GKV-Leistungskatalog umfasst bald auch Balneophototherapie
Am 13.03.2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die „Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ dahingehend zu ändern, dass die Balneophototherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt ist und damit in den Leistungskatalog aufgenommen wird.
Dem Beschluss nach soll ab dem 01.07.2008 die Balneophototherapie bei Versicherten, die an einer mittelschweren bis schweren Psoriasis vulgaris leiden, als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
Die Balneophototherapie
Der G-BA beschloss, dass die Balneophototherapie entweder als Photosoletherapie oder als Bade-PUVA erbracht werden kann.
Photosoletherapie
Die Photosoletherapie kann entweder als synchrone oder als asynchrone Photosoletherapie durchgeführt werden. Bei der synchronen Photosoletherapie erfolgt gleichzeitig ein Wannenbad mit einer Tote-Meer-Salzlösung und eine UV-B-Bestrahlung. Um eine asynchrone Photosoletherapie handelt es sich, wenn erst ein Folienvollband erfolgt und danach die Lichtbehandlung durchgeführt wird.
Bade-PUVA
Bei der Bade-PUVA wird ein 20-minutiges Bad in einer lichtsensibilisierenden Lösung mit einer UV-A-Bestrahlung durchgeführt.
Häufigkeit und Anzahl
§ 3 des G-BA-Beschlusses gibt vor, dass bei der Balneophototherapie pro Woche eine Behandlungshäufigkeit von drei bis fünf Anwendungen anzustreben ist. Insgesamt ist die eine Behandlungsserie auf maximal 35 Einzelanwendungen beschränkt. Frühestens nach sechs Monaten, nachdem ein Behandlungszyklus abgeschlossen wurde, kann ein neuer Behandlungszyklus begonnen werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat es abgelehnt, die Kostenübernahme für die Balneophototherapie auf weitere Hauterkrankungen z. B. auf die Behandlung von atopischen Ekzemen, auszudehnen. Dies deshalb, weil für deren Nutzen aktuell noch keine zuverlässigen Daten vorliegen.
Prüfung durch BMG
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der „Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Der Beschluss wird seitens des BMG nicht beanstandet und tritt daher nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die betroffenen Versicherten haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Balneophototherapie bei den beschriebenen Diagnosen. Die Leistung wird dann als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
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