Die besondere Erwerbsminderungsrente
Die Gesetzliche Rentenversicherung kennt einige Renten, welche im Falle einer Erwerbsminderung des Versicherten geleistet werden können. Neben den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geleistet werden, wenn der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um die halbe Rente. In diesen Fällen soll der Versicherte sein Restleistungsvermögen noch am Arbeitsmarkt einbringen, um so entsprechend die zweite Hälfte des durch die Erwerbsminderung entfallenden Einkommens noch selbst zu erwirtschaften. Ist dies aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr möglich, kann die sogenannte Arbeitsmarktrente geleistet werden.
Bei der Arbeitsmarktrente handelt es sich – wie auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung – um die volle Rente.
Hintergrund
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sehen vor, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei Stunden und weniger täglich gesunken ist. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der abstrakten Betrachtungsweise.
Kann der Versicherte hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, liegt keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vor. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hier die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einem Leistungsvermögen des Versicherten im Umfang von weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich, die Arbeitsmarktlage nicht unbeachtet bleiben darf. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der konkreten Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes. Liegt rein medizinisch eine teilweise Erwerbsminderung, also ein Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden vor, kann eine volle Erwerbsminderungsrente – hier die Arbeitsmarktrente – geleistet werden, wenn dem Versicherten kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Mit der Arbeitsmarktrente trägt der Rentenversicherungsträger einen Teil des Risikos der Arbeitslosigkeit. Allerdings zahlt nach § 224 SGB VI die Bundesanstalt für Arbeit hierfür der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag.
Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt
Der Rentenversicherungsträger muss bei einem Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden täglich prüfen, ob dem Versicherten noch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat sich diesbezüglich bereits per Beschluss vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) geäußert. Dieser Beschluss erging zwar noch unter dem bis einschließlich 31.12.2000 geltenden Recht, ist jedoch auch mit dem neuen, ab 01.01.2001 geltenden Recht maßgebend.
Damit für einen Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt, muss diesem eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, die seinem (Rest-)Leistungsvermögen entsprechen, zur Verfügung stehen. Gelingt es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger, dem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. In diesem Fall muss dann die volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente geleistet werden. Im Hinblick auf die weiterhin ungünstige Arbeitsmarktlage, vor allem für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, gilt der Arbeitsmarkt ohne weitere Ermittlung grundsätzlich als verschlossen.
Diesbezüglich ist irrelevant, ob der Versicherte tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bzw. dass der Versicherte arbeitslos im Sinne des § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist. Das bedeutet, dass auch dann eine Arbeitsmarktrente geleistet werden kann, wenn keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 SGB III vorliegt, der Versicherte als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder auch überhaupt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II hat.
Versicherter steht in einem Beschäftigungsverhältnis
Stehen Versicherte, die einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt haben, in einem Beschäftigungsverhältnis, muss hier eine gesonderte Prüfung durchgeführt werden. Denn mit einer Erwerbsminderungsrente soll das Arbeitsentgelt – zumindest teilweise – ersetzt werden. In diesem Zusammenhang sind stets die gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (kurz: TzBfG) zu beachten. Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer, die bereits länger als sechs Monate bei ihrem (öffentlichen oder privaten) Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis standen, einen Rechtsanspruch darauf, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt; die Anzahl der zur Ausbildung Beschäftigten wird hier nicht mitgezählt. Ein Ausschluss auf den Anspruch zur Reduzierung der Arbeitszeit besteht dann, wenn der Arbeitgeber betriebliche Gründe geltend macht, die eine Arbeitszeitreduzierung mit sich bringt oder dem Arbeitgeber hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
§ 81 Abs. 5 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – räumt schwerbehinderten Menschen gegenüber § 8 TzBfG zudem einen privilegierten Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung ein, wenn diese wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig wird (genauer Wortlaut: „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist“). Diese Versicherten haben als schwerbehinderte Menschen auch dann einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn der Betrieb keine 15 Beschäftigten hat bzw. das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Allerdings verweist § 81 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX auf § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB XI. Damit wird der Rechtsanspruch dahingehend eingeschränkt, sofern für den Arbeitgeber durch die Einrichtung eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden.
Versicherter steht in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis
Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist für Versicherte, deren Restleistungsvermögen noch mehr als drei aber nicht mehr als sechs Stunden täglich beträgt, dann nicht gegeben, wenn im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung des TzBfG bzw. SGB IX die Arbeitszeit reduziert werden kann. Dies deshalb, weil diese Arbeitnehmer dann einen Zugang zu einem ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz haben und der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen, sondern offen gilt.
Versicherter steht in einem Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis
Hat der Versicherte ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis inne, kommt ebenfalls keine volle Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (Arbeitsmarktrente) in Frage. Dies gilt dann, wenn das Restleistungsvermögen weniger als sechs Stunden beträgt und eine dem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausgeübt oder ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Auch in diesem Fall gilt der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen sondern offen.
Ausschluss der Arbeitsmarktrente bei Ausübung einer Beschäftigung
Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente, also auf die volle Rente, und übt der Versicherte eine abhängige Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich aus, kommt keine Zahlung der Arbeitsmarktrente in Frage. Mit der Arbeitsmarktrente soll das durch die teilweise Erwerbsminderung entfallende Entgelt voll ausgeglichen werden. Wird eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt, schließt dies den Anspruch auf die arbeitsmarktbedingte Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) aus. Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Beschäftigung weniger als drei Stunden täglich ausgeübt wird. Dies ist rentenunschädlich, jedoch kann der Hinzuverdienst zu einer entsprechenden Rentenminderung führen.
Ausschluss der Arbeitsmarktrente bei selbstständiger Tätigkeit
Wie auch bei einer Beschäftigung schließt eine selbstständige Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich die Leistung einer Arbeitsmarktrente aus. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass für die Beurteilung der Erwerbsminderung von Selbstständigen die gleichen Grundsätze Anwendung finden. Daher werden diese beiden Personengruppen grundsätzlich identisch behandelt. Auf die selbstständig Tätigen/Erwerbstätigen werden daher bei der Feststellung der teilweisen Erwerbsminderung bzw. der vollen Erwerbsminderung im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die gleichen Maßstäbe angesetzt wie bei abhängig Beschäftigten.
Rechtsprechung
Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 23.08.2019, L 5 R 226/18
Mit Urteil vom 23.08.2019 entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 5 R 226/18), dass ein Versicherter, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht, einen Teilzeitarbeitsplatz nicht einklagen muss. Damit bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung die volle Arbeitsmarktrente geleistet werden kann, müssen die Versicherten nicht aktiv gegen Dritte vorgehen und erst recht nicht gegen Dritte (beispielsweise gegen ihren Arbeitgeber) klagen.
Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, da der Rentenversicherungsträger für einen Versicherten lediglich die (halbe) teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligte. Da er als Bauzeichner einen vollen Arbeitsplatz innehatte und damit der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen angesehen werden kann. Nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers hätte ein Teilzeitarbeitsplatz eingeklagt werden können. Aufgrund fehlender Mitwirkung leistete die Rentenkasse damit nur die teilweise Erwerbsminderungsrente und nicht die volle Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente.
Der Bauzeichner stellte jedoch keinen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung, da dessen Arbeitgeber bereits im Vorfeld erklärte, dass der erforderliche leidensgerechte Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann.