Ab 2010 wird im DEÜV-Meldeverfahren eine neue Personengruppe 190 eingeführt

Ab dem 01.01.2010 wurde im DEÜV-Meldeverfahren eine neue Personengruppe „190“ eingeführt. Diese neue Personengruppe geht mit der Verpflichtung der Arbeitgeber einher, dass ab dem Jahr 2010 auch für Beschäftigte, die ausschließlich gesetzlich unfallversichert sind, eine „Meldung zur Sozialversicherung“ abzugeben ist.

Ausschließlich gesetzlich unfallversichert

Folgende Personenkreise sind ausschließlich in der Gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert:

  • Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Tierarzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt ausübt.
  • In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte. Als Beispiel ist hier ein beurlaubter verbeamteter Lehrer zu nennen, der in einer Privatschule tätig wird.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
  • Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.

Anmeldung mit Abgabegrund 10

Nach einem Beschluss der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind die betroffenen Arbeitnehmer ab dem 01.01.2010 mit dem neuen Personengruppenschlüssel 110 anzumelden. Als Beitragsgruppe ist hier „0000“ anzugeben (Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Als Abgabegrund ist „10“ (Beginn einer Beschäftigung) zu verwenden, auch dann, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2010 begonnen hat. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Verarbeitung der nachfolgenden Meldungen (z. B. Entgeltmeldung) erfolgen kann.

Zuständige Krankenkasse

Die neuen Meldungen sind an die Krankenkasse zu übermitteln, bei der der Betroffene aktuell gesetzlich krankenversichert ist bzw. zuletzt versichert war. War der betroffene Beschäftigte noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus.

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