Regelaltersrente – der Klassiker unter den Altersrenten

Die Regelaltersrente ist der Klassiker unter den Altersrenten. Diese Altersrente kann mit der geringsten allgemeinen Wartezeit in Anspruch genommen werden. Zudem wird diese Rente abschlagsfrei ausgezahlt.

Die gesetzliche Grundlage für die Regelaltersrente ist § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI – bzw. § 235 SGB VI.

§ 35 SGB VI regelt, dass ein Anspruch auf die Regelaltersrente für Versicherte dann besteht, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und gleichzeitig die allgemeine Wartezeit erfüllen. In dieser Rechtsvorschrift ist zudem beschrieben, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird.

Im April 2023 bezogen insgesamt 7.548.807 Versicherte eine Regelaltersrente. Damit ist die Regelaltersrente die mit Abstand am meisten bezogene Altersrente.

Persönliche Voraussetzung

Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist die einzige persönliche Voraussetzung, die von den Versicherten erfüllt werden muss, um den Anspruch auf die Regelaltersrente zu realisieren. Wie der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze errechnet wird, wird durch § 26 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – vorgegeben. Diese Rechtsvorschrift bezieht sich auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Beginn der First ist in § 187 Abs. 2 BGB beschrieben. Tage der Geburt werden danach bei der Berechnung des Fristbeginns mitgerechnet. Das Ende der Frist ist in § 188 Abs. 2 BGB beschrieben. Danach endet die Frist, die in den in § 187 Abs. 2 BGB genannten Fällen beginnt, mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Das bedeutet, dass der Zeitraum mit dem Tag vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet.

Ist ein Versicherter beispielsweise am 19.03.1944 geboren, hat dieser am 18.03.2009 das 65. Lebensjahr vollendet.

Allgemeine Wartezeit

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist die einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung, die für einen Anspruch auf die Regelaltersrente erfüllt werden muss. Die allgemeine Wartezeit beträgt entsprechend § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre bzw. 60 Monate.

Die folgenden Zeiten werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)
  • Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI).

Bei der Fallkonstellation, dass der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Erziehungsrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, zählt die Wartezeit generell als erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anhebung der Regelaltersgrenze

§ 35 SGB VI beschreibt die Regelaltersgrenze bereits mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Allerdings zählt diese Regelaltersgrenze „erst“ für Versicherte, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden.

Bisher lag die Altersgrenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise angehoben. Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist in § 235 näher beschrieben.

Einzelheiten zur Anhebung der Regelaltersgrenze können Sie unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachlesen.

Keine Hinzuverdienstgrenze

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kommt keine Hinzuverdienstgrenze mehr zum Tragen. Durch § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist geregelt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann besteht, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein evtl. Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr geprüft werden muss. Die Regelaltersrente wird, egal wie hoch ein evtl. Hinzuverdienst ist, immer ausgezahlt.

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