Beitragssatz Pflegeversicherung

Beitragssatz 2023 zunächst unverändert, Änderung erfolgt im Laufe des Jahres

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung betrug ab dem 01.01.2023 zunächst (bis 30.06.2023) unverändert 3,05 Prozent. Zum Pflegebeitrag kam ein eventuell zu zahlender Kinderlosenzuschlag hinzu, der ebenfalls unverändert bei 0,35 Prozent lag.

Ab dem 01.07.2023 wird der Beitragssatz nach aktuellem Stand auf 3,4 Prozent angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wird ebenfalls zum 01.07.2023 auf 0,6 Prozent angehoben.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung wird durch § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich bestimmt und ist damit bei allen Pflegekassen (welche stets unter dem Dach der Krankenversicherung errichtet wurden) identisch. Gleiches gilt auch für den Kinderlosenzuschlag.

Trotz unverändertem Beitragssatzzu Jahresbeginn 2023 kam ab dem 01.01.2023 für Besserverdiener eine höhere Beitragslast zu. Die Beitragsbemessungsgrenze – dies ist die Grenze, aus der maximal die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu leisten sind – wurde von bislang 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro erhöht.

Beitragstragung

Die Tragung der Beiträge ist bei Beschäftigten und Rentnern unterschiedlich geregelt.

Rentenbezieher

Bezieher einer Rente erhalten vom Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsträgen. Das heißt, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig vom Rentner aufzubringen sind. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent als auch um den eventuell zu zahlenden Kinderlosenzuschlag.

Beschäftigte

Bei Beschäftigten wird der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Das bedeutet, dass jede „Partei“ 1,525 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrages trägt.

Sollte der Beschäftigte noch einen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen, beteiligt sich hieran der Arbeitgeber nicht. Für diese Beschäftigten übernimmt der Arbeitgeber daher ebenfalls „nur“ 1,525 Prozent, während vom Beschäftigten ein Arbeitnehmer-Anteil von (1,525 Prozent + 0,35 Prozent) 1,875 Prozent anfällt.

Eine Besonderheit gibt es für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt im sogenannten Übergangsbereich liegt. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt ab dem 01.01.2023 vor, wenn sich das Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro bewegt. Innerhalb dieses Entgeltkorridors kommt es zu einer rechnerischen bzw. fiktiven Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Beschäftigten. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge aus einem (rechnerisch) niedrigerem Arbeitsentgelt berechnet werden. Insofern kommt es damit zu einer Beitragserleichterung für die Beschäftigten. Die Arbeitgeber tragen auch im Übergangsbereich den hälftigen Beitrag aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Im Bundesland Sachsen gibt es für die Beschäftigten eine weitere Besonderheit zu beachten. Die Arbeitgeber haben einen – im Vergleich zu den anderen Bundesländern – 0,5 Prozent reduzierten Arbeitgeberanteil zu tragen. Das heißt, dass Arbeitgeber einen Anteil von 1,025 Prozent übernehmen, während die Beschäftigten 2,025 Prozent bzw. – sofern zusätzlich der Kinderlosenzuschlag zu entrichten ist – 2,375 Prozent tragen müssen. Diese Sonderregelung hängt damit zusammen, weil im Jahr der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (1995) in diesem Bundesland kein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) gestrichen wurde. Daher müssen die Beschäftigten in Sachsen mit 0,5 Prozent zusätzlich belastet.

Kinderlosenzuschlag

Beim Kinderlosenzuschlag wird es zum 01.07.2023 zu einer gesetzlichen Änderung kommen müssen. Der Kinderlosenzuschlag ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von allen kinderlosen Versicherten zu tragen.

Eingeführt wurde der Kinderlosenzuschlag im Jahr 2005 und lag seitdem bei 0,25 Prozent. Zum 01.01.2022 erfolgte die erstmalige Erhöhung auf 0,35 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 07.04.2022 in mehreren Entscheidungen (Az.: 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/6, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) festgestellt, dass die aktuelle Regelung zum Kinderlosenzuschlag nicht verfassungsgemäß ist. Aktuell wird nur danach unterschieden, ob ein Versicherter kinderlos ist oder nicht. Die Zahl der Kinder bleibt hierbei unberücksichtigt. Nach den Feststellungen der Richter des Bundesverfassungsgerichts muss bei der Höhe des Kinderlosenzuschlags nach der Anzahl der Kinder differenziert werden. Hierzu wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.07.2023 gesetzt, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Die Neuregelung wird bereits zum 01.07.2023 in Kraft treten.

Änderung ab 01.07.2023

Der Gesetzgeber setzt die erforderlichen Modifizierungen beim Kinderlosenzuschlag ab dem 01.07.2023 um. Damit wird auch eine Anpassung des allgemeinen Beitragssatzes einhergehen.

Zum 01.07.2023 wird der allgemeine Beitragssatz auf 3,4 Prozent angehoben werden; der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Prozent angehoben.

Die Modifizierung des Kinderlosenzuschlags wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder umgesetzt, indem Versicherte mit einem Kind keinen Kinderlosenzuschlag zahlen. Für Versicherte mit zwei und mehr Kindern wird der allgemeine Beitragssatz ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um 0,25 Prozent je Kind bis zum 25. Lebensjahr reduziert. Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:

  • Versicherter ohne Kinder: 3,40 Prozent, zzgl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent, (gesamt: 4,0 Prozent)
  • Versicherter mit einem Kind: 3,40 Prozent
  • Versicherter mit zwei Kindern: 3,15 Prozent
  • Versicherter mit drei Kindern: 2,90 Prozent
  • Versicherter mit vier Kindern: 2,65 Prozent
  • Versicherter mit fünf und mehr Kindern: 2,40 Prozent

Während Versicherte mit einem Kind lebenslang keinen Kinderlosenzuschlag zahlen, reduziert sich der Versichertenanteil ab dem zweiten Kind lediglich bis zum 25. Lebensjahr (also nur für die Erziehungsphase). Reduziert wird nur der Versichertenanteil. Die Arbeitgeber leisten in allen Fällen 1,7 Prozent unabhängig von der Anzahl der Kinder, die der Arbeitnehmer hat.

Gesamtübersicht

Familiäre Situation Gesamtbeitrag AN-Anteil AN-Anteil
in Sachsen
AG-Anteil AG-Anteil
in Sachsen
Keine Kinder 4,00% 2,30% 2,80% 1,70% 1,20%
1 Kind 3,40% 1,70% 2,20% 1,70% 1,20%
2 Kinder 3,15% 1,45% 1,95% 1,70% 1,20%
3 Kinder 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
4 Kinder 2,65% 0,95% 1,45% 1,70% 1,20%
5 Kinder und mehr 2,40% 0,70% 1,20% 1,70% 1,20%

AN-Anteil = Arbeitnehmeranteil
AG-Anteil = Arbeitgeberanteil

Entwicklung des Beitragssatzes der Sozialen Pflegeversicherung

Der folgenden Grafik kann die Entwicklung des Beitragssatzes entnommen werden:

Entwicklung Pflegebeitrag

Bildnachweis: © K.-U. Häßler - Fotolia

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