RV-Pflicht ehrenamtlicher Pflegepersonen nach § 3 SGB VI

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden vom Gesetzgeber unter anderem in der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Damit werden ehrenamtliche Pflegetätigkeiten honoriert und auch rentenrechtlich abgesichert.

§ 44 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt zur Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen. Bei dieser Rechtsvorschrift handelt es sich allerdings lediglich um eine sogenannte „Einweisungsvorschrift“. In welchen Fällen es zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kommt, ist in § 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) konkret geregelt.

Die rentenrechtliche Honorierung einer ehrenamtlichen Pflege wurde erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992, im Rahmen dessen das SGB VI eingeführt wurde, umgesetzt. Zunächst wurden die Pflegezeiten als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt. Mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung kommt es (seit dem 01.04.1995) zu einer Rentenversicherungspflicht, mit der Folge, dass die Pflegekasse auch – sofern alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen – Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.

Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 und der fünf Pflegegrade, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen, kam es nochmals zu einer weiteren deutlichen Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung für ehrenamtliche bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen.

Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig pflegen. Die pflegebedürftigen Personen müssen hierfür mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein und einen Anspruch auf Pflegeleistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung haben. Die Pflege muss von der Pflegeperson mindestens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung erfolgen.

Mindestumfang

Seit dem 01.01.2017 kommt die Rentenversicherungspflicht dann zustande, wenn die Mindest-Pflegezeit einer Pflegeperson zehn Stunden wöchentlich beträgt und diese regelmäßig an mindestens zwei Wochentagen eingebracht wird. Diese Mindeststundenzahl bzw. Mindestanzahl an Pflegetagen je Woche kann auch durch die Addition mehrerer Pflegetätigkeiten erreicht werden. Sollte dieser Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege bei einem Pflegebedürftigen erreicht werden, sind die weiteren Pflegetätigkeiten ebenfalls rentenversicherungspflichtig.

Bei der Feststellung der Pflegezeit sind die Zeiten der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahem und die Hilfen bei der Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Während bis 2016 bereits die körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Zeiten der grundpflegerischen Hilfeleistungen) und die Haushaltsführung zeitlich berücksichtigt wurde, können für die Zeit ab 01.01.2017 auch pflegerische Betreuungsleistungen berücksichtigt werden. Bei den pflegerischen Betreuungsleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, welche sich auf die Bereiche der kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und Verhaltensweisen und psychische Problemlagen beziehen. Näheres, welche Punkte bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen, den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung Berücksichtigung finden, kann unter Pflegebedürftigkeit | Definition ab 2017 nachgelesen werden.

Dauerhaftigkeit

Eine Pflegetätigkeit muss, um Versicherungspflicht zu begründen, dauerhaft angelegt sein. Dadurch möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass bereits kurzfristige Pflegetätigkeiten, welche z. B. im Rahmen einer Verhinderungspflege/Ersatzpflege ausgeübt werden, sofort zu einer Rentenversicherungspflicht führen.

Die Dauerhaftigkeit einer Pflegetätigkeit ist dann gegeben, wenn diese auf mehr als zwei Monate bzw. 60 Kalendertage im Jahr – nicht Kalenderjahr – angelegt ist. Sind Pflegetätigkeiten für einen kürzeren Zeitraum angelegt, sind diese als vorübergehend bzw. gelegentlich einzustufen mit der Folge, dass auch bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen keine Rentenversicherungspflicht in der Pflegetätigkeit eintritt. Übt eine Pflegeperson mehrere Pflegetätigkeiten aus, muss jede einzelne Pflegetätigkeit die „Dauerhaftigkeit“ erfüllen.

Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit ist bei Aufnahme der Pflegetätigkeit zu beurteilen. Hierfür ist eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich. Sollte die Dauerhaftigkeit im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise bejaht werden und stellt sich im Nachhinein die Beurteilung nicht als korrekt heraus, bleibt die Beurteilung für die Vergangenheit bestehen, wie dies bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich ist.

Wird ein Pflegebedürftiger gepflegt, der sich grundsätzlich in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderten Menschen (§ 43a SGB XI-Einrichtung) befindet, kann die Dauerhaftigkeit der Pflege unterstellt werden, wenn dieser in den gesamten Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurückkehrt, da bei den gesamten Ferienzeiten von etwa zwölf Wochen auszugehen ist.

Pflegebedürftigkeit muss vorliegen

Damit eine Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden kann, muss die gepflegte Person pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung sein. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Wird ein Pflegebedürftiger gepflegt, bei dem „nur“ der Pflegegrad 1 (bedeutet: geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten) vorliegt, kann sich hieraus keine Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson ergeben.

Nicht erwerbstätige Pflegeperson

Von der Rentenversicherungspflicht werden durch § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nur ehrenamtliche Pflegepersonen erfasst. Das bedeutet, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden darf. Dies ist grundsätzlich bei Familienangehörigen und Verwandten der Fall. Sollten andere Personen, z. B. Bekannte oder Nachbarn, die Pflege durchführen, gelten diese als nicht erwerbsmäßig, wenn sie für die Pflegetätigkeit nur eine finanzielle Anerkennung erhalten, welche das Pflegegeld – entsprechend des Pflegegrades des Pflegebedürftigen – nicht überschreitet.

Ansonsten ist eine Unterscheidung einer nicht erwerbsmäßigen von einer erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nach denselben Abgrenzungskriterien vorzunehmen, wie dies entsprechend § 7 Abs. 1 SGB IV zur Abgrenzung einer familienhaften Mitarbeit oder ehrenamtlichen Betätigung erfolgt.

Erwerbsmäßig ist eine Pflege dann, wenn sie als Erwerb oder wie Erwerb nach ihrem objektiven Erscheinungsbild betrieben wird.

Ausschluss der Rentenversicherungspflicht

Sollten alle o. g. Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht vorliegen, kann diese aufgrund gesetzlicher Ausschlusstatbestände dennoch nicht zustande kommen.

Durch § 3 Satz 3 SGB VI wird die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson ausgeschlossen, wenn diese regelmäßig noch mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Die Regelmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit auf mehr als zwei Monate angelegt ist.

Zudem sind Pflegepersonen nach § 5 Abs. 4 SGB VI dann nicht mehr rentenversicherungspflichtig, wenn diese die Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) erreicht haben und auch eine Altersvollrente beziehen. Bislang, bis 31.12.2016, war bereits der reine Bezug einer Altersvollrente ein Ausschlussgrund für die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson. Durch die Änderung durch das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) müssen ab 01.01.2017 beide Tatbestände für den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht (Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Altersvollrente) erfüllt sein. Die Regelaltersgrenze ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig, da diese derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Die jeweilige Regelaltersgrenze kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Die Rentenversicherungspflicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem bezieht.

Ebenfalls ist die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ausgeschlossen, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherung bestand oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Rentenversicherungspflicht dann nicht ausgeschlossen ist, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Kindererziehungszeiten anerkannt wurden bzw. anzuerkennen sind. Analog gilt dies auch, wenn aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) für die Pflegeperson Pauschalbeiträge geleistet wurden.

Beginn, Ende und Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht

Beginn der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht tritt für eine Pflegeperson dann ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, diese besteht unabhängig davon, ob eine Beitragszahlung durch die Pflegekasse erfolgt oder ob ein Antrag gestellt bzw. ein Fragebogen zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht ausgefüllt wird.

Für jugendliche Pflegepersonen kann die Rentenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres – also ab dem 15. Geburtstag – beginnen.

Sollte durch eine Mitteilung einer Pflegeperson oder im Rahmen einer erneuten Pflegebegutachtung festgestellt werden, dass für eine Pflegeperson aufgrund der Änderung Rentenversicherungspflicht eintritt, beginnt diese mit dem Tag der Änderung der Verhältnisse. In der Praxis ist oftmals der konkrete Tag nicht feststellbar, an dem sich die Verhältnisse geändert haben, welche zu einer Versicherungspflicht führen. Daher wird in diesen Fällen auf den Tag der Begutachtung bzw. auf den Tag der Mitteilung abgestellt.

Ende der Versicherungspflicht

Für die rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen endet die Versicherungspflicht grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine Tatbestandsvoraussetzung, die zur Versicherungspflicht führen, entfällt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn verfahrensrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Folgende Fallkonstellationen führen insbesondere zum Wegfall der Rentenversicherungspflicht:

  • Pflegebedürftige wird in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen.
  • Der Pflegebedürftige wird in den Pflegegrad 1 herabgestuft.
  • Die Leistungen für den Pflegebedürftigen enden vollständig, da überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt (auch nicht mehr der Pflegegrad 1).
  • Das Pflegegeld wird entzogen, weil der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird.
  • Eine weitere Pflegeperson tritt hinzu, sodass der Pflegeaufwand nicht mehr zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Wochentage erreicht.
  • Pflegetätigkeit wird nicht mehr ausgeübt oder reduziert, sodass der Pflegeaufwand nicht mehr zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Wochentage erreicht.

Spätestens endet die Versicherungspflicht einer Pflegeperson mit dem Tod des Pflegebedürftigen. In diesem Fall ist ohne Bedeutung, dass das Pflegegeld grundsätzlich bis zum Monatsletzten des Sterbemonats weitergezahlt wird.

Fortbestehen der Versicherungspflicht

Beim Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson muss unterschieden werden, weshalb die Unterbrechung der Pflegetätigkeit erfolgt. Je nach Konstellation führt die Unterbrechung der Pflegetätigkeit zu einem (vorübergehenden) Ende der Versicherungspflicht oder zu einem befristeten Fortbestehen.

Liegt der Grund der Unterbrechung in der Pflegeperson, wird die Rentenversicherungspflicht mit dem Tag der Unterbrechung beendet. Sollte jedoch die Pflege wegen Erholungsurlaub unterbrochen werden, besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer von sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr fort.

Wird ein Pflegebedürftiger bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von der Pflegeperson weiter gepflegt, besteht auch die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson für die Dauer von bis zu sechs Wochen weiter. Erfolgt eine längere Pflegegeldzahlung aufgrund eines Aufenthalts im EU-Ausland oder Schweiz, besteht auch die Rentenversicherungspflicht für die (länger als sechs Wochen andauernde) Pflegegeldzahlung weiter.

Liegt der Grund der Unterbrechung beim Pflegebedürftigen, endet die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson grundsätzlich mit dem Tag der Unterbrechung. Jedoch besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege weiter; bei einer stationären Krankenhausbehandlung und einer Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen besteht die Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson für die Dauer von vier Wochen (28 Tage) weiter.

Höhe der Beiträge

Wurde von der zuständigen Pflegekasse festgestellt, dass aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit die Rentenversicherungspflicht besteht, ist die Höhe der Beiträge festzusetzen. Zuständig für die Beitragszahlung ist immer die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Die Höhe der Beiträge ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem allgemeinen Beitragssatz der Rentenversicherung. Die Bemessungsgrundlage wiederum ist in § 166 Abs. 2 SGB VI definiert. Danach wird die Bemessungsgrundlage nach dem Pflegegrad des gepflegten Pflegebedürftigen und dessen Leistung, die dieser tatsächlich in Anspruch nimmt, differenziert.

In folgender Tabelle ist ersichtlich, wie die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ermittelt wird:

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 27 22,95 18,9
Pflegegrad 3 43 36,55 30,1
Pflegegrad 4 70 59,5 49
Pflegegrad 5 100 85 70

Dadurch, dass die Bemessungsgrundlage nach einem Prozentsatz der jeweils geltenden Bezugsgröße berechnet wird, wird diese jährlich anhand der Einkommensentwicklung angepasst.

Sollte die Pflegetätigkeit im Rechtskreis Ost (Beitrittsgebiet) ausgeübt werden, wird zur Berechnung der Bemessungsgrundlage die Bezugsgröße Ost herangezogen.

Hier können Sie die maßgebenden Bemessungsgrundlagen (in Euro-Beträge) seit dem Kalenderjahr 2017 aufrufen:

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2024

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2024 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 954,45 Euro 811,28 Euro 668,12 Euro
Pflegegrad 3 1.520,05 Euro 1.292,04 Euro 1.064,04 Euro
Pflegegrad 4 2.474,50 Euro 2.103,33 Euro 1.732,15 Euro
Pflegegrad 5 3.535,00 Euro 3.004,75 Euro 2.474,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2024 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 935,55 Euro 795,22 Euro 654,89 Euro
Pflegegrad 3 1.489,95 Euro 1.266,46 Euro 1.042,97 Euro
Pflegegrad 4 2.425,50 Euro 2.061,68 Euro 1.697,85 Euro
Pflegegrad 5 3.465,00 Euro 2.945,25 Euro 2.425,50 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2023

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2023 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 916,65 Euro 779,15 Euro 641,66 Euro
Pflegegrad 3 1.459,85 Euro 1.240,87 Euro 1.021,90 Euro
Pflegegrad 4 2.376,50 Euro 2.020,03 Euro 1.663,55 Euro
Pflegegrad 5 3.395,00 Euro 2.885,75 Euro 2.376,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2023 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 888,30 Euro 755,06 Euro 621,81 Euro
Pflegegrad 3 1.414,70 Euro 1.202,50 Euro 990,29 Euro
Pflegegrad 4 2.303,00 Euro 1.957,55 Euro 1.612,10 Euro
Pflegegrad 5 3.290,00 Euro 2.796,50 Euro 2.303,00 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2022

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2022 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 888,30 Euro 755,06 Euro 621,81 Euro
Pflegegrad 3 1.414,70 Euro 1.202,50 Euro 990,29 Euro
Pflegegrad 4 2.303,00 Euro 1.957,55 Euro 1.612,10 Euro
Pflegegrad 5 3.290,00 Euro 2.796,50 Euro 2.303,00 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2022 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 850,50 Euro 722,93 Euro 595,35 Euro
Pflegegrad 3 1.354,50 Euro 1.151,33 Euro 948,15 Euro
Pflegegrad 4 2.205,00 Euro 1.874,25 Euro 1.543,50 Euro
Pflegegrad 5 3.150,00 Euro 2.677,50 Euro 2.205,00 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2021

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2021 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 888,30 Euro 755,06 Euro 621,81 Euro
Pflegegrad 3 1.414,70 Euro 1.202,50 Euro 990,29 Euro
Pflegegrad 4 2.303,00 Euro 1.957,55 Euro 1.612,10 Euro
Pflegegrad 5 3.290,00 Euro 2.796,50 Euro 2.303,00 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2021 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 841,05 Euro 714,89 Euro 588,74 Euro
Pflegegrad 3 1.339,45 Euro 1.138,53 Euro 937,62 Euro
Pflegegrad 4 2.180,50 Euro 1.853,43 Euro 1.526,35 Euro
Pflegegrad 5 3.115,00 Euro 2.647,75 Euro 2.180,50 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2020

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2020 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 859,95 Euro 730,96 Euro 601,97 Euro
Pflegegrad 3 1.369,55 Euro 1.164,12 Euro 958,69 Euro
Pflegegrad 4 2.229,50 Euro 1.895,08 Euro 1.560,65 Euro
Pflegegrad 5 3.185,00 Euro 2.707,25 Euro 2.229,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2020 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 812,70 Euro 690,80 Euro 568,89 Euro
Pflegegrad 3 1.294,30 Euro 1.100,16 Euro 906,01 Euro
Pflegegrad 4 2.107,00 Euro 1.790,95 Euro 1.474,90 Euro
Pflegegrad 5 3.010,00 Euro 2.558,50 Euro 2.107,00 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2019

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 841,05 Euro 714,89 Euro 588,74 Euro
Pflegegrad 3 1.339,45 Euro 1.138,53 Euro 937,62 Euro
Pflegegrad 4 2.180,50 Euro 1.853,43 Euro 1.526,35 Euro
Pflegegrad 5 3.115,00 Euro 2.647,75 Euro 2.180,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 774,90 Euro 658,67 Euro 542,43 Euro
Pflegegrad 3 1.234,10 Euro 1.048,99 Euro 863,87 Euro
Pflegegrad 4 2.009,00 Euro 1.707,65 Euro 1.406,30 Euro
Pflegegrad 5 2.870,00 Euro 2.439,50 Euro 2.009,00 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2018

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2018 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 822,15 Euro 698,83 Euro 575,51 Euro
Pflegegrad 3 1.309,35 Euro 1.112,95 Euro 916,55 Euro
Pflegegrad 4 2.131,50 Euro 1.811,78 Euro 1.492,05 Euro
Pflegegrad 5 3.045,00 Euro 2.588,25 Euro 2.131,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2018 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 727,65 Euro 618,50 Euro 509,36 Euro
Pflegegrad 3 1.158,85 Euro 985,02 Euro 811,20 Euro
Pflegegrad 4 1.886,50 Euro 1.603,53 Euro 1.320,55 Euro
Pflegegrad 5 2.695,00 Euro 2.290,75 Euro 1.886,50 Euro

Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2017

Rechtskreis West

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2017 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 803,25 Euro 682,76 Euro 562,28 Euro
Pflegegrad 3 1.279,25 Euro 1.087,36 Euro 895,48 Euro
Pflegegrad 4 2.082,50 Euro 1.770,13 Euro 1.457,75 Euro
Pflegegrad 5 2.975,00 Euro 2.528,75 Euro 2.082,50 Euro

Rechtskreis Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2017 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 718,20 Euro 610,47 Euro 502,74 Euro
Pflegegrad 3 1.143,80 Euro 972,23 Euro 800,66 Euro
Pflegegrad 4 1.862,00 Euro 1.582,70 Euro 1.303,40 Euro
Pflegegrad 5 2.660,00 Euro 2.261,00 Euro 1.862,00 Euro

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich immer nach der Pflegeleistung, welche der Pflegebedürftige tatsächlich bezieht. In diesem Fall ist beispielsweise irrelevant, welche Leistung zunächst beantragt oder bewilligt wurde.

Bemessungsgrundlage bei Mehrfachpflege

Um eine Mehrfachpflege handelt es sich, wenn ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt wird. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage entsprechend des Gesamtpflegeaufwands auf die Pflegepersonen aufgeteilt.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger wird von zwei Pflegepersonen gepflegt. Es wurde der Pflegegrad 3 bestätigt; der Pflegebedürftige bezieht die Leistung „Pflegegeld“.

Pflegeperson A pflegt den Pflegebedürftigen an 16 Stunden wöchentlich, Pflegeperson B pflegt an 13 Stunden wöchentlich.

Beide Pflegepersonen pflege damit mehr als zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Wochentage. Da keine Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vorliegen, sind beide Pflegeperson rentenversicherungspflichtig.

Konsequenz:

Für die Pflege des Pflegebedürftigen werden die Beiträge aus (insgesamt) 43 Prozent der Bezugsgröße berechnet. Da der Pflegebedürftige von beiden Pflegepersonen insgesamt 29 Stunden gepflegt wird, wird die Bemessungsgrundlage wie folgt berechnet:

Pflegeperson A:

43 Prozent der Bezugsgröße x 16 Stunden / 29 Stunden = 23,72 Prozent der Bezugsgröße

Pflegeperson B:

43 Prozent der Bezugsgröße x 13 Stunden / 29 Stunden = 19,28 Prozent der Bezugsgröße

Im Jahr 2017 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.975,00 Euro. Damit werden für die Pflegeperson A monatliche Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von (2.975,00 Euro x 23,72 Prozent) 705,67 Euro und bei Pflegeperson aus (2.975,00 Euro x 19,28 Prozent) 573,58 Euro geleistet.

Beim Gesamtaufwand der Pflege für einen Pflegebedürftigen werden die Zeitanteile aller nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn eine Pflegeperson nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst wird, weil diese beispielsweise unter zehn Stunden wöchentlich pflegt oder mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Bemessungsgrundlage bei Additionspflege

Um eine Additionspflege handelt es sich, wenn eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach dem Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung des jeweiligen Pflegebedürftigen berechnet. Ggf. muss die dann für die Pflegetätigkeit bei einem Pflegebedürftigen ermittelte Bemessungsgrundlage noch aufgeteilt werden, wenn hier noch eine Mehrfachpflege berücksichtigt werden muss (der Pflegebedürftige also noch von einer weiteren Pflegeperson gepflegt wird).

Beispiel:

Eine Pflegeperson pflegt Pflegebedürftigen A an wöchentlich 7 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Wochentage. Für den Pflegebedürftigen A wurde der Pflegegrad 3 betätigt; es wird ausschließlich Pflegegeld bezogen.

Zusätzlich wird der Pflegebedürftige B an wöchentlich 5 Stunden gepflegt. Für den Pflegebedürftigen B wurde der Pflegegrad 2 bestätigt; es wird die Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld) bezogen. Der Pflegebedürftige B wird noch von einer weiteren Pflegeperson im Umfang von 8 Stunden gepflegt.

Konsequenz:

Insgesamt ist die Pflegeperson rentenversicherungspflichtig, da in der Addition beider Pflegetätigkeiten zehn Stunden wöchentlich überschritten werden und die Pflege an mindestens zwei Wochentagen erfolgt.

Für die Pflege bei Pflegebedürftigen A kommt es zu einer Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aus 43 Prozent der Bezugsgröße.

Für die Pflege bei Pflegebedürftigen B kommt es grundsätzlich zu einer Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aus 22,95 Prozent. Da bei diesem Pflegebedürftigen allerdings noch eine weitere Pflegeperson involviert ist, muss diese Bemessungsgrundlage (s. oben: Mehrfachpflege) anteilig aufgeteilt werden. Es werden damit Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von (22,95 Prozent x 5 Stunden / 13 Stunden) 8,83 Prozent entrichtet.

Bildnachweis: © Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu

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