Die Berufskrankheit nach § 9 SGB VII

Neben den Arbeitsunfällen – zu denen auch die Wegeunfälle zählen – sind die Berufskrankheiten Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich geregelt sind die Berufskrankheiten in § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Nach § 9 Abs. 1 SGB VII handelt es bei Krankheiten um Berufskrankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2; 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

Historie

Durch die Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1885 (am 06.07.1884 verabschiedete der Reichstag das Unfallversicherungsgesetz, welches am 01.10.1885 in Kraft trat) waren die Folgen von Unfällen abgesichert, die Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erlitten. Damit waren schädigende Ereignisse abgesichert, die auf ein zeitlich begrenztes Ereignis zurückzuführen sind; hierbei handelt es sich um plötzliche Ereignisse, die höchstens einen Zeitraum einer Arbeitsschicht umfassen dürfen.

Krankheiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen, hatten keine Leistungspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge.

Berufskrankheiten wurden erstmals im Jahr 1911 mit dem damaligen § 547 RVO (Reichsversicherungsordnung) als Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen; Versicherungsfälle sind bestimmte Ereignisse, welche eine Entschädigungspflicht und damit eine Leistungspflicht des Leistungsträgers – hier der Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) – zur Folge haben. Damit wurden erstmals Erkrankungen auch als Versicherungsfälle der Unfallversicherung anerkannt, welche typischerweise nach einem längeren Zeitraum, in dem ein Beschäftigter der gesundheitlich nachteiligen Betriebsweise ausgesetzt ist, auftreten. Die damalige Rechtsvorschrift des § 547 RVO regelte lediglich, dass die Vorschriften einer Berufskrankheit in einer Verordnung geregelt werden. Die Rechtsvorschrift selbst hatte noch keine Aussage über anerkennungsfähige Berufskrankheiten beinhaltet.

Im Jahr 1925 wurden die Berufskrankheiten mit der „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ erstmals normiert. Die Berufskrankheiten wurden in einer Tabelle, welche als Anlage der Verordnung veröffentlicht wurde, näher beschrieben, wobei die Tabelle insgesamt elf detaillierter beschriebene Krankheiten enthielt. Diese Systematik, mit der mit (heute) § 8 SGB VII die entsprechende gesetzliche Vorschrift besteht und in einer Anlage einer Ausführungsverordnung die Berufskrankheiten konkret definiert werden, ist bis heute erhalten geblieben. Es erfolgte lediglich eine Öffnungsklausel, nach der auch Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können, welche nicht in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.

Seit dem 01.01.1997 ist die Gesetzliche Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch geregelt, wobei die Rechtsgrundlage für die Berufskrankheiten § 9 SGB VII ist.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit

Als Ursache für die Berufskrankheiten kommen die unterschiedlichsten Einwirkungen in Frage. In Betracht kommen unter anderem Krankheiten, welche aufgrund dessen entstanden sind, dass ein Beschäftigter physikalischen Einwirkungen, Lärm oder Staub oder bestimmten Chemikalien ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht jede Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden. Diese müssen vielmehr in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt werden, welche insgesamt 80 Krankheiten umfasst. Dies bedeutet, dass nicht jede Erkrankung, welche aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruflich bedingt ist, nicht automatisch/unabwendbar als Berufskrankheit gilt. Durch diese Regelung kommt es zu einer Abgrenzung zu den sogenannten „Volkskrankheiten“.

Jeder Berufskrankheit wird in der Verordnung eine eigene Nummer zugeordnet; diese werden mit „BK Nr.“ abgekürzt. So hat beispielsweise die Berufskrankheit „Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs“ die BK-Nr. 4104 und die Berufskrankheit „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“ die BK-Nr. 5102.

Krankheiten, die in diese Verordnung einmal aufgenommen wurden, mussten nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen, denen Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Vergleich zur übrigen Bevölkerung im erheblich höheren Maß ausgesetzt waren, verursacht werden. Mit der Berufskrankheiten-Verordnung und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Enumerationsprinzip gibt es Lücken im Schutz vor Berufskrankheiten. Dass diese Lücken bestehen bleiben, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß eingestuft.

Hier kann die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgerufen werden:

Berufskrankheiten-Verordnung | Anlage 1

Nr. Krankheiten
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
12 Erstickungsgase
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische
1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]
   Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21 Mechanische Einwirkungen
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106 Druckschädigung der Nerven
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104

Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs

  • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
  • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
  • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 10(hoch)6 ((Fasern/cbm) X Jahre))
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre)
4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO(tief)2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]
4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht
4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)
42 Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogen-allergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
5 Hautkrankheiten
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
6 Krankheiten sonstiger Ursache
6101 Augenzittern der Bergleute

Damit für einen Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit, die in der BKV ausgeführt ist, bestätigt werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Der Versicherte hat eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, der die Krankheit zuzurechnen ist.
  • Während der versicherten Tätigkeit lagen Einwirkungen von schädigenden Stoffen und/oder Belastungen vor.
  • Durch diese Einwirkungen entstand eine Krankheit.
  • Unter Umständen ist der Versicherte gezwungen, die gefährdenden Tätigkeiten aufzugeben bzw. zu unterlassen.

Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten sind, können bei einem Versicherten/Betroffenen als Berufskrankheit anerkannt werden. Hierbei müssen die in der Liste zu jeder Krankheit beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Zusammenhang spricht man vom sogenannten „Listenprinzip“.

Vermutung einer Berufskrankheit

Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn Versicherte infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit erkranken und in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der BKV genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren. Zugleich dürfen Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden.

Aufnahme weiterer Krankheiten in die BKV

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Damit eine Krankheit als Berufskrankheit in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden bzw. gegeben sein:

  • Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit entstehen.
  • Die Betroffenen sind besonderen Einwirkungen ausgesetzt.
  • Durch die Einwirkungen sind bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt.
  • Aufgrund der Krankheit kann nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden.

Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den besonderen Einwirkungen bestehen. Die „besonderen Einwirkungen“ können unterschiedlichster Natur sein, beispielsweise mechanische Einwirkungen, Hitze, Dämpfe, Gase, Strahlen usw. Dabei ist es nicht ausreichend, dass ein einzelner Beschäftigter von der Erkrankung betroffen ist. Es muss vielmehr eine ganze Personengruppe betroffen sein.

Krankheit nicht in der BKV genannt / Wie-Berufskrankheiten

Krankheiten, welche in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht genannt werden, können bzw. müssen von der Gesetzlichen Unfallversicherung wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. In diesen Fall spricht man von den sogenannten „Wie-Berufskrankheiten“, teilweise auch von den sogenannten „Quasi-Berufskrankheiten“. Voraussetzung hierfür ist nach § 9 Abs. 2 SGB VII, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit gegeben sind.

Mit dieser Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII möchte der Gesetzgeber erreichen, dass das Listeprinzip (s. oben) nicht zu Nachteilen von erkrankten Versicherten führt, indem eine Krankheit – sofern sie nicht in der Anlage 1 der BKV aufgeführt ist – niemals als Berufskrankheit anerkannt werden könnte. Durch die Möglichkeit, eine Krankheit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, werden für die Betroffenen Nachteile vermieden, dass die Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, nur weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppe noch nicht vorhanden waren als die letzte Fassung der Liste erstellt wurde.

Die Entscheidung, ob eine Krankheit wie eine Berufskrankheit anerkannt wird, muss der zuständige Unfallversicherungsträger treffen.

Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. die aufgrund des Vorliegens der Krankheit erforderlichen Leistungen ist die Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften im Bereich der Privatwirtschaft bzw. die Unfallkassen (früher: Ausführungsbehörde für Unfallversicherung) im Bereich des öffentlichen Dienstes.

Damit der zuständige Unfallversicherungsträger tätig werden kann, muss bei einem Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, eine Meldung bzw. Anzeige erfolgen. Die Anzeige eines Verdachts müssen Ärzte und Arbeitgeber erstatten. Sollten der zuständigen Krankenkasse Hinweise vorliegen, soll auch diese dem Unfallversicherungsträger eine entsprechende Meldung geben. Auch die Betroffenen selbst können eine Erkrankung an den Unfallversicherungsträger melden, damit dieser aufgrund dieser Meldung die Überprüfung einleitet.

Der Unfallversicherungsträger führt das Verfahren zur Überprüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht von Amts wegen durch. In der Praxis nimmt die Überprüfung im Regelfall einen längeren Zeitraum in Anspruch, da umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen sind bzw. medizinische Gutachten angefertigt werden müssen. Oftmals stellt sich die Überprüfung auch als schwierig dar, da bei bestimmten Krankheiten eine sehr lange Latenzzeit (Zeit zwischen schädigender Einwirkung und Krankheitsausbruch) vorliegt. Die Latenzzeit kann teilweise mehrere Jahrzehnte betragen, z. B. bei den asbestbedingten Erkrankungen (hier beträgt die Latenzzeit 38 Jahre). Aus diesem Grund muss der Versicherte mitwirken und den zuständigen Unfallversicherungsträger unterstützen, damit dieser über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheiden kann.

Kommt der zuständige Unfallversicherungsträger zu dem Ergebnis, dass keine Berufskrankheit im Sinne des SGB VII vorliegt, wird ein entsprechender Bescheid erteilt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann. Danach steht das sozialgerichtliche Klageverfahren offen.

Leistungen bei Anerkennung einer Berufskrankheit

Kommt es zu einer Anerkennung einer Berufskrankheit, leistet die Gesetzliche Unfallversicherung. Hierbei kommen alle Leistungen in Betracht, welche der Leistungskatalog des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs vorsieht. Der Leistungskatalog sieht umfangreiche Leistungen vor, welche von der Heilbehandlung über die Gewährung von Verletztengeld bis hin zur Verletztenrente reicht. Sollte der Versicherte aufgrund der Berufskrankheit versterben, sehen die gesetzlichen Vorschriften auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) und von Sterbegeld vor.

Fazit – das Wichtigste zu den Berufskrankheiten in Kürze

  • Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.
  • Berufskrankheiten unterscheiden sich zu Arbeitsunfällen darin, dass Arbeitsunfälle plötzlich (längstens innerhalb einer Arbeitsschicht) eintreten, während Berufskrankheiten im Allgemeinen durch längerdauernde oder wiederholte schädigende Einwirkungen verursacht werden.
  • Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.
  • Die Unfallversicherungsträger können auch andere Krankheiten wie eine Berufskrankheit anerkennen (Wie-Berufskrankheiten), sofern diese (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten sind.

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