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Sozialgericht Marburg 04.06.2007, S 12 KA 250/06

  • Aktenzeichen: S 12 KA 250/06
  • Spruchkörper: 12. Kammer 
  • Gericht: Sozialgericht Marburg 
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2007
  • Normen: SGB V § 106; SGB V § 121; SGB V § 135; BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; EBM 1996 Nr. 273; EBM 1996 Nr. 359

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung des Honorars für die 14 Quartale III/00 bis IV/03 und hierbei um die Absetzung der Nr. 359 EBM und der damit einhergehenden Begleitleistungen.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt. In den streitbefangenen Quartalen bestand sie aus zwei Mitgliedern, die beide als Fachärzte für HNO-Krankheiten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und am Roten-Kreuz-Krankenhaus in A-Stadt als Belegärzte tätig sind.

Der Plausibilitätsausschuss der Beklagten hörte die beiden Mitglieder der Klägerin am 26.06.2002 u. a. wegen der Durchführung der Rush-Immun-Therapie im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit an.

Mit Bescheid vom 16.02.2005 berichtigte der Beklagte das Honorar der Klägerin für die streitbefangenen Quartale um insgesamt 37.070,72 Euro netto. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung im Bescheid, Bl. 98 der Verwaltungsakte, verwiesen. Sie sah die Rush-Immun-Therapie, soweit sie nicht zur Therapie von Insektenstichallergien erbracht werde, nicht als Bestandteil der Vergütung zur Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung an. Zur Begründung führte sie weiter an, dies folge aus verschiedenen von ihr eingeholten Stellungnahmen und der Leitlinie des Ärzteverbandes deutscher Allergologen.

Hiergegen legte die Klägerin am 16.03.2005 Widerspruch ein. Sie hätte die Unbegründetheit des Bescheids nachweisen können, wenn ihrem Antrag auf persönliche Anhörung bei der Sitzung des Plausibilitätsausschusses zugestimmt worden wäre. Eine breite Diskussion sei nicht erfolgt. Es sei um die Erbringung belegärztlicher operativer Leistungen ergangen. Sie beantrage die persönliche Anhörung. Weiter erläuterte sie unter Datum vom 12.08.2005 ihr Behandlungsvorgehen und Abrechnungsweise, worauf im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 115-113 der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006, zugestellt am 07.02.2006, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, es habe sich fast durchweg um Behandlungsfälle mit der Diagnose "chronische Rhinitis" und "vorwiegend allergisches Asthma bronchiale" gehandelt. Fälle mit Insektenstichallergien seien nicht beanstandet worden. Eine Vereinbarung mit den Krankenkassen bestehe nicht.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2006 die Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zum Widerspruchsvorbringen vor, bei der Rush-Immun-Therapie handele es sich um eine Sonderform der spezifischen Immuntherapie. Auch Dr. E. sehe als weitere Indikation ein allergisches Asthma und der Ärzteverband Deutscher Allergologen die allergische Rhinokonjunktivitis und das allergische Asthma. Diese Stellungnahmen habe die Beklagte ignoriert. Die Rush-Immun-Therapie sei eine Therapie der Gesetzlichen Krankenversicherung. Schwerpunktmäßig erfolge sie zur Therapie von Insektenallergien. Die KBV räume selbst ein, dass sie nicht Kenntnis über alle klinischen Studien hätte. Im Übrigen gebe es für die Rush-Immun-Therapie eine Vielzahl von Studien, die die Wirksamkeit nachweisen würden. Die Methode sei auch ökonomisch. Ferner fehle für die Erkrankungen eine Standardtherapie. Er reiche ferner eine Stellungnahme des PD Dr. med. F. vom Universitätsklinikum M. zur Gerichtsakte, in der dieser ausführe, dass die spezifische Immun-Therapie neben der Allergenkarenz die einzige kausale Behandlungsmöglichkeit allergischer Erkrankungen darstelle. Er verweise auch auf eine Vielzahl kontrollierter klinischer Studien zur Wirksamkeit.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 mit Ausnahme der Streichungen der Leistungen nach Nr. 5 EBM aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, auch im Kommentar von Wezel/Liebold werde ausgeführt, dass die Schnellhyposensibilisierung insbesondere bei der Behandlung von Insektengiftallergien durchgeführt werde. Außerhalb dieser sei sie nicht vergütungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

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