Die Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) werden einige Bereiche der Sozialen Pflegeversicherung reformiert. In diesem Zuge wird es ab dem 01.01.2024 und 01.07.2025 zu punktuellen Leistungsverbesserungen kommen. Für die Zeit ab dem 01.01.2025 und ab dem 01.01.2028 werden alle Leistungsbeträge angehoben.

Bereits zum 01.07.2023 kommt es zu einer Erhöhung des Beitragssatzes. Ebenfalls kommt es zum 01.07.2023 zu einer einschneidenden Änderung des Kinderlosenzuschlags. Diese Änderung geht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (Az. 1 BvR 717/6, 1 BvL 3/18 und 1 BvR 2824/17) zurück, dass die bisherigen Regelungen zum Kinderlosenzuschlag nicht verfassungskonform waren und deshalb angepasst werden mussten.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege) wurde am 26.05.2023 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 16.06.2023 zu.

Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag ab 01.07.2023

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01.07.2023 von bislang 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent.

Der Kinderlosenzuschlag, der von kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr entrichtet werden muss, steigt ebenfalls zum 01.07.2023 von bislang 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent.

Während Versicherte mit einem Kind (lebenslang) keinen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen, wird für Versicherte vom zweiten bis zum fünften Kind der allgemeine Beitragssatz von 3,40 Prozent je Kind um 0,25 Prozent reduziert. Die Reduzierung betrifft jedoch nur:

  • den Arbeitnehmeranteil (nicht den Arbeitgeberanteil) und
  • gilt nur für Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (also während der Erziehungsphase).

Damit gelten ab dem 01.07.2023 folgende Beitragssätze bzw. Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile (mit den Besonderheiten für das Bundesland Sachsen):

Familiäre Situation Gesamtbeitrag AN-Anteil AN-Anteil
in Sachsen
AG-Anteil AG-Anteil
in Sachsen
Keine Kinder 4,00% 2,30% 2,80% 1,70% 1,20%
1 Kind 3,40% 1,70% 2,20% 1,70% 1,20%
2 Kinder 3,15% 1,45% 1,95% 1,70% 1,20%
3 Kinder 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
4 Kinder 2,65% 0,95% 1,45% 1,70% 1,20%
5 Kinder und mehr 2,40% 0,70% 1,20% 1,70% 1,20%

Die berücksichtigungsfähigen Kinder sollen nach den Regelungen im PUEG bis zum 31.03.2025 digital erhoben und nachgewiesen werden. Für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 wird es vereinfachtes Nachweisverfahren geben, wobei überzahlte Beiträge inklusive Verzinsung bis zum 30.06.2025 zurückerstattet werden. Die Rückerstattung und Verzinsung kommen beispielsweise dann zum Tragen, wenn die beitragsabführende Stelle die Abschläge nicht zum 01.07.2023 berücksichtigen kann, weil das digitale Verfahren abgewartet wird.

Änderungen/Verbesserungen ab dem 01.01.2024

Die Leistungsbeträge für die ambulante Pflege – also die Leistungsbeträge für das Pflegegeld und die Pflegesachleistung – werden zum 01.01.2024 pauschal um fünf Prozent erhöht.

Ebenfalls werden ab dem 01.01.2024 die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI erhöht. Damit erhalten Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die sich in vollstationärer Pflege befinden, höhere Zuschläge für die pflegebedingten Aufwendungen.

Auch beim Pflegeunterstützungsgeld kommt es zum 01.01.2024 zu einer Verbesserung. Diese Entgeltersatzleistung kann ab dem 01.01.2024 jährlich – also pro Kalenderjahr – für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Die Beschränkung auf insgesamt maximal zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gibt es damit nicht mehr.

Verhinderungs-/Kurzzeitpflege

Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet sind, gilt bereits ab dem 01.01.2024 ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539,00 Euro. Dieser gemeinsame Jahresbetrag kommt für alle weiteren Pflegebedürftigen erst ab dem 01.07.2025 zum Tragen (s. unten). Die Verhinderungspflege kann von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen damit ab dem Jahr 2024 bereits für acht Wochen (anstatt bisher sechs Wochen) je Kalenderjahr beansprucht werden.

Ab dem 01.01.2024 entfällt zudem für Versicherten in den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten. Das heißt, diese Leistung kann auch dann beansprucht werden, wenn vor der erstmaligen Verhinderung keine Pflege im zeitlichen Umfang von sechs Monaten in der häuslichen Umgebung erfolgt ist.

Folgende Leistungsbeträge gelten ab dem 01.01.2024:

Pflegegeld

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 947,00 Euro monatlich

Pflegesachleistung

  • Pflegegrad 2: 761,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.432,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 1.778,00 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 2.200,00 Euro monatlich

Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI

Ab dem 01.01.2024 werden die Leistungszuschläge wie folgt angehoben.

Bei einer Verweildauer von

  • 0 bis 12 Monaten auf 15 Prozent (bisher 5 Prozent),
  • 13 bis 24 Monaten auf 30 Prozent (bisher 25 Prozent),
  • 25 bis 36 Monaten auf 50 Prozent (bisher 45 Prozent) und
  • mehr als 36 Monaten auf 75 Prozent (bisher von 70 Prozent).

Änderungen/Verbesserungen ab dem 01.07.2025

Zum 01.07.2025 werden sämtliche Leistungsbeträge im ambulanten und teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent angehoben.

Die bisherigen Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden ab dem 01.07.2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Die Versicherten können dann ein jährliches Gesamtbudget von 3.539,00 Euro flexibel für die Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege einsetzen.

Bei der Verhinderungspflege wird ab dem 01.07.2025 die erforderliche Vor-Pflegezeit von sechs Monaten abgeschafft. Das bedeutet, dass direkt ab Beginn des Pflegegrades 2 der Jahresbetrag für die Verhinderungspflege eingesetzt werden kann.

Änderungen/Verbesserungen ab dem 01.01.2028

Zum 01.01.2028 werden nochmals sämtliche Leistungsbeträge im ambulanten und teil-/vollstationären Bereich angehoben. In welcher Höhe die Leistungsbeträge angehoben werden, orientiert sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den Jahren 2025 bis 2027.

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