Änderung durch Betriebsräte­modernisierungs­gesetz bringt Verbesserungen

In der Gesetzlichen Unfallversicherung wurde der Unfallversicherungsschutz für das Arbeiten im Homeoffice bzw. für das mobile Arbeiten verbessert und ausgeweitet. Die Verbesserungen wurden mit dem Betriebsräte­modernisierungs­gesetz umgesetzt. Dieses Gesetz wurde vom Bundesrat am 28.05.2021 beschlossen und ist am 18.06.2021 nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Allgemeines

Homeoffice hat aufgrund der im Jahr 2020 begonnenen Corona-Pandemie eine große Bedeutung bekommen. Zahlreiche Arbeitgeber haben zur Eindämmung der Pandemie bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes ermöglicht, dass die Beschäftigten die Tätigkeit von zu Hause oder im Rahmen des mobilen Arbeitens von einem anderen Ort aus erledigen können. Auch nach dem Abklingen bzw. dem Ende der Pandemie wird sich die Arbeitswelt zweifelsohne nachhaltig verändert haben und die Arbeit im Homeoffice bzw. mobilen Arbeiten wird weiterhin eine große Bedeutung haben.

Der Gesetzgeber hat der enorm steigenden Bedeutung von Homeoffice dahingehend Rechnung getragen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und ein Gleichklang zu einer Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers geschaffen wurde.

Bislang bestand für Beschäftigte im Homeoffice nur für die Betriebswege ein Versicherungsschutz. Um Betriebswege handelt es sich um Wege, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Als Beispiel sind hier Wege anzuführen, welche zu einem Drucker zurückgelegt werden müssen, der sich in einem anderen Raum befindet. Oder auch der Weg zu einem Schrank, in dem Büromaterial deponiert ist, zählen zu den (versicherten) Betriebswegen.

Zu allen anderen Tätigkeiten, welche in der Arbeitsstätte zum versicherten Bereich gehören, bestand im Homeoffice kein Unfallversicherungsschutz. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht mit Urteil vom 05.07.2016 (Az.: B 2 U 2/15 R) bestätigt, dass auf den Weg in die eigene Küche kein Unfallversicherungsschutz besteht, wenn in der Küche Wasser zum Trinken geholt wird.

Ebenfalls bestand kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg, wenn ein Kind aus dem Homeoffice in den Kindergarten gebracht wird; vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2020 (Az. B 2 U 19/18).

Unfallversicherungsschutz nun wie im Unternehmen

Mit der in Kraft getretenen Änderung hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen, welche im Homeoffice im Vergleich zu einer Tätigkeit, welche im Unternehmen ausgeübt wird, bestand. Die Änderung wurde mit „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsräte­modernisierungs­gesetz) umgesetzt, indem es zu einer Anpassung des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kam.

Erweiterter Versicherungsschutz im Homeoffice

In § 8 Abs. 1 SGB VII wurde folgende Regelung aufgenommen:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.

Durch diese Neuregelung wird erreicht, dass auch im Homeoffice oder im mobilen Arbeiten z. B. ein Versicherungsschutz für die Toilettengänge, für die Wege im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks oder zur Nahrungsaufnahme usw. besteht.

Versicherungsschutz auch auf Wegen zur Betreuung Kinder außer Haus

In § 8 Abs. 2 SGB VII wurde nun eine Nr. 2a eingefügt:

„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.

Bislang bestand auf Wegen kein Unfallversicherungsschutz, welche zurückgelegt wurden, wenn ein Kind zur Betreuung außer Haus begleitet wurde. Mit der Neuregelung besteht nun eine Gleichstellung mit Beschäftigten, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte des Arbeitgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Personen ihre Tätigkeit im Homeoffice oder im mobilen Arbeiten aus, erstreckt sich nun auch der Unfallversicherungsschutz auf die Wege, die sie wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen.

Rechtsprechung

Urteil Bundessozialgericht vom 02.12.2021, B 2 U 4/21 R

Mit Urteil vom 02.12.2021, Aktenzeichen B 2 U 4/21 R beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit der Frage, wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers im Homeoffice beginnt.

Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, weil ein Gebietsverkaufsleiter auf dem Weg von seinem Bett zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice einen Unfall erlitten hat. Der Kläger musste eine Wendetreppe nutzen, um in sein Büro zu gelangen, welches sich eine Etage unter dem Schlafzimmer befindet. Auf der Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich dabei einen Brustwirbel.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als gesetzlichen Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt. Der Kläger argumentiert jedoch, dass ein Arbeitnehmer im Homeoffice nicht schlechter gestellt werden darf als ein Arbeitnehmer, der den Betrieb aufsucht. Da bei Arbeitnehmern, die den Betrieb aufsuchen, auch der Weg gesetzlich unfallversichert ist, muss dies auch für die Wege im Homeoffice gelten, die zur erstmaligen Aufnahme zurückgelegt werden.

Das Bundessozialgericht gab dem Kläger Recht und revidierte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Das höchste Sozialgericht Deutschlands führte in seinem Urteil aus, dass das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient hat. Daher ist dies eine Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers gewesen und stand als Betriebsweg auch unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Urteil Bundessozialgericht vom 21.03.2024, B 2 U 14/21 R

Am 21.03.2024 hatte das Bundessozialgericht (2. Senat) entschieden, dass ein Versicherter im Homeoffice gesetzlich unfallversichert ist, wenn er im häuslichen Bereich seine Heizung aufdreht und es dadurch zu einer Verpuffung im Heizkessel kommt. Für die Verletzung hieraus muss die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen.

In dem Klagefall hatte ein selbstständiger Busunternehmer geklagt, der in seinem Wohnhaus das Wohnzimmer für das Arbeiten im Homeoffice nutzte. Er erledigte die Büroarbeiten in seinem Wohnzimmer.

Am Unfalltag arbeitete er in seinem Wohnzimmer (nachdem er seine Kinder von der Schule abgeholt hatte) und stellte fest, dass im ganzen Haus die Heizkörper kalt waren. Daraufhin überprüfte er im Heizungskeller die Kesselanlage. Ein Defekt in der Heizungsanlage führte dazu, dass es beim Hochdrehen des Temperaturschalters zu einer Verpuffung im Heizkessel kam. Aufgrund dessen zog sich der Busunternehmer eine schwere Augenverletzung zu.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung ab, da er eigentlich seine Kinder mit einer höheren Temperatur versorgen wollte und der Heizungsdefekt ein unversichertes privates Risiko darstellt. Dieser Ablehnung schloss sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21.03.2024 nicht an und qualifizierte den Unfall, den der Busunternehmer aufgrund des Defekts in der Heizungsanlage erlitten hatte, als gesetzlichen Arbeitsunfall. Dabei führte das BSG aus, dass die Benutzung des Temperaturreglers unternehmensdienlich war, da auch der Arbeitsplatz im Homeoffice mit höheren Temperaturen versorgt werden sollte. Daher handelt es sich beim Heizungsdefekt um kein unversichertes privates Risiko.

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