Fahrradtour mit nur wenigen Kollegen ist nicht gesetzlich unfallversichert
Mit einem Urteil, das unter dem Aktenzeichen L 3 U 266/05 vom Hessischen Landessozialgericht veröffentlicht wurde, wurde ein Sturz einer Pädagogin während einer Fahrradtour mit einigen Kollegen nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Unfallhergang
Bereits im Juni 2001 unternahm eine Angestellte eines Fördervereins einer Schule eine ausgedehnte Fahrradtour. Während der Fahrradtour stürzte die Angestellte und zog sich eine Verletzung am Handgelenk zu. Für die gesetzlichen Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – kam die zuständige Berufsgenossenschaft nicht auf, da diese das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte. Die Berufsgenossenschaft begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass sich der Unfall der Pädagogin nicht während einer unfallversicherten Tätigkeit ereignet hatte.
Das Landessozialgericht Hessen hat sich mit Urteil (Az. L 3 U 266/05), welches am 15.07.2008 veröffentlicht wurde, der Auffassung der Berufsgenossenschaft angeschlossen. Die Richter urteilten, dass die Fahrradtour weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden kann.
Kein Betriebssport
Damit die Fahrradtour als Betriebssport angesehen werden könnte, müsste diese regelmäßig durchgeführt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher kann der Ausflug mit dem Fahrrad aufgrund der fehlenden Regelmäßigkeit nicht als Betriebssport angesehen werden.
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Insgesamt beschäftigt die Lehranstalt, bei der die verletzte Pädagogin beschäftigt ist, 70 Lehrkräfte. Da aufgrund der konditionellen Fähigkeiten nur ein Teil bzw. nur wenige Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen konnten, kann diese auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden. Dies deshalb, da die Fahrradtour aufgrund der Programmgestaltung nicht dazu beitragen konnte, dass die Gemeinschaft gefördert wird.
Das Hessische LSG merkte noch an, dass eine sinnvolle Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall nach dem SGB VII und einem privaten Unfall nicht möglich wäre, wenn der Unfall der Pädagogin als Arbeitsunfall anerkannt werden würde. Denn bei der Fahrradtour stand die private Freizeitgestaltung im Vordergrund; eine Qualifizierung als Arbeitsunfall würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in diesem Fall auf die private Sphäre ausdehnen.
Das Hessische LSG ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu; daher ist das Urteil mit dem Aktenzeichen L 3 U 266/05 bereits rechtskräftig.
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