Die Berufskrankheit nach § 9 SGB VII
Neben den Arbeitsunfällen – zu denen auch die Wegeunfälle zählen – sind die Berufskrankheiten Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich geregelt sind die Berufskrankheiten in § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII handelt es bei Krankheiten um Berufskrankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2; 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.
Inhaltsverzeichnis
Historie
Durch die Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1885 (am 06.07.1884 verabschiedete der Reichstag das Unfallversicherungsgesetz, welches am 01.10.1885 in Kraft trat) waren die Folgen von Unfällen abgesichert, die Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erlitten. Damit waren schädigende Ereignisse abgesichert, die auf ein zeitlich begrenztes Ereignis zurückzuführen sind; hierbei handelt es sich um plötzliche Ereignisse, die höchstens einen Zeitraum einer Arbeitsschicht umfassen dürfen.
Krankheiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen, hatten keine Leistungspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge.
Berufskrankheiten wurden erstmals im Jahr 1911 mit dem damaligen § 547 RVO (Reichsversicherungsordnung) als Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen; Versicherungsfälle sind bestimmte Ereignisse, welche eine Entschädigungspflicht und damit eine Leistungspflicht des Leistungsträgers – hier der Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) – zur Folge haben. Damit wurden erstmals Erkrankungen auch als Versicherungsfälle der Unfallversicherung anerkannt, welche typischerweise nach einem längeren Zeitraum, in dem ein Beschäftigter der gesundheitlich nachteiligen Betriebsweise ausgesetzt ist, auftreten. Die damalige Rechtsvorschrift des § 547 RVO regelte lediglich, dass die Vorschriften einer Berufskrankheit in einer Verordnung geregelt werden. Die Rechtsvorschrift selbst hatte noch keine Aussage über anerkennungsfähige Berufskrankheiten beinhaltet.
Im Jahr 1925 wurden die Berufskrankheiten mit der „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ erstmals normiert. Die Berufskrankheiten wurden in einer Tabelle, welche als Anlage der Verordnung veröffentlicht wurde, näher beschrieben, wobei die Tabelle insgesamt elf detaillierter beschriebene Krankheiten enthielt. Diese Systematik, mit der mit (heute) § 8 SGB VII die entsprechende gesetzliche Vorschrift besteht und in einer Anlage einer Ausführungsverordnung die Berufskrankheiten konkret definiert werden, ist bis heute erhalten geblieben. Es erfolgte lediglich eine Öffnungsklausel, nach der auch Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können, welche nicht in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Seit dem 01.01.1997 ist die Gesetzliche Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch geregelt, wobei die Rechtsgrundlage für die Berufskrankheiten § 9 SGB VII ist.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit
Als Ursache für die Berufskrankheiten kommen die unterschiedlichsten Einwirkungen in Frage. In Betracht kommen unter anderem Krankheiten, welche aufgrund dessen entstanden sind, dass ein Beschäftigter physikalischen Einwirkungen, Lärm oder Staub oder bestimmten Chemikalien ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht jede Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden. Diese müssen vielmehr in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt werden, welche insgesamt 80 Krankheiten umfasst. Dies bedeutet, dass nicht jede Erkrankung, welche aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruflich bedingt ist, nicht automatisch/unabwendbar als Berufskrankheit gilt. Durch diese Regelung kommt es zu einer Abgrenzung zu den sogenannten „Volkskrankheiten“.
Jeder Berufskrankheit wird in der Verordnung eine eigene Nummer zugeordnet; diese werden mit „BK Nr.“ abgekürzt. So hat beispielsweise die Berufskrankheit „Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs“ die BK-Nr. 4104 und die Berufskrankheit „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“ die BK-Nr. 5102.
Krankheiten, die in diese Verordnung einmal aufgenommen wurden, mussten nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen, denen Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Vergleich zur übrigen Bevölkerung im erheblich höheren Maß ausgesetzt waren, verursacht werden. Mit der Berufskrankheiten-Verordnung und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Enumerationsprinzip gibt es Lücken im Schutz vor Berufskrankheiten. Dass diese Lücken bestehen bleiben, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß eingestuft.
Hier kann die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgerufen werden:
Berufskrankheiten-Verordnung | Anlage 1
Nr. | Krankheiten |
1 | Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
11 | Metalle und Metalloide |
1101 | Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen |
1102 | Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen |
1103 | Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen |
1104 | Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen |
1105 | Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen |
1106 | Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen |
1107 | Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen |
1108 | Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen |
1109 | Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen |
1110 | Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen |
12 | Erstickungsgase |
1201 | Erkrankungen durch Kohlenmonoxid |
1202 | Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff |
13 | Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe |
1301 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine |
1302 | Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe |
1303 | Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol |
1304 | Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge |
1305 | Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff |
1306 | Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) |
1307 | Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen |
1308 | Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen |
1309 | Erkrankungen durch Salpetersäureester |
1310 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide |
1311 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide |
1312 | Erkrankungen der Zähne durch Säuren |
1313 | Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon |
1314 | Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol |
1315 | Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
1316 | Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid |
1317 | Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische |
1318 | Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol |
1319 | Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen |
1320 | Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre) |
1321 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre] |
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: | |
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind. | |
2 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
21 | Mechanische Einwirkungen |
2101 | Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
2102 | Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten |
2103 | Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen |
2104 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
2105 | Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck |
2106 | Druckschädigung der Nerven |
2107 | Abrißbrüche der Wirbelfortsätze |
2108 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
2109 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
2110 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
2111 | Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit |
2112 | Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht |
2113 | Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen |
2114 | Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) |
2115 | Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität |
22 | Druckluft |
2201 | Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft |
23 | Lärm |
2301 | Lärmschwerhörigkeit |
24 | Strahlen |
2401 | Grauer Star durch Wärmestrahlung |
2402 | Erkrankungen durch ionisierende Strahlen |
3 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten |
3101 | Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war |
3102 | Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten |
3103 | Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis |
3104 | Tropenkrankheiten, Fleckfieber |
4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke |
41 | Erkrankungen durch anorganische Stäube |
4101 | Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) |
4102 | Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) |
4103 | Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura |
4104 | Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
|
4105 | Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards |
4106 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen |
4107 | Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen |
4108 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat) |
4109 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen |
4110 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase |
4111 | Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) |
4112 | Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO(tief)2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose) |
4113 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre] |
4114 | Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht |
4115 | Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose) |
42 | Erkrankungen durch organische Stäube |
4201 | Exogen-allergische Alveolitis |
4202 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) |
4203 | Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz |
43 | Obstruktive Atemwegserkrankungen |
4301 | Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
5 | Hautkrankheiten |
5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
5102 | Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe |
5103 | Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung |
6 | Krankheiten sonstiger Ursache |
6101 | Augenzittern der Bergleute |
Damit für einen Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit, die in der BKV ausgeführt ist, bestätigt werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:
- Der Versicherte hat eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, der die Krankheit zuzurechnen ist.
- Während der versicherten Tätigkeit lagen Einwirkungen von schädigenden Stoffen und/oder Belastungen vor.
- Durch diese Einwirkungen entstand eine Krankheit.
- Unter Umständen ist der Versicherte gezwungen, die gefährdenden Tätigkeiten aufzugeben bzw. zu unterlassen.
Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten sind, können bei einem Versicherten/Betroffenen als Berufskrankheit anerkannt werden. Hierbei müssen die in der Liste zu jeder Krankheit beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Zusammenhang spricht man vom sogenannten „Listenprinzip“.
Vermutung einer Berufskrankheit
Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn Versicherte infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit erkranken und in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der BKV genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren. Zugleich dürfen Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden.
Aufnahme weiterer Krankheiten in die BKV
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Damit eine Krankheit als Berufskrankheit in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden bzw. gegeben sein:
- Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit entstehen.
- Die Betroffenen sind besonderen Einwirkungen ausgesetzt.
- Durch die Einwirkungen sind bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt.
- Aufgrund der Krankheit kann nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden.
Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den besonderen Einwirkungen bestehen. Die „besonderen Einwirkungen“ können unterschiedlichster Natur sein, beispielsweise mechanische Einwirkungen, Hitze, Dämpfe, Gase, Strahlen usw. Dabei ist es nicht ausreichend, dass ein einzelner Beschäftigter von der Erkrankung betroffen ist. Es muss vielmehr eine ganze Personengruppe betroffen sein.
Krankheit nicht in der BKV genannt / Wie-Berufskrankheiten
Krankheiten, welche in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht genannt werden, können bzw. müssen von der Gesetzlichen Unfallversicherung wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. In diesen Fall spricht man von den sogenannten „Wie-Berufskrankheiten“, teilweise auch von den sogenannten „Quasi-Berufskrankheiten“. Voraussetzung hierfür ist nach § 9 Abs. 2 SGB VII, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit gegeben sind.
Mit dieser Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII möchte der Gesetzgeber erreichen, dass das Listeprinzip (s. oben) nicht zu Nachteilen von erkrankten Versicherten führt, indem eine Krankheit – sofern sie nicht in der Anlage 1 der BKV aufgeführt ist – niemals als Berufskrankheit anerkannt werden könnte. Durch die Möglichkeit, eine Krankheit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, werden für die Betroffenen Nachteile vermieden, dass die Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, nur weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppe noch nicht vorhanden waren als die letzte Fassung der Liste erstellt wurde.
Die Entscheidung, ob eine Krankheit wie eine Berufskrankheit anerkannt wird, muss der zuständige Unfallversicherungsträger treffen.
Zuständigkeit
Zuständig für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. die aufgrund des Vorliegens der Krankheit erforderlichen Leistungen ist die Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften im Bereich der Privatwirtschaft bzw. die Unfallkassen (früher: Ausführungsbehörde für Unfallversicherung) im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Damit der zuständige Unfallversicherungsträger tätig werden kann, muss bei einem Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, eine Meldung bzw. Anzeige erfolgen. Die Anzeige eines Verdachts müssen Ärzte und Arbeitgeber erstatten. Sollten der zuständigen Krankenkasse Hinweise vorliegen, soll auch diese dem Unfallversicherungsträger eine entsprechende Meldung geben. Auch die Betroffenen selbst können eine Erkrankung an den Unfallversicherungsträger melden, damit dieser aufgrund dieser Meldung die Überprüfung einleitet.
Der Unfallversicherungsträger führt das Verfahren zur Überprüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht von Amts wegen durch. In der Praxis nimmt die Überprüfung im Regelfall einen längeren Zeitraum in Anspruch, da umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen sind bzw. medizinische Gutachten angefertigt werden müssen. Oftmals stellt sich die Überprüfung auch als schwierig dar, da bei bestimmten Krankheiten eine sehr lange Latenzzeit (Zeit zwischen schädigender Einwirkung und Krankheitsausbruch) vorliegt. Die Latenzzeit kann teilweise mehrere Jahrzehnte betragen, z. B. bei den asbestbedingten Erkrankungen (hier beträgt die Latenzzeit 38 Jahre). Aus diesem Grund muss der Versicherte mitwirken und den zuständigen Unfallversicherungsträger unterstützen, damit dieser über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheiden kann.
Kommt der zuständige Unfallversicherungsträger zu dem Ergebnis, dass keine Berufskrankheit im Sinne des SGB VII vorliegt, wird ein entsprechender Bescheid erteilt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann. Danach steht das sozialgerichtliche Klageverfahren offen.
Leistungen bei Anerkennung einer Berufskrankheit
Kommt es zu einer Anerkennung einer Berufskrankheit, leistet die Gesetzliche Unfallversicherung. Hierbei kommen alle Leistungen in Betracht, welche der Leistungskatalog des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs vorsieht. Der Leistungskatalog sieht umfangreiche Leistungen vor, welche von der Heilbehandlung über die Gewährung von Verletztengeld bis hin zur Verletztenrente reicht. Sollte der Versicherte aufgrund der Berufskrankheit versterben, sehen die gesetzlichen Vorschriften auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) und von Sterbegeld vor.
Fazit – das Wichtigste zu den Berufskrankheiten in Kürze
- Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.
- Berufskrankheiten unterscheiden sich zu Arbeitsunfällen darin, dass Arbeitsunfälle plötzlich (längstens innerhalb einer Arbeitsschicht) eintreten, während Berufskrankheiten im Allgemeinen durch längerdauernde oder wiederholte schädigende Einwirkungen verursacht werden.
- Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.
- Die Unfallversicherungsträger können auch andere Krankheiten wie eine Berufskrankheit anerkennen (Wie-Berufskrankheiten), sofern diese (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten sind.
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