Leistungen bei Tod | Gesetzliche Unfallversicherung
Leistungen, die von der GUV bei Tod erbracht werden
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bietet im Todesfall des Versicherten umfassende finanzielle Unterstützung für die Hinterbliebenen. Diese Leistungen – die Leistungen bei Tod – sollen die wirtschaftliche Existenz sichern und die unmittelbaren finanziellen Folgen des Todes abmildern.
Die Leistungen bei Tod kommen durch die Gesetzliche Unfallversicherung dann in Betracht, wenn ein Versicherter aufgrund eines Versicherungsfalls der GUV verstorben ist. Das bedeutet, dass die Leistungen bei Tod dann zum Tragen kommen, wenn der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit eintreten ist.
Zu den bedeutendsten Leistungen bei Tod gehören die Rentenleistungen, welche das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorsieht. Zu den Rentenleistungen wiederum zählen die Witwen- bzw. Witwerrenten, die Waisenrenten und die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie. Bei den Witwen- bzw. Witwerrenten wird zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente unterschieden. Während die kleine Witwen-/Witwerrente in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet wird, wird die große Witwen-/Witwerrente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet.
Bei den Waisenrenten wird zwischen der Halbwaisenrente, die in Höhe von 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet wird und der Vollwaisenrente, die in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet wird, unterschieden.
Eine besondere Hinterbliebenenrente, die der Leistungskatalog der GUV kennt, ist die „Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie“. Diese Rente ist auch als „Elternrente“ bekannt.
Eine bedeutende Leistung bei Tod, welche die Gesetzlichen Unfallversicherung leisten kann, ist das Sterbegeld und die Übernahme der Kosten für die Überführung. Ist der Tod eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit eingetreten, wird als finanzielle Beteiligung an den Bestattungskosten das Sterbegeld geleistet; in der GUV sieht der Leistungskatalog – im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung – diese Leistung noch vor. Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der jährlichen Bezugsgröße, womit sich der Leistungsbetrag immer zu Beginn eines Jahres erhöht; die Bezugsgröße wird immer zum 01.01. der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Die Überführungskosten werden in der tatsächlich entstandenen Höhe durch die GUV ersetzt.
Die folgenden Beiträge zeigen detailliert die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen bei Tod auf, die von der Gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden können.