Beitragssatz zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung 2023

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung liegt im Kalenderjahr 2023 – unverändert zum Vorjahr – bei 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt der Beitragssatz – ebenfalls unverändert zum Vorjahr – bei 24,7 Prozent.

Mit dem auch im Jahr 2023 unveränderten Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragssatz damit bereits im sechsten Jahr stabil bzw. unverändert. Die letzte Änderung erfolgte ab Januar 2018.

Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung muss nach den gesetzlichen Regelungen des § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden.

Sollten die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage unter Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes einen bestimmten Satz voraussichtlich über- oder unterschreiten, muss nach § 158 SGB VI zum 01.01. eines Jahres eine Änderung des Beitragssatzes erfolgen. Nachdem dies voraussichtlich im Kalenderjahr 2023 nicht der Fall ist, verbleibt es bei den bisherigen Beitragssätzen in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die Beitragssätze für das Kalenderjahr 2023 in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden am 15.11.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2.058) bekanntgegeben.

Mit der „RVBeitrSBek 2023“ wurde bekanntgegeben, dass der Beitragssatz im Jahr 2023 in der

  • allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent
  • knappschaftlichen Rentenversicherung weiterhin 24,7 Prozent

beträgt.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden zum 01.01.2023 angehoben. Damit ergibt sich für Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, trotz unverändertem Beitragssatz ab dem Jahr 2023 eine höhere Beitragslast.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Entgeltgrenze, bis zu der die Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen werden. Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind damit beitragspflichtig. Einnahmen, welche darüber hinausgehen, werden nicht mehr verbeitragt.

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) wurde die Beitragsbemessungsgrenze von bislang 7.050,00 Euro auf 7.300,00 Euro monatlich bzw. von 84.600,00 Euro auf 87.600,00 Euro jährlich angehoben.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) erfolgte eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von bislang 6.750,00 Euro auf 7.100,00 Euro monatlich bzw. von 81.000,00 Euro auf 85.200,00 Euro jährlich.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von bislang 8.650,00 Euro auf 8.950,00 Euro monatlich bzw. von 103.800,00 Euro auf 107.400,00 Euro jährlich angehoben. In den neuen Bundesländern erfolgte eine Anhebung von 8.350,00 Euro auf 8.700,00 Euro monatlich bzw. von 100.200,00 Euro auf 104.400,00 Euro jährlich.

Beitragstragung

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Beschäftigten und den Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen.

Freiwillig Rentenversicherte und Versicherte, die sich auf Antrag in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern, müssen die Beiträge alleine tragen; eine Beteiligung bei der Beitragstragung durch Dritte ist im Regelfall für diese Personenkreise nicht gegeben.

Weitere Werte im Überblick

Mit den geänderten Beitragsbemessungsgrenzen bzw. mit dem festgesetzten (unveränderten) Beitragssatz können auch weitere Werte berechnet werden, welche im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 gelten:

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (520,00 Euro x 18,6%): 96,72 Euro
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte (7.300,00 Euro x 18,6%): 1.357,80 Euro
(gilt für West und Ost)
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige: 631,47 Euro
Höchstbeitrag Versicherungspflichtige (West): 1.357,80 Euro
Höchstbeitrag Versicherungspflichtige (Ost): 1.320,60 Euro

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