Ambulante Pflegeleistungen

Die ambulanten Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung

Die ambulanten Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung können Pflegebedürftige gegenüber der Sozialen Pflegeversicherung geltend machen, wenn die Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt wird.

Die ambulanten Pflegeleistungen sind im dritten Abschnitt, erster Titel (§§ 36 bis 40 SGB XI) des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

Durch die ambulanten Pflegeleistungen wird erreicht, dass die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen und vor allem das soziale Umfeld noch erhalten werden kann. Pflegebedürftige können in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, was sich positiv auf das Wohlbefinden und die Lebensqualität auswirkt. Außerdem bleibt der Kontakt zu Familie, Nachbarn und Freunden erhalten.

Die ambulante Pflege ist im Regelfall günstiger als die Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Zudem können Pflegebedürftige gezielt nur die (ambulanten) Leistungen in Anspruch nehmen, die sie wirklich benötigen. Zu diesen ambulanten Pflegeleistungen gehören in erster Linie das Pflegegeld, die Pflegesachleistung und die Kombinationsleistung.

Als Fazit ist festzuhalten, dass die ambulanten Pflegeleistungen – welche folgend näher beschrieben werden – den Vorteil haben, dass diese den Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Selbstständigkeit, Individualität und soziale Einbindung ermöglichen. Der Gesetzgeber unterstützt diese Form der Pflege durch finanzielle Zuschüsse, Beratungsangebote und den Ausbau der Infrastruktur. Ziel ist es, den Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich zu fördern.

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