Verletztenrente | § 56 SGB VII

Die Unfallrente der Gesetzlichen Unfallversicherung

Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit, sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung in § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Rentenleistungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche folgend näher beschrieben werden, kann dann eine Verletztenrente/Unfallrente geleistet werden.

Allgemeines

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente, welche auch als Unfallrente bezeichnet wird, ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist.

In den letzten Jahrzehnten konnten Erfahrungswerte darüber gesammelt werden, welche Verletzungen zu welchem Grad der Erwerbsminderung führen. Die Unfallversicherungsträger haben anhand dieser Erfahrungswerte eine sogenannte „Glieder-Taxe“ erstellt. Gleichwohl muss hier vor jeder Rentenfeststellung eine ärztliche Begutachtung erfolgen, im Rahmen derer eine individuelle Beurteilung vorgenommen wird.

Die Entscheidung, ob eine Verletztenrente gewährt wird, erfolgt im Rentenausschuss des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche in Prozent (vom Hundert) angegeben wird, ist von der Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten aufgrund der Folgen des Versicherungsfalles abhängig.

Sofern die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert ist, erfolgt eine gesonderte Feststellung für jeden Versicherungsfall. In diesem Fall werden dann auch unter Umständen mehrere Renten geleistet. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII schreibt vor, dass die Folgen eines Versicherungsfalles nur dann bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert gemindert ist.  Zusammen müssen diese dann jedoch eine Minderung um wenigstens 20 vom Hundert erreichen; hier werden dann auch die Folgen von ggf. früher erlittenen Versicherungsfällen berücksichtigt.

Wenn der Umfang der Erwerbsminderung noch nicht festgestellt werden kann, soll der Unfallversicherungsträger nach § 62 Abs. 1 SGB VII die Rente während der ersten drei Jahre als vorläufige Entschädigung feststellen. Innerhalb dieser drei Jahre kann der Vomhundertsatz jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Nach § 62 Abs. 2 SGB VII ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die Rente auf unbestimmte Zeit zu leisten.

Höhe der Verletztenrente

Sofern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert – also der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit – vorliegt, wird die Verletztenrente als Vollrente geleistet. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, welcher vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt wurde. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, wird hier der entsprechende Teil der Vollrente geleistet. Da ein Anspruch auf eine Verletztenrente nur dann besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, wird die Teilrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert (also einem Fünftel) der Vollrente gezahlt.

Jahresarbeitsverdienst

Als Jahresarbeitsverdienst kommt nach § 82 Abs. 1 SGB VII das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zum Ansatz, welches in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt wurde.

Eine Ausnahme gibt es für Kinder unter 15 Jahren. Hier regelt der Gesetzgeber in § 86 SGB VII, welcher Jahresarbeitsverdienst bei Kindern zur Berechnung einer zu leistenden Rente zum Ansatz kommt. Demnach beträgt der Jahresverdienst für Kinder, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 25 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, kommen 33,3 vom Hundert der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zum Ansatz. Unter Bezugsgröße sind die jeweils geltenden Bezugsgrößen ersichtlich; die Bezugsgrößen werden jährlich neu festgelegt, wobei sich die Werte in den alten (Rechtskreis West) und neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) unterscheiden.

Für Versicherte vom 15. bis zum 18. Lebensjahr kommen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens 40 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zum Ansatz.

Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kommen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII mindestens 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zum Ansatz.

§ 85 Abs. 2 SGB VII gibt noch einen Höchstjahresarbeitsverdienst vor. Maximal darf bei einem Versicherten bei der Berechnung der Verletztenrente das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zum Ansatz kommen. Allerdings kann hier die Satzung des Unfallversicherungsträgers auch eine höhere Obergrenze bestimmen.

Beispiel:

Ein Versicherter erleidet am 19.03.2013 einen Arbeitsunfall. Seine Erwerbsfähigkeit wird aufgrund dieses Versicherungsfalls um 80 vom Hundert gemindert. Der Jahresverdienst des Versicherten beträgt 40.000 Euro.

Folge:

Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2013 32.340,00 €. Das Zweifache sind hier also 64.680 Euro. Mit seinem Jahresverdienst von 40.000 Euro überschreitet der Versicherte den Höchstjahresarbeitsverdienst nicht, weshalb dieser in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Die Vollrente beträgt (40.000 Euro x 2 / 3 =) 26.666,67 Euro/Jahr. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 2.222,22 Euro. Da die Erwerbsfähigkeit „nur“ zu 80 vom Hundert gemindert ist, beträgt hier die monatliche Verletztenrente (2.222.22 Euro x 80 Prozent =) 1.777,76 Euro.

Schwerverletztenzulage

Nach § 57 SGB VII wird die Rente bei Schwerverletzten um eine sogenannte Schwerverletztenzulage erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann um 10 vom Hundert. Auf die Schwerverletztenzulage haben Schwerverletzte einen Anspruch, die wegen des Versicherungsfalls nicht mehr erwerbstätig sein können und aus der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Rente erhalten. Als Schwerverletzte sind in diesem Sinne Versicherte anzusehen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 vom Hundert und mehr beträgt.

Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

§ 58 SGB VII regelt, dass die Rente bei Arbeitslosigkeit zu erhöhen ist. Dies ist der Fall, solange aufgrund des Versicherungsfalls kein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen besteht und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld I oder dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) den sich aus § 46 Abs. 1 SGB IX ergebenden Betrag des Übergangsgeldes nicht erreicht. In diesem Fall wird die Rente für maximal zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag (Unterschiedsbetrag zwischen Verletztenrente und Höhe des Übergangsgeldes) erhöht.

Anpassung/Dynamisierung der Verletztenrente

Die Verletztenrenten werden – wie auch die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung – immer zur Jahresmitte der Einkommensentwicklung angepasst. Das heißt, es erfolgt jährlich zum 01.07. eine Rentendynamisierung, welche in § 89 SGB VII geregelt ist.

Die Anpassung der Verletztenrente erfolgt gemäß § 95 SGB VII mit dem Prozentsatz, um den auch die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Bei der Berechnung der Dynamisierung wird in der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht die Verletztenrente selbst angepasst (wie dies bei den Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist), sondern der Jahresarbeitsverdienst, welcher der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt.

Folgend sind die Anpassungsfaktoren der letzten Jahre ersichtlich:

Anpassung zum Anpassungsfaktor Prozentsatz
01.07.2024 1,0457 4,57 Prozent
01.07.2023 1,0439 4,39 Prozent
01.07.2022 1,0535 5,35 Prozent
01.07.2021 1,0000 0,00 Prozent
01.07.2020 1,0345 3,45 Prozent
01.07.2019 1,0318 3,18 Prozent
01.07.2018 1,0322 3,22 Prozent
01.07.2017 1,0190 1,90 Prozent
01.07.2016 1,0425 4,25 Prozent
01.07.2015 1,0210 2,10 Prozent
01.07.2014 1,0167 1,67 Prozent
01.07.2013 1,0329 3,29 Prozent
01.07.2012 1,0218 2,18 Prozent

Beispiel:

Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 15.05.2020 wird eine Verletztenrente gewährt. Die Verletztenrente beginnt am 16.05.2020; das der Berechnung zugrunde liegende Jahresarbeitsentgelt wurde aus dem Zeitraum von Mai 2019 bis April 2020 ermittelt.

Konsequenz:

Die Verletztenrente wird erstmals zum 01.07.2021 angepasst. Eine Anpassung zum 01.07.2020 erfolgt noch nicht, da die Verletztenrente nicht nach dem 30.06. des Jahres (2020) begonnen hat und auch der Versicherungsfall nicht im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten ist.

Abfindungen

Verletztenrenten können durch die Gesetzliche Unfallversicherung in bestimmten Fällen auch abgefunden werden. Das heißt, dass ein anspruchsberechtigter Versicherter die Rente anstatt als monatliche Zahlung in Form einer einmaligen Auszahlung erhält. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rentenabfindung keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiterer Leistungen hat, welche von der Unfallversicherung zu erbringen sind. Es werden also beispielsweise die Heilbehandlung, oder Leistungen zur Teilhabe geleistet, wenn es zu einer Rentenabfindung kommt. Durch eine Rentenabfindung erlischt jedoch der Anspruch auf die Rente.

Sofern zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalls nur für maximal drei Jahre zu einer Zahlung der Verletztenrente führt, kann die Rente als Gesamtvergütung (Einmalzahlung) geleistet werden. Die Zahlung erfolgt dann in Höhe des zu erwartenden Rentenaufwandes. Sollte dennoch nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiterer Anspruch auf eine Rentenzahlung bestehen, ist der zuständige Unfallversicherungsträger hierüber zu informieren. Dieser prüft dann den weiteren Rentenanspruch und nimmt die Rentenzahlung (sofern der Anspruch auf die Verletztenrente über die drei Jahre hinaus besteht) dann wieder auf.

Sofern der Anspruch auf die Verletztenrente auf Dauer besteht, kann auf Antrag ebenfalls die Rente abgefunden werden. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Zukunft nicht mehr wesentlich ändert/bessert. In einer Rechtsverordnung wird geregelt, wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 40 vom Hundert beträgt; in diesem Fall erfolgt eine endgültige Abfindung (vgl. § 76 SGB VII).

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit hingegen 40 vom Hundert und mehr, erfolgt die Abfindung der Verletztenrente in Höhe der Hälfte und für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Hälfte des sich zum Zeitpunkt der Abfindung ergebenden Renten-Jahresbetrages mit 9 multipliziert wird. Im Falle der Abfindung wird in diesem Fall die Rente zur Hälfte monatlich weitergezahlt. Nach Ablauf der zehn Jahre (für die die Rente zur Hälfte abgefunden wurde), wird die Rente wieder in ihrer vollen Rente in monatlichen Teilbeträgen geleistet.

Die Rentenabfindung kann nach § 78 Abs. 2 SGB VII nicht bewilligt werden, wenn der Versicherte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraumes wesentlich sinkt.

Anrechnung der Verletztenrente auf GRV-Rente

Eine Verletztenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung wird auf eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Das bedeutet, dass es zu einer Minderung der GRV-Rente kommt bzw. kommen kann. Die Anrechnungsvorschriften (§ 93 SGB VI) schreiben jedoch vor, dass eine Anrechnung nur dann zu erfolgen hat, wenn gleichartige Leistungen zusammentreffen.

Näheres unter: Zusammentreffen Renten aus GRV und GUV

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