Die AV-Pflicht ehrenamtlicher Pflegepersonen nach § 26 Abs. 2b SGB III

Personen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung pflegen, erhalten nach § 44 SGB XI auch Leistungen der sozialen Sicherung. Zu diesen Leistungen gehört unter anderem auch eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Der § 44 SGB XI stellt nur eine sogenannte Einweisungsvorschrift dar. In welchen Fallkonstellationen dann eine Versicherungspflicht einer ehrenamtlichen Pflegeperson eintritt und damit auch eine Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung durch die zuständige Pflegekasse erfolgt, ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

Nach § 26 Abs. 2b SGB III sind Personen nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindesten in Pflegegrad 2 pflegen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist erforderlich, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und im Umfang von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage je Woche, ausgeübt wird. Zudem muss unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit Versicherungspflicht nach dem SGB III oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestanden haben.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht einer Pflegeperson tritt dann ein, wenn die gesetzlich definierten Voraussetzungen vorliegen. Diese muss also nicht explizit beantragt werden. Im Regelfall senden die Pflegekassen zwar einen „Fragebogen“ zu, mit dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht abgeklärt werden können. Diese Fragebögen haben jedoch keine rechtsbegründende Bedeutung.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht im Einzelnen

Folgend sind die Voraussetzungen beschrieben, welche für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III erfüllt werden müssen.

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung werden Pflegepersonen erfasst, die die Pflege eines Pflegebedürftigen ehrenamtlich durchführen. Das heißt, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden darf.

Die Pflegepersonen selbst sind in § 19 SGB XI definiert. Dies sind Personen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.

Wird die Pflege von Verwandten oder Familienangehörigen durchgeführt, ist grundsätzlich von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben wird, da dieses für die aufopfernde Pflegetätigkeit und Hilfe als finanzielle Anerkennung anzusehen ist. Wird die Pflege von sonstigen Personen, wie z. B. von Bekannten, Freunden oder Nachbarn erbracht, ist auch hier von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege auszugehen, wenn eine finanzielle Anerkennung geleistet wird, welche die Höhe des Pflegegeldes nicht übersteigt. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig.

Die „Nichterwerbsmäßigkeit“ ist bei folgenden Personen nicht gegeben: Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse oder bei einem ambulanten Pflegedienst angestellt sind, Pflegekräfte die mit der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben, Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, Bundesfreiwilligendienstleistende und Ordensangehörige, die im Rahmen ihres Dienstes bzw. Ordensgemeinschaft eine Pflegetätigkeit ausüben.

Pflege eines Pflegebedürftigen mindestens im Pflegegrad 2

Damit die Arbeitslosenversicherungspflicht für eine Pflegeperson eintritt, muss ein Pflegebedürftiger im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung gepflegt werden, für den mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde.

Die seit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 geltenden Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 in Pflegegrade übergeleitet. Insgesamt wird der Grad der Pflegebedürftigkeit seit Januar 2017 nach insgesamt fünf Pflegegraden untergliedert.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 – dieser Pflegegrad bedeutet, dass „nur“ geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen – pflegen, werden nicht von der Versicherungspflicht zur Arbeitsversicherung erfasst. Der Pflegebedürftige muss für den Eintritt der Versicherungspflicht einen der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet sein.

Mindestumfang

Damit eine Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit eintritt, muss diese in einem gesetzlich bestimmten Mindestumfang ausgeübt werden. Der Mindestumfang beträgt wöchentlich zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.

Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, kann die Mindest-Pflegezeit auch durch Addition der Pflegezeiten erreicht werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Additionspflege. Wird bereits eine Pflegetätigkeit im Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage erreicht, erfüllt auch jede weitere Pflegetätigkeit die Voraussetzungen für den gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang.

Als Pflegezeit werden die Hilfe bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen, den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfe bei der Haushaltsführung berücksichtigt.

Besonders zu erwähnen ist, dass ab dem 01.01.2017 auch Zeiten bei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in der Pflegeversicherung Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass beispielsweise die Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse, die Begleitung und Beförderung zu kulturellen Veranstaltungen, zur Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung und bei Besuchen von Bekannten und Freunden bei der Mindest-Pflegezeit zu berücksichtigen sind.

Dauerhaftigkeit

Eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen ist, dass die Pflege auf Dauer durchgeführt wird. Damit soll vermieden werden, dass eine vorübergehende oder gelegentliche Pflegetätigkeit sofort zur Arbeitslosenversicherungspflicht führt.

Die Dauerhaftigkeit der Pflege wird bejaht, wenn diese auf mehr als zwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr – nicht Kalenderjahr – angelegt ist. Um die Versicherungspflicht hinsichtlich der Dauerhaftigkeit beurteilen zu können, muss bei Aufnahme der Pflegetätigkeit dieser Punkt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise beurteilt werden. Sollte die vorausschauende Betrachtungsweise im Nachhinein nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen oder die Entwicklung verläuft anders, als ursprünglich angenommen, verbleibt es für die Vergangenheit bei der ursprünglichen Entscheidung, wie dies bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich ist.

Versicherung bzw. Leistungsbezug unmittelbar vor Pflegetätigkeit

Für den Eintritt der Arbeitslosenversicherungspflicht für eine Pflegeperson ist nach § 26 Abs. 2b SGB III auch Voraussetzung, dass unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder die Pflegeperson einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Die „Unmittelbarkeit“ liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung (nach dem SGB III) und dem Beginn der Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt.

Diese Regelung einer vorausgehenden unmittelbaren Versicherungspflicht bzw. eines vorausgehenden Leistungsbezugs gilt nur für die Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson gibt es eine analoge Regelung nicht.

Pflegebedürftiger muss Leistungsanspruch haben

Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung hat. Hier kommen neben dem Pflegegeld und der Kombinationsleistung auch die teilstationäre Pflegeleistung (Tages- und Nachtpflege) in Betracht. Sollte ein Pflegebedürftiger ausschließlich die Pflegesachleistung beziehen, ist dies kein Ausschuss für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III.

Als Leistungsanspruch gilt auch ein ruhender Leistungsanspruch. Es wird also keine tatsächliche Leistungsgewährung gefordert.

Häusliche Umgebung

Dass die Pflege des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung erfolgt, ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht der ehrenamtlichen Pflegeperson. Der Begriff der „häuslichen Umgebung“ wird weit ausgelegt. Es kann die Pflege z. B. auch im Haushalt der Pflegeperson oder von Dritten (z. B. Freunden, Nachbarn, Verwandten) erfolgen.

Die häusliche Umgebung ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt, in der der Pflegebedürftige lebt.

Keine Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III führt Tatbestände auf, bei denen die Versicherungspflicht – also die Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen – nicht eintritt. Dies ist für Versicherte der Fall, die:

  • nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig sind oder die
  • während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen haben.

Das heißt, dass beispielsweise dann die Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson in den Hintergrund rückt bzw. ausgeschlossen ist, wenn aufgrund einer Beschäftigung bereits eine Versicherungspflicht besteht. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, in welchem zeitlichen Umfang die Beschäftigung ausgeübt wird, sobald diese versicherungspflichtig ist. Die 30-Stunden-Grenze einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit, die die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson bei Überschreiten ausschließt, gibt es im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht.

Durch die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III wird erreicht, dass es in der Arbeitslosenversicherung zu keiner Mehrfachversicherung kommen kann.

Bezieht die Pflegeperson eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld), führt dies ebenfalls zum Ausschluss der Versicherungspflicht als Pflegeperson.

Sollte eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III (Versicherungspflicht von Personen, die in Kind erziehen) mit einer Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III (Versicherungspflicht ehrenamtlicher Pflegepersonen) zusammentreffen, geht die Versicherungspflicht nach Abs. 2a vor. Das heißt, dass für die Zeit ab dem Entbindungstag grundsätzlich Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund der Erziehung des Kindes besteht. Diese Versicherungspflicht verdrängt damit die Arbeitslosenversicherungspflicht einer Pflegeperson.

Versicherungsfreiheit

In der Arbeitslosenversicherung sind Personen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vollendet haben – und zwar mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird. Die Regelaltersgrenze wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Anders als bei der Rentenversicherungspflicht ehrenamtlicher Pflegepersonen wird der zusätzliche Bezug einer Altersvollrente in der Arbeitslosenversicherung nicht gefordert, damit die Versicherungsfreiheit eintritt.

Wird eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, kann ebenfalls keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. In diesen Fällen ist die Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass diese Personen nicht mehr verfügbar sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Gleiches gilt, wenn eine dem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht

Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte es sich um jugendliche Pflegepersonen handeln, kommt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem mindestens eine Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs. 2b SGB III entfällt und auch andere Gründe – z. B. die Vertrauensschutzregelungen – dem Wegfall nicht entgegenstehen. Damit endet die Arbeitslosenversicherungspflicht unter anderem, wenn

  • der Pflegebedürftige verstirbt,
  • der Pflegebedürftige aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes keine Pflegeleistungen mehr erhält,
  • die Pflegetätigkeit nicht mehr oder nur noch in einem geringeren Maße (unter zehn Stunden bzw. weniger als zwei Tage je Woche) ausgeübt wird,
  • ein Ausschlussgrund für die Arbeitslosenversicherungspflicht vorliegt (z. B. Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung).

Unterbrechung und Fortbestand der Versicherungspflicht

Die Arbeitslosenversicherungspflicht einer Pflegeperson besteht grundsätzlich nur in der Zeit, in der die Pflege tatsächlich ausgeübt wird. Kommt es zu einer Unterbrechung der Pflege, weil die versicherungspflichtige Pflegeperson selbst erkrankt ist oder aus sonstigen – nicht urlaubsbedingten – Gründen an der Pflege gehindert ist, endet die Versicherungspflicht. Sollte der Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, besteht für den Tag der Aufnahme und den Tag der Entlassung aus der Kurzzeitpflege noch bzw. wieder die Versicherungspflicht. Gleiches gilt bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

Liegt der Grund der Unterbrechung der Pflege in der Person des Pflegebedürftigen, besteht die Versicherungspflicht in bestimmten Fällen fort, welche in § 34 Abs. 3 SGB XI beschrieben sind. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht die Versicherungspflicht für

  • vier Wochen bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation und für
  • sechs Wochen (im Kalenderjahr) bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson und bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen

weiter. Wenn der Pflegebedürftige bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt weiterhin von der Pflegeperson gepflegt wird, besteht die Arbeitslosenversicherungspflicht auch über sechs Wochen fort, wenn das Pflegegeld fortgezahlt wird.

Ebenfalls besteht die Arbeitslosenversicherungspflicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V weiter.

Höhe der Beiträge

Besteht eine Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, muss nach § 349 SGB III die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse des Pflegebedürftigen) Beiträge an die Bundesagentur zahlen. Die Pflegepersonen selbst werden mit den Beiträgen also nicht belastet. Die Beiträge werden einmal jährlich von der Pflegekasse an die Bundesagentur abgeführt. Die Beitragsabführung muss nach § 349 Abs. 5 SGB III spätestens im März des Jahres erfolgen, das dem Beitragsjahr folgt.

Ist eine Pflegeperson nach § 26 Abs. 2b SGB III arbeitslosenversicherungspflichtig, werden die Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bemessen.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gepflegt – hier spricht man von der Mehrfachpflege – werden für jede arbeitslosenversicherungspflichtige Person die Beiträge aus 50 Prozent der Bezugsgröße gerechnet. Eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage, wie dies bei der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen der Fall ist, erfolgt in der Arbeitslosenversicherung nicht.

Pflegt eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige – hier spricht man von der Additionspflege – erfolgt eine anteilige Aufteilung der Bemessungsgrundlage, also von 50 Prozent der Bezugsgröße. Das heißt, dass je arbeitslosenversicherungspflichtiger Person von allen beteiligten Pflegekassen Beiträge in Höhe aus insgesamt 50 Prozent der Bezugsgröße geleistet werden.

Übergangsregelungen

Zum 01.01.2017 wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) die Pflegeversicherung grundlegend reformiert. Hier wurden beispielsweise die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade überführt.

§ 446 Abs. 3 SGB III regelt, dass für Personen, die am 31.12.2016 nach der bis 31.12.2016 geltenden Fassung des § 26 Abs. 2b SGB VI (hier wurde die Versicherungspflicht während einer Pflegezeit geregelt) schon versicherungspflichtig waren, die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fortbesteht. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich nach der bis Dezember 2016 geltenden beitragsrechtlichen Behandlung (10 Prozent der Bezugsgröße).

Die Arbeitslosenversicherungspflicht konnte zum 01.01.2017 erstmalig eintreten, wenn im Jahr 2016 die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht gegeben waren, weil die Antragspflichtversicherung nicht beantragt oder abgelehnt wurde, weil z. B.

  • ein Pflegebedürftiger in den Pflegestufe I bis III keine 14 Stunden/Woche gepflegt wurde,
  • trotz Addition von mehreren Pflegetätigkeiten keine Pflegezeit von 14 Stunden/Woche erreicht wurde,
  • der ab 2017 erforderliche Mindestaufwand von 10 Stunden nur erreicht wird, weil nun pflegerische Betreuungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht wird allerdings nur auf die Pflegepersonen beschränkt, die unmittelbar vor dem 01.01.2017 bereits zum geschützten Personenkreis gehört haben. Liegen also die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitslosenversicherungspflicht bei einer ehrenamtlichen Pflegeperson vor, allerdings bestand letztmals kein Bezug zum SGB III (weil beispielsweise letztmals vor längerer Zeit die Versicherungspflicht oder ein SGB III-Leistungsbezug endete), tritt keine Versicherungspflicht zum 01.01.2017 ein.

Bestand im Jahr 2016 eine Arbeitslosenversicherungspflicht auf Antrag, wurden diese nach § 26 Abs. 2b SGB III überführt. Hierzu wurden die betroffenen Versicherten von der Bundesagentur angeschrieben.

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