangsfaktors mit einem Abschlag berechnet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 sowie der Bescheid vom 16. Dezember 2002 und der Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 sind rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2002 nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden, sondern seine Beanstandungen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Da sie darüber indes durch Bescheid vom 8. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 entschieden hat, ist dem Begehren des Klägers hinreichend Rechnung getragen worden.

Die angefochtene Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte mit einem auf 0,940 beziehungsweise 0,922 geminderten Zugangsfaktor ist nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist das Rentenrecht, das bei Beginn der Leistung - hier: ab 1. August 2002 - galt. Die Beklagte hat sich daher bei der Berechnung der Rente und bei der Bestimmung des Zugangsfaktors auf das ab 1. Januar 2001 geltende Rentenrecht in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) gestützt. Sie hat den für die Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Zugangsfaktor richtig bestimmt, indem sie in Anwendung von § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 264 c SGB VI und der Anlage 23 zum SGB VI den Ausgangsfaktor 1,0 um 20 beziehungsweise 26 Kalendermonate um je 0,003 niedriger angesetzt hat.

Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI regelt: "Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0."

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung