Die häusliche Krankenpflege von der Gesetzlichen Unfallversicherung

Erleiden Versicherte der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall oder erkranken an einer Berufskrankheit, dann sieht der Leistungskatalog des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Betroffenen ein breitgefächertes Leistungsangebot vor. Zu den Leistungen, welche bei einem Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden können, zählt auch die häusliche Krankenpflege (HKP).

Allgemeines

Die rechtliche Anspruchsgrundlage für die häusliche Krankenpflege von der Gesetzlichen Unfallversicherung ist § 32 SGB VII. Konkretisiert wird der Leistungsinhalt über Richtlinien, welche nach § 32 Abs. 4 SGB VII das Nähere über die häusliche Krankenpflege regeln und die von den Verbänden der Unfallversicherungsträgern erlassen werden.

Bei der häuslichen Krankenpflege handelt es sich um eine Sachleistung, welche vom zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung gestellt wird.

HKP als Krankenhausersatzpflege

Nach § 32 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherten die häusliche Krankenpflege (als medizinische Leistung) wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Krankenhausersatzpflege (im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung spricht man in diesem Fall von der „Krankenhausvermeidungspflege“).

Die Leistung wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie durch geeignete Pflegekräfte erbracht.

Die häusliche Krankenpflege anstelle einer stationären Behandlung kommt damit in Betracht, wenn:

  • eine stationäre Behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
  • eine stationäre Behandlung vermieden wird oder
  • eine stationäre Behandlung verkürzt werden kann.

Dass eine stationäre Behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, kann sowohl in den persönlichen Verhältnissen des Versicherten (z. B. unzumutbare Trennung eines Kindes von den Eltern) als auch am stationären Bereich selbst (z. B. fehlende Bettenkapazität) liegen.

Grundsätzlich ist aus medizinischer Sicht bei einer Aufnahme in die stationäre Behandlung bzw. bei einer Wiederaufnahme zu prüfen, ob das Behandlungsziel auch dann erreicht werden kann, wenn die stationäre Behandlung vermieden wird. Dies ist dann der Fall, wenn die ambulante Behandlung in Kombination mit der häuslichen Krankenpflege ebenfalls ausreichend ist.

Die häusliche Krankenpflege kann auch dann geleistet werden, wenn eine stationäre Behandlung verkürzt werden kann. Die Verkürzung der stationären Behandlung kann sowohl für eine davor (z. B. durch eine die Klinikbehandlung vorbereitende häusliche Krankenpflege) als auch eine danach liegende Zeit (durch eine im Anschluss zu leistende häusliche Krankenpflege) erreicht werden.

Leistungsinhalt

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 32 SGB VII kann:

  • Behandlungspflege
  • Grundpflege und eine
  • hauswirtschaftliche Versorgung

geleistet werden (vgl. § 32 Abs. 2 SGB VII).

Die Behandlungspflege und die Grundpflege können entweder einzeln oder auch in Kombination in Frage kommen. Für die Gewährung der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist Voraussetzung, dass Behandlungspflege und/oder Grundpflege geleistet wird. Die hauswirtschaftliche Versorgung kann damit nicht ausschließlich gewährt werden, ohne dass ein Erfordernis für die Behandlungspflege oder Grundpflege besteht.

Welche Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege konkret im jeweiligen Einzelfall geleistet werden kann, ist vom Krankheitsbild und den Möglichkeiten des Versicherten und/oder der pflegenden Personen abhängig.

Behandlungspflege

Zur Behandlungspflege gehören die medizinischen Leistungen, die an Fachkräfte/Pflegekräfte – hierbei handelt es sich im Regelfall um Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes – delegiert werden und aufgrund eines ärztlich definierten medizinischen Behandlungsziels dazu dienen, die Krankheit zu heilen, die Verschlimmerung zu verhüten oder die Beschwerden zu lindern.  Das medizinische Behandlungsziel wird im Rahmen des eines individuellen Behandlungsplans dokumentiert.

Beigefügt sind einige Punkte, welche zur Behandlungspflege zählen:

  • Verbandwechsel und Wundpflege
  • Einläufe und Spülungen
  • Dekubitusprophylaxe durch lokale Maßnahmen und spezielle Lagerung
  • Tracheostomapflege einschließlich Pflege und Wechsel der Trachealkanüle
  • Subcutane, intramuskuläre und sonstige Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Verordnung
  • Krisenintervention
  • Überwachung und Pflege medizinischer Hilfsmittel einschließlich von Beatmungsgeräten und Geräten zur Elektrostimulation

Grundpflege

Zur Grundpflege gehören die pflegerischen, nicht-medizinischen Leistungen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Körperpflege
  • Überwachung der Medikamenteneinnahme
  • Betten und Lagern
  • Hilfen zur Mobilität
  • Patientenbezogene Hilfen im hygienischen Bereich (beispielsweise Nahrungsaufnahme, Toilettenbenutzung)
  • Hilfen zur Bewältigung von Alltagsanforderungen

Hauswirtschaftliche Versorgung

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gehören die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der eigenständigen Haushaltsführung, welche allgemein notwendig sind damit im Haushalt des Versicherten die Behandlungs- und Grundpflege durchgeführt werden kann.

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören beispielsweise:

  • Zubereitung der Mahlzeiten
  • Reinigung der Wohnung
  • Erledigung der Einkäufe
  • Wechseln und Waschen der Wäsche
  • Spülen
  • Beheizen der Wohnung

HKP als Behandlungspflege

Die häusliche Krankenpflege kann auch als Behandlungspflege erbracht werden, wenn dies zur dauerhaften Sicherung des Behandlungsergebnisses unter häuslichen Bedingungen führt. Der Leistungsanspruch ergibt sich hierfür nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.

Die häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege wird (auch) neben den Pflegeleistungen, welche der Gesetzliche Unfallversicherungsträger nach § 44 SGB VII zu erbringen hat, geleistet. Näheres hierzu unter: Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII.

Ausschluss des Leistungsanspruchs

Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 SGB VII besteht der Anspruch auf die häusliche Krankenpflege nur dann, soweit es einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, die Krankenpflege zu erbringen.

Durch diese Rechtsvorschrift wird damit der Leistungsanspruch auf die häusliche Krankenpflege ausgeschlossen, wenn einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person diese Aufgaben übertragen werden können.

Pflegekraft wird grundsätzlich von UV-Träger gestellt

Damit die häusliche Krankenpflege beim anspruchsberechtigten Versicherten erbracht wird, stellt der zuständige Unfallversicherungsträger hierfür eine geeignete Pflegekraft. Für die Erbringung der Behandlungspflege kommen unter anderem Personen in Frage, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“, „Krankenpfleger“ oder „Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

Mit § 32 Abs. 3 Satz 2 SGB VII wird geregelt, dass dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten sind, wenn entweder keine Pflegekraft vom Unfallversicherungsträger gestellt werden kann oder ein Grund vorliegt, von einer Bereitstellung einer Pflegekraft abzusehen.

Leistung muss ärztlich verordnet werden

Der behandelnde Arzt muss die erforderliche Grund- und Behandlungspflege verordnen. Sofern die Leistung dazu dient, dass die stationäre Behandlung verkürzt wird, muss der verantwortliche Krankenhausarzt die häusliche Krankenpflege in Absprache mit dem weiterbehandelnden Arzt verordnen.

In der Verordnung müssen Angaben über die Art, Dauer und die tägliche Stundenzahl der häuslichen Krankenpflege enthalten sein. Ebenfalls muss die von der Pflegekraft zu erbringende Leistung exakt bezeichnet werden.

Die häusliche Krankenpflege kann für längstens vier Wochen verordnet werden. Seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers kann die Leistung allerdings über einen längeren Zeitraum von vornherein bewilligt werden, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Ansonsten ist eine weitere Verordnung im Rahmen einer Verlängerung jeweils für weitere vier Wochen möglich.

Die ärztliche Verordnung muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser informiert den behandelnden Arzt und den Versicherten unverzüglich über die genehmigten – oder auch abgelehnten – Leistungen.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung