Die Übergangsvorschriften der Regelaltersrente

Mit dem 01.01.1992 trat das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –, in dem die Gesetzliche Rentenversicherung geregelt ist, in Kraft. Davor war das gesetzliche Rentenrecht in der Reichsversicherungsordnung – RVO – geregelt. Mit In-Kraft-Treten des SGB VI waren diese Rechtsvorschriften auch für die Ansprüche anzuwenden, die bereits vor dem 01.01.1992 entstanden sind.

In den Rechtsvorschriften des § 302 SGB VI und § 307 SGB VI hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen im Zusammenhang mit der Regelaltersrente vorgesehen, in denen das SGB VI nicht zur Anwendung kommt.

§ 302 SGB VI

Sofern ein Versicherter vor dem 02.12.1926 geboren ist und am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung (Altersruhegeld, Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Erziehungsrente) bestand, wurde diese Rente entsprechend § 302 Abs. 1 SGB VI ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

Die bis zum 31.12.1991 bezogene Rente wurde dabei nicht neu festgestellt, sondern wurde in der bisherigen Höhe weiter gezahlt. Durch die Regelung des § 302 Abs. 3 SGB VI konnte die Altersrente, die als Regelaltersrente geleistet wurde bzw. wird, ausschließlich als Vollrente bezogen werden. Die Möglichkeit, die Regelaltersrente als Teilrente zu beziehen, wurde explizit ausgeschlossen.

§ 307 SGB VI

§ 307 Abs. 5 SGB VI regelt hingegen, dass die bis zum 31.12.1991 bezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu berechnet werden mussten, sofern vom Rentenbezieher

  • ein Antrag gestellt wird und
  • nach Eintritt der Erwerbsminderung Beitragszeiten zurückgelegt wurden.

Durch die Regelung des § 88 Abs. 1 SGB VI wird den Betroffenen, die einen Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen, die Sicherheit gegeben, dass keine Rentenminderung eintreten kann. Dieser Paragraph beschreibt, dass bei einem Erwerbsminderungsrentner mindestens die Entgeltpunkte angerechnet werden, die bei der bisherigen Rentenberechnung zugrunde lagen (wenn die Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der letzten Rente beginnt). Hier wurde für die Betroffenen mit dem § 88 Abs. 1 SGB VI also eine Besitzschutzregelung geschaffen.

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