Die Hinterbliebenenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung

Verstirbt ein Versicherter der Gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit, dann sehen die gesetzlichen Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) einige „Renten wegen Todes“ vor, die an die Hinterbliebenen geleistet werden können bzw. müssen.

Allgemeines

Bei den Hinterbliebenenrenten handelt es sich um Leistungen bei Tod. Die allgemeine Rechtsgrundlage, welche den Anspruch auf Leistungen bei Tod aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung definiert, ist § 63 SGB VII. Der grundsätzliche Anspruch für Hinterbliebene auf eine Hinterbliebenenrente wird in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII beschrieben.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die:

  • kleine Witwenrente/Witwerrente
  • große Witwenrente/Witwerrente
  • Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten
  • Halbwaisenrente
  • Vollwaisenrente und die
  • Elternrente bzw. Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie.

Die Witwen-/Witwerrente

Auf eine Witwen- bzw. Witwerrente besteht ein Anspruch, wenn der verstorbene Versicherte einen Ehegatten/Lebenspartner hinterlässt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Witwe/der Witwer bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner nicht erneut geheiratet hat bzw. eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.

Die Rechtsgrundlage für die Witwen-/Witwerrenten ist § 65 SGB VII.

Bei den Witwen-/Witwerrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente unterschieden.

Die kleine Witwen-/Witwerrente

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird für eine Dauer von maximal 24 Kalendermonaten geleistet; auf diese Rente besteht immer dann ein Anspruch, wenn nicht die Voraussetzung für die Gewährung der großen Witwen-/Witwerrente vorliegen.

Die große Witwen-/Witwerrente

Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht ein Anspruch, wenn die/der Hinterbliebene ein bestimmtes Lebensalter bereits erreicht hat. Bei diesem Lebensalter handelte es sich bislang um das vollendete 45. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben. Ab dem Todesjahr 2029 liegt die Altersgrenze dann einheitlich beim vollendeten 47. Lebensjahr.

Unabhängig vom Lebensalter des/der hinterbliebenen Angehörigen besteht ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente, wenn

  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erzogen wird oder für ein Kind gesorgt werden muss, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil es das 27. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist.

Höhe der Witwen-/Witwerrente

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, die große Witwen-/Witwerrente 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.

Eine Besonderheit gibt es bei der Höhe der Witwen-/Witwerrente im sogenannten Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum beträgt die Rente – unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die kleine oder große Witwen-/Witwerrente besteht – zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Beim Sterbevierteljahr handelt es sich um den Zeitraum vom Sterbetag und die folgenden drei (vollen) Kalendermonate.

Sollte die Witwe/der Witwer ein eigenes Einkommen erzielen, wird dies – nach Ablauf des Sterbevierteljahres – bei der Rente berücksichtigt und kann zu einer Rentenkürzung führen.

Näheres zur Witwen-/Witwerrente unter: Witwenrente | Witwerrente | § 65 SGB VII

Die Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch für frühere Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Hierbei handelt es sich um die „Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten“, welche oftmals auch „Geschiedenenrente“ bezeichnet wird.

Der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten besteht, wenn die Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und gleichzeitig während des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten Unterhalt geleistet wurde oder gegenüber dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.

Sofern der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten zeitlich begrenzt war, wird die Rente auch nur für diesen begrenzten Zeitraum geleistet.

Die Rechtsgrundlage für die Witwen-/Witwerrenten an frühere Ehegatten ist § 66 SGB VII.

Höhe der Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten

Die Höhe der Witwenrente an frühere Ehegatten ist grundsätzlich identisch mit der Höhe der „normalen“ Witwen-/Witwerrente nach § 65 SGB VII. Das heißt, dass die Rente in Höhe von 30 Prozent oder in Höhe von 40 Prozent geleistet wird (s. oben: Witwen-/Witwerrente).

Bei der Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten gibt es jedoch keine Besonderheit hinsichtlich der Rentenhöhe für das Sterbevierteljahr. Diese Rente wird also nicht in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod geleistet, sondern von Anfang an in Höhe von 30 bzw. 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Die Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten, welche in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet wird, wird für längstens 24 Monate gezahlt. Die Rente, welche in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet wird, wird bis zum Tod des Anspruchsberechtigten, längstens bis zu einer Wiederheirat gezahlt.

Die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich von Amts wegen zu erbringen. Bei der Geschiedenenrente wird in § 66 Abs. 1 SGB VII ausdrücklich geregelt, dass die Rente auf Antrag zu leisten ist. Bei dieser Rente handelt es sich daher um eine Antragsleistung.

Die Waisenrente

Auf eine Waisenrente besteht für Kinder ein Anspruch, die ein verstorbener Versicherter hinterlässt.

Die Rechtsgrundlage für die Waisenrenten ist § 65 SGB VII.

Bei den Waisenrenten wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente unterschieden.

Die Halbwaisen und Vollwaisenrente

Auf eine Halbwaisenrente besteht dann ein Anspruch, wenn das hinterbliebene Kind noch einen Elternteil hat. Sollten keine Eltern mehr vorhanden sein, besteht ein Anspruch auf die Vollwaisenrente.

Als Kinder im Sinne der Waisenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung kommen neben den leiblichen Kindern des Verstorbenen auch Stief- und Pflegekinder in Betracht. Ebenfalls kann die Waisenrente für Enkel und Geschwister geleistet werden, sofern diese im Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden oder vom Versicherten überwiegend unterhalten wurden.

Der Anspruch auf die Waisenrente besteht ab dem Todestag bis grundsätzlich zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bis zum 27. Lebensjahr, also über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, besteht der Anspruch auf die Waisenrente unter anderem dann, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Höhe der Halbwaisenrente/Vollwaisenrente

Die Halbwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent, die Vollwaisenrente in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet.

Eine Einkommensanrechnung, also eine Anrechnung von eigenem Einkommen der/des Waisen, erfolgt seit Juli 2015 nicht mehr. Damit kann es auch nicht mehr zu einer Rentenkürzung kommen.

Näheres zur Waisenrente unter: Waisenrente | § 66 SGB VII

Die Elternrente/Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Die Elternrente bzw. Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist eine besondere Hinterbliebenenrente, welche das Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung kennt (das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung kennt eine solche Art an Hinterbliebenenrente nicht; die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) kennen hingegen ebenfalls eine solche Hinterbliebenenrente).

Die Rechtsgrundlage für die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist § 69 SGB VII.

Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie besteht, muss der Verstorbene diese vor seinem Tod mit seinem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten haben. Alternativ ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Angehörigen ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären.

Als „Verwandte der aufsteigenden Linie“ gelten die Eltern, die Großeltern, ggf. die Ur-Großeltern, die Eltern von nichtehelichen Kindern und Adoptiveltern. Da in den überwiegenden Fällen die Rente von den Eltern beansprucht wird bzw. werden kann, wird die Rente oftmals nur als „Elternrente“ bezeichnet.

Höhe der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie beträgt für einen Elternteil 20 Prozent und für ein Elternpaar 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie wird ab dem Todestag gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie ein Unterhaltsanspruch wegen Unterhaltsbedürftigkeit seitens der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ohne den Tod hätte geltend gemacht werden können.

Näheres zu der Elternrente unter: Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Der Jahresarbeitsverdienst

Die Berechnung der Hinterbliebenenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt immer auf der Grundlage des Jahresarbeitsverdienstes.

Gesetzliche Grundlage für den Jahresarbeitsverdienst ist § 82 SGB VII. Als Jahresarbeitsverdienst gilt nach § 82 Abs. 1 SGB VII der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, welches der Versicherte in den zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erzielt hat.

Bei einem niedrigen Jahresarbeitsverdienst sehen die gesetzlichen Vorschriften (§ 85 Abs. 1 SGB VII) einen Mindest-Jahresarbeitsverdienst vor. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird als Jahresarbeitsverdienst mindestens ein Betrag von 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße angesetzt.

Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet worden sein, wird als Jahresarbeitsverdienst ein Betrag von 40 Prozent des Versicherungsfalls angesetzt. Hier ist jedoch anzumerken, dass diese Regelung bei den Hinterbliebenenrenten aufgrund des anspruchsberechtigten Personenkreises in der Praxis nicht zum Tragen kommen sollte.

Der Jahresarbeitsverdienst wird höchstens bis zum Zweifachen Betrag der Bezugsgröße, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt, berücksichtigt. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann jedoch eine höhere Obergrenze bestimmen (§ 85 Abs. 2 SGB VII).

Für kraft Gesetzes versicherte selbstständig Tätige und für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten/Lebenspartner und für freiwillig Versicherte wird der Jahresarbeitsverdienst durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers geregelt.

Betragsmäßige Begrenzung der Hinterbliebenenrenten

Mit § 70 SGB VII hat der Gesetzgeber einen Höchstbetrag für die Hinterbliebenenrenten festgelegt, welche die Gesetzliche Unfallversicherung aufgrund des Todes eines Versicherten leisten muss. Nach § 70 Abs. 1 SGB VII dürfen die Renten der Hinterbliebenen zusammen 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Sollte dies der Fall sein, werden die Renten gekürzt.

Die Kürzung der Renten erfolgt bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe.

Sofern Witwen und Witwern, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, kann auch eine Hinterbliebenenrente für Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern und Pflegekindern geleistet werden. Sollten durch die Witwen, Witwern, frühere Ehegatten oder Waisen der Höchstbetrag hingegen ausgeschöpft werden, kommt für diesen Personenkreis keine Auszahlung der Hinterbliebenenrente mehr zustande.

Beispiel:

Ein Versicherter verstirbt aufgrund eines Arbeitsunfalls und hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder. Die Witwe hat Anspruch auf die Witwenrente in Höhe von 40 Prozent und je Kind einen Anspruch auf die Waisenrente in Höhe von je 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Der für die Berechnung der Hinterbliebenenrenten maßgebende Jahresarbeitsverdienst beträgt 30.000 Euro.

Berechnung:

Die Witwenrente beträgt (30.000 Euro x 40 Prozent / 12 Monate) 1.000 Euro monatlich. Jede Waisenrente beträgt (30.000 x 20 Prozent / 12 Monate) 500 Euro. Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrenten beträgt damit (1.000 Euro + 3 x 500 Euro) 2.500 Euro.

Der maximale Anspruch der Hinterbliebenenrenten beträgt (30.000 Euro x 80 Prozent) 2.400 Euro. Daher muss eine anteilige Kürzung der einzelnen Hinterbliebenenrenten erfolgen.

Witwenrente: 1.000 Euro x 2.400 Euro / 2.500 Euro = 960 Euro
Waisenrente: 500 Euro x 2.400 Euro / 2.500 Euro = 480 Euro

Die Witwenrente beträgt damit 960 Euro und jede Waisenrente 480 Euro, sodass insgesamt der maximal mögliche Hinterbliebenenrentenbetrag von (960 Euro + 3 x 480 Euro) 2.400 Euro geleistet wird.

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