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Bayerisches Landessozialgericht 09.08.2018, L 4 KR 435/17

  • Spruchkörper: 4. Senat
  • Aktenzeichen: L 4 KR 435/17
  • Instanzenaktenzeichen: S 12 KR 645/16
  • Instanzgericht: Sozialgericht Augsburg
  • Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2018
  • Rechtskraft: rechtskräftig 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.06.2017.

Der 1973 geborene Kläger bezog bis 30.09.2015 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war über diesen Bezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der Beklagten pflichtversichert.

Mit Wirkung zum 01.09.2015 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungssekretäranwärter bei der Stadt A. ernannt. Er hatte aus diesem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 50%. Eine private Krankenversicherung schloss er nicht ab.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 30.03.2016 an den Kläger, um zu klären, wie er seit dem 01.10.2015 versichert sei. Er brauche vorerst nichts zu unternehmen, wenn er eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen über 450,- Euro aufgenommen habe oder Leistungen der Arbeitsagentur oder des Jobcenters beziehe. Treffe keine dieser Möglichkeiten zu, werde er automatisch als freiwilliges Mitglied versichert. Die Höhe der Beiträge werde berechnet, sobald er die Beklagte über seine Einnahmen informiert habe. Abschließend heißt es: "Sind Sie nach dem Ende Ihrer Pflichtversicherung bereits anderweitig krankenversichert (z. B. in einer privaten Krankenversicherung), informieren Sie uns bitte innerhalb von zwei Wochen. Damit wir Ihre Versicherung beenden können, senden Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis."

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 06.04.2016 die Kündigung seines Krankenversicherungsverhältnisses zum 01.10.2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als Beamtenanwärter sei er von der Sozialversicherungspflicht befreit und beihilfeberechtigt.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15.04.2016, soweit keine private Krankenversicherung zu Stande gekommen sei, sei die Versicherung bei der Beklagten weiterzuführen. Aufgrund der Kündigung ende die Versicherung dann zum 30.06.2016.

Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2016 ein, dass seine Versicherung kraft Gesetzes zum 30.09.2015 mit Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld II geendet habe. Dies ergebe sich aus § 190 Abs. 12 SGB V. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheide aufgrund der absoluten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V aus.

Mit Bescheid vom 26.05.2016 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fest. Aus Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ergebe sich, dass ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V nicht gegeben sei, wenn eine über die beamtenrechtlichen Fürsorgevorschriften hinausgehende private Absicherung nicht vorhanden sei. Die Beklagte setzte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest, wobei sie wegen fehlender Einkommensnachweise ab 01.01.2016 die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.237,50 Euro zu Grunde legte.

Am 15.06.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2016; er berief sich auf § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11.07.2016 fest, dass die Kündigung zum 30.06.2016 nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V mangels Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nicht wirksam geworden sei. Ab 01.07.2016 sei weiterhin der Höchstbeitrag zu zahlen.

Am 30.07.2016 übersandte der Kläger Verdienstabrechnungen für Januar, März, Mai und Juni 2016 sowie eine Verdienstbescheinigung für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2016 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 01.10.2015 neu fest.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17.11.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 hat der Kläger erklärt, er sei zum 01.07.2017 von der Stadt A. entlassen worden; Bezüge habe er bis 30.06.2017 erhalten. Der Kläger hat die Klage auf eine Überprüfung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung dem Grunde nach beschränkt. Die Beitragshöhe solle nicht überprüft werden.

Mit Urteil vom 14.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Für den Kläger bestehe ab 01.10.2015 eine Mitgliedschaft als freiwillig Versicherter nach § 9 SGB V i. V. m. § 188 Abs. 4 SGB V. Die Beklagte habe den Kläger, nachdem ihr vom Jobcenter keine weitere Mitgliedschaftsmeldung nach dem 30.09.2015 übermittelt worden sei, mit Schreiben vom 30.03.2016 über die automatische freiwillige Mitgliedschaft informiert und ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu melden, wenn er bereits anderweitig krankenversichert sei, damit die Versicherung beendet werden könne. Dieser Hinweis reiche aus, um den Hinweispflichten des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu genügen. Ein wirksamer Austritt liege nicht vor, da der Kläger zwar eine Kündigung erklärt habe, aber tatsächlich keine anderweitige Versicherung bestehe. Die Absicherung als Beamter über eine Beihilfe von 50 v. H. sei hierfür nicht ausreichend.

Die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V greife hier nicht. Denn für den Kläger sei keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingetreten, sondern eine obligatorische freiwillige Krankenversicherung. Der Bezug von beamtenrechtlichen Beihilfeleistungen schließe die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nicht aus. Hierfür wäre vielmehr zusätzlich eine beihilfekonforme private Krankenversicherung notwendig.

Auch Beamte seien zur Absicherung ihres Krankheitsrisikos neben der Beihilfe zum Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung oder alternativ zu einer freiwilligen Versicherung in der GKV verpflichtet. Der Eintritt einer obligatorischen freiwilligen Krankenversicherung nach Ende einer Pflichtversicherung für einen Beamtenanwärter stehe im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, für jeden in Deutschland Wohnenden eine Absicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu gewährleisten.

Gegen das am 25.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 13.07.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V versicherungsfrei. Diese Vorschrift gehe anderen Regelungen vor. Auch die Stadt A. als Dienstherrin gehe nicht von einer Versicherungspflicht aus.

In der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 hat der Senat die BKK-Pflegekasse Daimler zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2017 sowie den Bescheid vom 26.05.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 16.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.10.2015 bis 30.06.2017 keine Mitgliedschaft aufgrund einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

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