Der aktuelle Rentenwert nach § 68 SGB VI

§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist die Rechtsgrundlage des aktuellen Rentenwertes. Der aktuelle Rentenwert wiederum ist der Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes nach § 69 SGB VI steht dieser im einem direkten Zusammenhang mit der grundsätzlich jährlich erfolgenden Rentenanpassung zum 01. Juli.

Der der aktuelle Rentenwert Ost, also der Rentenwert, welcher für die neuen Bundesländer gilt, ist in § 255a SGB VI geregelt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist ein geringerer Wert im Vergleich zum aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer (Rechtskreis West).

Ermittlung des aktuellen Rentenwertes

Der aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem der bislang gültige aktuelle Rentenwert mit

  • dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer,
  • dem Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und
  • dem Nachhaltigkeitsfaktor

multipliziert wird.

Grundsätzlich sorgen die drei genannten Faktoren, dass sich der Rentenwert zur Jahresmitte erhöht. Allerdings hat es auch Jahre gegeben, in denen sich der Rentenwert nicht erhöht hat (in den Jahren 2004 bis 2006). Im Jahr 2010 hätte es rein rechnerisch sogar zu einer Absenkung des aktuellen Rentenwerts kommen müssen. Eine gesetzliche „Schutzklausel“, welche der Gesetzgeber mit § 68a SGB VI und § 255e SGB VI geschaffen hat, verhindert jedoch, dass es zu einer Minus-Anpassung der Renten kommen kann. Allerdings regeln diese Rechtsvorschriften auch, dass eine unterbliebene Rentenminderung zu einem Ausgleichsbedarf führt, welcher dafür sorgt, dass dieser mit künftigen Rentenerhöhungen wieder abgeschmolzen wird. Auch im Jahr 2021 hätte es (zum 01.07.2021) zu einer Minus-Anpassung des aktuellen Rentenwertes kommen müssen, welche durch die Schutzklausel (Rentengarantieklausel) gesetzlich vermieden wurde.

Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Hierbei handelt es sich nach § 68 Abs. 2 SGB VI um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Ermittelt wird der Faktor für die Veränderung durch Division des Wertes für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr. Der Wert für das vergangene Kalenderjahr wird dabei an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Dies erfolgt dadurch, dass der Wert mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

Die Ermittlung des Faktors für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung ist in § 68 Abs. 3 SGB VI geregelt. Der Faktor wird ermittelt, indem

  1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
  2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

§ 255a SGB VI regelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht in einem geringeren Ausmaß steigen darf als der aktuelle Rentenwert für die alten Bundesländer.

Einheitlicher Rentenwert ab 2024

Am 24.07.2017 wurde das „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung“ (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet; dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft. Mit diesem Gesetz wird der aktuelle Rentenwert (Ost) an den aktuellen Rentenwert immer mehr angeglichen, sodass es ab dem 01.07.2024 nur noch einen einheitlichen Rentenwert für Gesamtdeutschland gibt.

Das Gesetz sieht folgende Angleichung der Ost-Renten vor:

  • 07/2018: 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07/2019: 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07/2020: 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07/2021: 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07/2022: 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07/2023: 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwertes

Zum 01.07.2024 sollte dann der letzte Schritt der Angleichung auf 100 Prozent vollzogen werden. Das Ziel des einheitlichen aktuellen Rentenwertes wird allerdings bereits mit der Rentendynamisierung zum 01.07.2023 erreicht. Ab Juli gilt für Gesamt-Deutschland ein aktueller Rentenwert von 37,60 Euro.

Durch die Staffelung bzw. Steigerung der Prozentsätze wird der aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem Jahr 2018 um jeweils 0,7 Prozent angehoben. Sollten jedoch die Durchschnittslöhne in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) schneller steigen, sodass sich ein (noch) höherer Rentenwert Ost ergibt, ist dieser maßgebend. Das heißt, dass die Renten dann nach dem höheren Wert gezahlt werden, als sich durch die o. g. Anpassung rechnerisch (mindestens) ergeben würde.

Historie des aktuellen Rentenwertes

Mit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum 01.01.1992, welches die Gesetzliche Rentenversicherung in einem Gesetzbuch vereint und die bis dahin geltende Reichsversicherungsordnung (RVO), das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) und das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) abgelöst hat, wurde auch der aktuelle Rentenwert neu geregelt. Bis dahin hat eine persönliche Werteinheit gegolten, die heute 0,01 Entgeltpunkten entspricht.

In der Zeit von 1992 bis Juni 2000 orientierte sich der aktuelle Rentenwert jeweils am Nettolohnniveau.

Ab dem Jahr 2001 wird der aktuelle Rentenwert anhand der o. g. Faktoren (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung, Nachhaltigkeitsfaktor) bestimmt.

Übersicht der aktuellen Rentenwerte ab 1992

Gültig ab West Ost
01.07.1992 42,63 DM 26,57 DM
01.07.1993 44,49 DM 32,17 DM
01.07.1994 46,00 DM 34,49 DM
01.07.1995 46,23 DM 36,33 DM
01.07.1996 46,67 DM 38,38 DM
01.07.1997 47,44 DM 40,51 DM
01.07.1998 47,65 DM 40,87 DM
01.07.1999 48,29 DM 42,01 DM
01.07.2000 48,58 DM 42,26 DM
01.07.2001 49,51 DM 43,15 DM
01.07.2002 25,86 Euro 22,70 Euro
01.07.2003 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2004 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2005 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2006 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2007 26,27 Euro 23,09 Euro
01.07.2008 26,56 Euro 23,34 Euro
01.07.2009 27,20 Euro 24,13 Euro
01.07.2010 27,20 Euro 24,13 Euro
01.07.2011 27,47 Euro 24,37 Euro
01.07.2012 28,07 Euro 24,92 Euro
01.07.2013 28,14 Euro 25,74 Euro
01.07.2014 28,61 Euro 26,39 Euro
01.07.2015 29,21 Euro 27,05 Euro
01.07.2016 30,45 Euro 28,66 Euro
01.07.2017 31,03 Euro 29,69 Euro
01.07.2018 32,03 Euro 30,69 Euro
01.07.2019 33,05 Euro 31,89 Euro
01.07.2020 34,19 Euro 33,23 Euro
01.07.2021 34,19 Euro 33,47 Euro
01.07.2022 36,02 Euro 35,52 Euro
01.07.2023 37,60 Euro
01.07.2024 39,32 Euro

Übersicht über die Rentenwerte 1957 bis 1991

Zeitraum Allgemeine Bemessungsgrundlage
01.01.1957 bis 31.12.1957 4.281 DM
01.01.1958 bis 31.12.1958 4.542 DM
01.01.1959 bis 31.12.1959 4.812 DM
01.01.1960 bis 31.12.1960 5.072 DM
01.01.1961 bis 31.12.1961 5.325 DM
01.01.1962 bis 31.12.1962 5.678 DM
01.01.1963 bis 31.12.1963 6.142 DM
01.01.1964 bis 31.12.1964 6.717 DM
01.01.1965 bis 31.12.1965 7.275 DM
01.01.1966 bis 31.12.1966 7.857 DM
01.01.1967 bis 31.12.1967 8.490 DM
01.01.1968 bis 31.12.1968 9.196 DM
01.01.1969 bis 31.12.1969 9.780 DM
01.01.1970 bis 31.12.1970 10.318 DM
01.01.1971 bis 31.12.1971 10.967 DM
01.01.1972 bis 31.12.1972 12.008 DM
01.01.1973 bis 31.12.1973 13.371 DM
01.01.1974 bis 31.12.1974 14.870 DM
01.01.1975 bis 31.12.1975 16.520 DM
01.01.1976 bis 31.12.1976 18.337 DM
01.01.1977 bis 31.12.1977 20.161 DM
01.01.1978 bis 30.06.1978 21.608 DM
01.07.1979 bis 31.12.1979 21.068 DM
01.01.1980 bis 31.12.1980 21.911 DM
01.01.1981 bis 31.12.1981 22.787 DM
01.01.1982 bis 30.06.1983 24.099 DM
01.07.1983 bis 30.06.1984 25.445 DM
01.07.1984 bis 30.06.1985 26.310 DM
01.07.1985 bis 30.06.1986 27.099 DM
01.07.1986 bis 30.06.1987 27.885 DM
01.07.1987 bis 30.06.1988 28.945 DM
01.07.1988 bis 30.06.1989 29.814 DM
01.07.1989 bis 30.06.1990 30.709 DM
01.07.1990 bis 30.06.1991 31.661 DM
01.07.1991 bis 31.12.1991 33.149 DM

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