Das Kinderpflege-Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung

Nach den Rechtsvorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung kann in bestimmten Fällen auch ein Kinderpflege-Verletztengeld geleistet werden. Die Rechtsgrundlage für das Kinderpflege-Verletztengeld ist § 45 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das Kinderpflege-Verletztengeld wird dann geleistet, wenn ein Kind aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung erkrankt ist und beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.

Dass die Gesetzliche Krankenversicherung im Falle eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht für die Leistungserbringung zuständig ist bzw. in Frage kommen kann, wird mit § 11 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

Bedeutung hat das Kinderpflege-Verletztengeld u. a. dann, wenn ein Kind während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule oder auf dem Weg zur/von der Schule einen Unfall erleidet. Während dieser Zeit steht der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld könnte sich allerdings auch ergeben, wenn sich das Kind mit einer Infektionskrankheit in der Einrichtung angesteckt hat.

Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 45 Abs. 4 SGB VII wird im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall (der Gesetzlichen Unfallversicherung) verletzten Kindes ein Verletztengeld – das sogenannte „Kinderpflege-Verletztengeld“ – geleistet. Für die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen wird auf § 45 SGB V verwiesen; in dieser Rechtsvorschrift wird das Kinder-Krankengeld geregelt, welches durch die Gesetzliche Krankenversicherung zu leisten ist.

Für die Zahlung des Kinderpflege-Verletztengeldes ist Voraussetzung, dass beim Kind ein Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Für die Zahlung der Leistung ist jedoch nicht erforderlich, dass der Elternteil, der der Arbeit fernbleibt, in einem Versicherungsverhältnis zur Unfallversicherung steht.

Damit ein Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld besteht, muss nach ärztlichem Zeugnis das Erfordernis bestehen, dass ein berufstätiger Elternteil für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes der Arbeit fernbleibt.

Zudem darf eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen können.

Das Kinderpflege-Verletztengeld wird, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind, dann geleistet, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinder im Sinne des Kinderpflege-Verletztengeldes

Als „Kinder“ im Sinne des Kinderpflege-Verletztengeldes kommen die leiblichen Kinder in Frage. Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 wird beschrieben, dass als Kinder für die Gewährung von Kinder-Krankengeld und damit auch für die Gewährung von Kinderpflege-Verletztengeld alle Kinder im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB V – dies ist die Rechtsgrundlage für die Familienversicherung – gelten. Damit kann das Kinderpflege-Verletztengeld auch für Stiefkinder und Enkelkinder geleistet werden. Auch Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut übernommen werden, Pflegekinder und Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds können für die Leistungsgewährung von Kinderpflege-Verletztengeld berücksichtigt werden.

Altersgrenze

Auf das Kinderpflege-Verletztengeld besteht dann ein Anspruch, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Ausnahme, in der das Kinderpflege-Verletztengeld auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes geleistet werden kann, ist, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und in der Folge eine Beeinträchtigung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gegeben ist. Die Behinderung muss zusätzlich zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem noch ein Anspruch auf die Familienversicherung (§ 10 Abs. 2 SGB V) bestanden hat.

Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld besteht für jedes Kind in jedem Kalenderjahr je Versicherungsfall für längstens zehn Arbeitstage. Dieser maximale Höchstanspruch kann von jedem Elternteil geltend gemacht werden.

Handelt es sich um alleinerziehende Elternteile, kann der Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld für längstens 20 Kalendertage in jedem Kalenderjahr je Versicherungsfall geltend gemacht werden.

Anders als beim Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V kann der Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld, auf das jeder Elternteil bis zu zehn Tage einen Anspruch hat (sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt werden), nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Eine Besonderheit besteht für schwerstkranke Kinder. In diesem Fall unterliegt die Leistungsdauer für das Kinderpflege-Verletztengeld keiner zeitlichen Begrenzung. Daher kann die Leistung bis zu dem Tag gewährt werden, an dem das Kind verstirbt. Um ein schwerstkrankes Kind im Sinne des Kinderpflege-Verletztengeldes handelt es sich nach § 45 Abs. 4 SGB VII in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB V, wenn das Kind an einer progredient verlaufenden Erkrankung leidet und sich die Erkrankung in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und dass eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder nur wenigen Monaten gegeben ist.

Abgrenzung Kinderpflege-Verletztengeld – Kinder-Krankengeld

Wird ein verletztes Kind aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung beaufsichtigt, betreut oder gepflegt und der betreuende Elternteil bleibt der Arbeit fern, wird weiterhin das Kinderpflege-Verletztengeld geleistet, wenn entweder beim selben oder bei einem weiteren Kind eine Erkrankung eintritt, weshalb Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen wäre. Dies wurde bereits am 29.06.1962 vom Bundessozialgericht (Az. 2 RU 177/60) bestätigt. Das hat auch zur Folge, dass Zeiten mit einem Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld nicht auf den Anspruch auf Kinder-Krankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen sind.

Sollte zuerst ein Kind erkranken, für das Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V geleistet wird und muss bzw. müsste für ein weiteres Kind, welches vom selben Elternteil beaufsichtigt, betreut oder gepflegt wird, aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung Kinderpflege-Verletztengeld geleistet werden, besteht der Anspruch auf Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V weiter. Dies hatte das Bundessozialgericht am 26.03.1980 (Az. 2 RU 105/79) bestätigt.

Berechnung und Höhe des Kinderpflege-Verletztengeldes

Berechnung bei Arbeitnehmern

Bei der Berechnung des Kinderpflege-Verletztengeldes wird grundsätzlich auf die Berechnung des Kinder-Krankengeldes nach § 45 SGB V abgestellt.

Das Kinderpflege-Verletztengeld beträgt 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Es wird also das volle Netto-Arbeitsentgelt ersetzt. Bei der Berechnung werden auch ausgefallene Zuschläge für Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß der Sozialversicherungsverordnung (SvEV) berücksichtigt, soweit sie lohnsteuer- und damit beitragsfrei sind (§ 1 Abs. 2 SvEV). Für die Berücksichtigung bei der Berechnung ist nicht erforderlich, dass die genannten Zuschläge regelmäßig geleistet werden.

Das Arbeitsentgelt wird bis maximal zum 450. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes des jeweiligen Unfallversicherungsträgers berücksichtigt.

Berechnung bei Selbstständigen

Muss das Kinderpflege-Verletztengeld für einen Selbstständigen berechnet werden, beträgt dieses 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Verletzung des Kindes. Auch hier erfolgt eine Begrenzung auf maximal den 450. Teil des Höchstjahresverdienstes des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

Die Höchstjahresarbeitsverdienste der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen sind hier aufrufbar.

Höchstjahresarbeitsverdienste 2024

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2024

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 84.840,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.840,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 96.000,00 Euro
BG Holz und Metall 96.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.840,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.840,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 96.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 107.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 106.050,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 103.950,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 124.740,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 127.260,00 Euro
GUV Hannover 106.050,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
127.260,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
127.260,00 Euro
KUVB 107.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 106.050,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 97.566,00 Euro
UK Baden-Württemberg 106.050,00 Euro
UK Berlin 97.566,00 Euro
UK Brandenburg 103.950,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 106.050,00 Euro
UK Hessen 107.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 83.160,00 Euro
UK Nord 96.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 116.655,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 106.050,00 Euro
UK Saarland 94.000,00 Euro
UK Sachsen 83.160,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 124.740,00 Euro
UK Thüringen 108.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2023

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2023

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 81.480,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 93.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 102.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 101.850,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 118.440,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 122.220,00 Euro
GUV Hannover 101.850,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
122.220,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
118.440,00 Euro
KUVB 102.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 101.850,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 93.702,00 Euro
UK Baden-Württemberg 101.850,00 Euro
UK Berlin 93.702,00 Euro
UK Brandenburg 98.700,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 101.850,00 Euro
UK Hessen 101.850,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 78.960,00 Euro
UK Nord 96.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 112.035,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 101.850,00 Euro
UK Saarland 90.000,00 Euro
UK Sachsen 78.960,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 118.440,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2022

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2022

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 78.960,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 99.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 94.500,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.400,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 118.440,00 Euro
GUV Hannover 98.700,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
118.440,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
112.140,00 Euro
KUVB 99.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 98.700,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 90.804,00 Euro
UK Baden-Württemberg 98.700,00 Euro
UK Berlin 90.804,00 Euro
UK Brandenburg 94.500,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 98.700,00 Euro
UK Hessen 99.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 75.600,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 108.570,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 98.700,00 Euro
UK Saarland 87.000,00 Euro
UK Sachsen 75.600,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 113.400,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2021

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2021

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 78.960,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 99.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 98.700,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 93.450,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 98.700,00 Euro
GUV Oldenburg 98.700,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 99.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 98.700,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 90.804,00 Euro
UK Baden-Württemberg 98.700,00 Euro
UK Berlin 90.804,00 Euro
UK Brandenburg 90.450,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 98.700,00 Euro
UK Hessen 99.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 74.760,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 108.570,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 98.700,00 Euro
UK Saarland 87.000,00 Euro
UK Sachsen 74.760,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 112.140,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2020

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2020

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 76.440,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 120.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 96.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 95.550,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 90.300,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 95.550,00 Euro
GUV Oldenburg 95.550,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 96.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 95.550,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 87.906,00 Euro
UK Baden-Württemberg 95.550,00 Euro
UK Berlin 87.906,00 Euro
UK Brandenburg 90.300,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 95.550,00 Euro
UK Hessen 95.550,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 72.240,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 105.105,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 95.550,00 Euro
UK Saarland 85.000,00 Euro
UK Sachsen 72.240,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 108.360,00 Euro
UK Thüringen 88.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2019

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2019

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 74.760,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 Euro
BG Holz und Metall 90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 94.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 93.450,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 86.100,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 112.140,00 Euro
GUV Hannover 93.450,00 Euro
GUV Oldenburg 93.450,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB 94.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 93.450,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 85.974,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 85.974,00 Euro
UK Brandenburg 86.100,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 93.450,00 Euro
UK Hessen 94.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 68.880,00 Euro
UK Nord 84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 102.795,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 93.450,00 Euro
UK Saarland 83.000,00 Euro
UK Sachsen 68.880,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 103.320,00 Euro
UK Thüringen 68.880,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2018

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2018

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 73.080,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 73.080,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 73.080,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 91.350,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 80.850,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 97.020,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 109.620,00 Euro
GUV Hannover 91.350,00 Euro
GUV Oldenburg 91.350,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
109.620,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
97.020,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 91.350,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 84.042,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 84.042,00 Euro
UK Brandenburg 80.850,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 91.350,00 Euro
UK Hessen 92.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 64.680,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 100.485,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 91.350,00 Euro
UK Saarland 81.000,00 Euro
UK Sachsen 64.680,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 97.020,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2017

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2017

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 71.400,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 72.000,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 72.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 72.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 89.250,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 79.800,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 95.760,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 107.100,00 Euro
GUV Hannover 89.250,00 Euro
GUV Oldenburg 89.250,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
107.100,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
95.760,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 89.250,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 82.100,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 82.110,00 Euro
UK Brandenburg 79.800,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 89.250,00 Euro
UK Hessen 90.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 63.840,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 98.175,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 89.850,00 Euro
UK Saarland 79.000,00 Euro
UK Sachsen 63.840,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 95.760,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Höchstjahresarbeitsverdienste 2016

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2016

Berufsgenossenschaften Höchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft 69.720,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 84.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik 72.000,00 Euro
BG Holz und Metall 84.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 72.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 72.000,00 Euro
Verwaltungs-BG 96.000,00 Euro
Unfallkassen Höchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK 81.000,00 Euro
Braunschweiger GUV 87.150,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg 75.600,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte 90.720,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen 104.580,00 Euro
GUV Hannover 87.150,00 Euro
GUV Oldenburg 87.150,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord für Hamburg, Schleswig-Holstein
104.580,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
90.720,00 Euro
KUVB 81.000,00 Euro
LUK Niedersachsen 87.150,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn 80.178,00 Euro
UK Baden-Württemberg 84.000,00 Euro
UK Berlin 80.178,00 Euro
UK Brandenburg 75.600,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen 87.150,00 Euro
UK Hessen 88.000,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern 60.480,00 Euro
UK Nord 75.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen 95.865,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz 75.850,00 Euro
UK Saarland 77.000,00 Euro
UK Sachsen 61.260,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt 90.720,00 Euro
UK Thüringen 66.000,00 Euro

Berechnung bei einem schwerstkranken Kind

Muss für ein schwerstkrankes Kind ein Kinderpflege-Verletztengeld geleistet werden, ist dies in der Praxis im Regelfall über einen längeren Zeitraum zu zahlen. Aufgrund dessen wird das Kinderpflege-Verletztengeld entsprechend den Regelungen des § 47 SGB V in Verbindung mit § 47 SGB VII berechnet. Damit erfolgt die Berechnung für den Kalendertag.

Sozialversicherungsbeiträge aus Kinderpflege-Verletztengeld

Vom berechneten Kinderpflege-Verletztengeld sind noch Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Unfallversicherungsträger alleine. Für den Zweig der Gesetzlichen Krankenversicherung ist dies in § 251 Abs. 1 SGB V, für den Zweig der Sozialen Pflegeversicherung in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit 251 SGB V geregelt. Sollte der Kinderlosenzuschlag zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zu leisten sein (was bei der Leistung „Kinderpflege-Verletztengeld“ eher unwahrscheinlich ist), ist dieser vom Leistungsempfänger alleine zu tragen.

Die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Unfallversicherungsträger und vom Leistungsempfänger je zur Hälfte getragen. Aufgrund des Kinderpflege-Verletztengeldes besteht bei Arbeitnehmern grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Bei Selbstständigen unterliegt die Entgeltersatzleistung dann der Rentenversicherungspflicht, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht bestand (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls je zur Hälfte vom Unfallversicherungsträger und vom Leistungsempfänger getragen.

Zuständigkeit für die Zahlung

Wenn für die Erkrankung des Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII realisiert werden kann, da ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung die Ursache ist, dann zahlt die Krankenkasse die Entgeltersatzleistung aus. Grundsätzlich zahlen die Unfallversicherungsträger das Kinderpflege-Verletztengeld nicht selbst aus, weshalb entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit den Krankenkassen geschlossen wurden.

Die Zahlung durch die Krankenkasse erfolgt im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Der Auftrag ergibt sich aus der VV Generalauftrag (Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X) bzw. der VV Einzelauftrag (Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff SGB X).

Die VV Generalauftrag kommt zum Tragen, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil und das verletzte Kind bei der gleichen Krankenkasse versichert sind und zugleich der anspruchsberechtigte Elternteil als versicherungspflichtiger oder freiwillig versicherter Arbeitnehmer, soweit das Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, oder als Bezieher von Leistungen nach dem SGB III Mitglied der Krankenkasse ist.

Die VV Einzelauftrag kommt zum Tragen, wenn keine generelle Beauftragung der Krankenkasse nach der VV Generalauftrag besteht und der Unfallversicherungsträger der Krankenkasse einen (individuellen) Einzelauftrag erteilt. Die Einzelaufträge kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil und das zu beaufsichtigende/zu betreuende Kind nicht bei derselben Krankenkasse versichert sind, das Kinderverletztengeld für ein schwerstkrankes Kind zu leisten ist oder der anspruchsberechtigte Elternteil bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist.

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