Hinzuverdienstgrenze § 34 SGB VI im Jahr 2010

Nach § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – besteht bei Altersrentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze ist in § 34 Abs. 3 SGB VI definiert.

Altersvollrente

Ohne Auswirkung auf die Altersvollrente bleibt ein Verdienst von bis zu 400,00 Euro monatlich. Diese Grenze entspricht dem möglichen Verdienst im Rahmen eines Minijobs. Bereits im Jahr 2008 wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze an die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung angeglichen.

Rentenunschädlich für die Altersvollrente ist auch, wenn bis zu zwei Mal pro Kalenderjahr die Grenze von 400 Euro bis zum Doppelten überschritten wird. Erhält also ein Altersvollrentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres (aktuelle Regelaltersgrenze) zwei Mal im Jahr ein Entgelt bis zu 800,00 Euro, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge.

Altersteilrente

Wird die Grenze von 400 Euro mit dem Hinzuverdienst überschritten, kommt die Auszahlung einer Altersteilrente in Betracht. Dabei gilt, dass die Hinzuverdienstgrenze höher liegt, wenn die Rentenzahlung geringer ist. Das Gesetz sieht eine Teilrentenzahlung in Höhe von 2/3; 1/2 und 1/3 der Altersvollrente vor.

Da die Hinzuverdienstgrenze in Abhängigkeit der Entgeltpunkt berechnet wird, die der Versicherte in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn erzielt hat, gibt es bei einer Altersteilerente – anders als bei der Altersvollrente – keine einheitlichen/festen Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind vielmehr individuell zu errechnen.

Bei einer Altersteilrente, die in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente gezahlt wird, beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Bei einer Rente in halber Höhe der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße, bei einer Rente in Höhe von einem Drittel das 0,25fache der monatlichen Bezugsgröße, jeweils multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre.

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen. Daher ergeben sich Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, die im Kalenderjahr 2010 wie folgt betragen:

Altersrente in Höhe von:

  • zwei Dritteln der Vollrente: 498,23 Euro (West); 441,99 Euro (Ost)
  • der Hälfte der Vollrente: 728,18 Euro (West); 645,99 Euro (Ost)
  • einem Drittel der Vollrente: 958,13 Euro (West); 849,98 Euro (Ost).

Wird eine Einkommensgrenze überschritten, prüft der Rentenversicherungsträger, ob ggf. eine andere Teilzahlung der Altersvollrente möglich ist.

Jeder Hinzuverdienst sollte dem Rentenversicherungsträger umgehend – am besten schriftlich – mitgeteilt werden. Nur dadurch können spätere Rentenrückforderungen durch den Rentenversicherungsträger vermieden werden. Auf die Meldepflichten weisen die Rentenversicherungsträger in ihren Bescheiden, mit denen die Altersrenten bewilligt werden, hin.

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