Die Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2022
Mit der Rechtsvorschrift des § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird bestimmt, dass von den Arbeitgebern ein Betragsnachweis mittels Datenübertragung der Einzugsstelle zu übermitteln ist. Diese Übermittlung muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, welche damit die Abgabetermine der Beitragsnachweise bestimmt, wird in § 23 Abs. 1 SGB IV geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Arbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit – mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird – ausgeübt wird.
Der folgenden Tabelle können die Termine entnommen werde, bis wann der Beitragsnachweis (Beitragsnachweis-Datensatz) der zuständigen Einzugsstelle zugegangen sein muss. Da die Übermittlung um 0:00 Uhr abgeschlossen sein muss, bedeutet die für die Praxis, dass der Eingang jeweils am Vortag bis zum 24:00 Uhr erfolgt sein muss.
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2022 | 27. Januar 2022 |
22. Februar 2022 | 24. Februar 2022 |
25. März 2022 | 29. März 2022 |
25. April 2022 | 27. April 2022 |
24. Mai 2022 | 27. Mai 2022 |
24. Juni 2022 | 28. Juni 2022 |
25. Juli 2022 | 27. Juli 2022 |
25. August 2022 | 29. August 2022 |
26. September 2022 | 28. September 2022 |
25. Oktober 2022 | 27. Oktober 2022 |
24. Oktober 2022 * | 26. Oktober 2022 * |
24. November 2022 | 28. November 2022 |
23. Dezember 2022 ** | 28. Dezember 2022 ** |
* Gilt nur in den Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2022 ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist. Dies ist in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall.
** Der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Maßgebend für die Berechnung der Daten, bis wann der Zahlungseingang erfolgt bzw. bis wann der Beitragsnachweis-Datensatz der Einzugsstelle übermittelt sein muss, ist der Hauptsitz der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse).
Sofern der Beitragsnachweis-Datensatz der Einzugsstelle nicht zum gesetzlich festgelegten Termin übermittelt wurde, kann die Einzugsstelle nach § 28f Abs. 3 SGB IV das Arbeitsentgelt, welche für die Beitragsberechnung maßgebend ist, schätzen. Diese Schätzung gilt so lange, bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß übermittelt wurde.
Änderung der Dauer-Beitragsnachweise
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Dauer-Beitragsnachweis abzugeben. Das heißt, dass dieser Dauer-Beitragsnachweis so lange gilt, bis ein neuer Beitragsnachweis(-Datensatz) eingereicht wird. Dies ist für die Arbeitgeber interessant, bei denen sich aufgrund monatlich konstanten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen keine regelmäßigen Änderungen bei der Beitragsabführung ergeben.
Da sich zu Jahresbeginn stets einige Änderungen ergeben (z. B. Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen, Änderung von Beitragssätzen), sind im Regelfall auch die Dauer-Beitragsnachweise für den ersten Abrechnungszeitraum des neuen Jahres – hier für Januar 2022 – anzupassen.
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2022 stehen auch zum Download zur Verfügung:
Bildnachweis: © Igor Negovelov