Die Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Kalenderjahr 2023
Die Arbeitgeber werden mit § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet, der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch Datenübertragung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung werden Arbeitgeber, die Beschäftigte in privaten Haushalten haben und den Haushaltsschecks verwenden.
Die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge, die dann Einfluss auf die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze haben, werden in § 23 Abs. 1 SGB IV geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Beiträge immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wird.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ergeben sich für das Kalenderjahr 2023 folgenden Abgabetermine für die Beitragsnachweise und folgende Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2023 | 27. Januar 2023 |
22. Februar 2023 | 24. Februar 2023 |
27. März 2023 | 29. März 2023 |
24. April 2023 | 26. April 2023 |
24. Mai 2023 | 26. Mai 2023 |
26. Juni 2023 | 28. Juni 2023 |
25. Juli 2023 | 27. Juli 2023 |
25. August 2023 | 29. August 2023 |
25. September 2023 | 27. September 2023 |
25. Oktober 2023 | 27. Oktober 2023 |
24. Oktober 2023 * | 26. Oktober 2023 * |
24. November 2023 | 28. November 2023 |
21. Dezember 2023 | 27. Dezember 2023 |
* Gilt nur in den Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2023 ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist. Dies ist in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall. Maßgebend ist, in welchem Bundesland die Krankenkasse ihren Sitz hat.
Für die Berechnung der Daten des Zahlungseingangs bzw. des Eingangs des Beitragsnachweisdatensatzes ist immer das Bundesland von Bedeutung, in dem die zuständige Krankenkasse bzw. Einzugsstelle ihren Sitz hat.
Hinweise zum Zahlungseingang
Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge müssen am Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Es genügt nicht, wenn an diesem Tag erst die Zahlung veranlasst wird. Wird die Zahlung erst nach dem Tag der Fälligkeit auf dem Bankkonto der Einzugsstelle gutgeschrieben, liegt ein Zahlungsverzug vor.
Hinweise zum Eingang des Beitragsnachweises
Der Beitragsnachweis bzw. Beitragsnachweisdatensatz muss an den o. g. Terminen der zuständigen Einzugsstelle um 0:00 Uhr übermittelt worden sein. Das heißt, dass in der Praxis der Eingang jeweils am Vortag, 24:00 Uhr abgeschlossen sein muss.
Zu beachten: Dauer-Beitragsnachweise müssen angepasst werden
Ändern sich bei einem Arbeitgeber im Jahresverlauf die abzuführenden Beiträge nur selten, kann ein sogenannter Dauer-Beitragsnachweis eingereicht werden. Von dieser Möglichkeit machen vor allem Arbeitgeber Gebrauch, die monatlich konstante Lohn- bzw. Gehaltszahlungen leisten. Wird ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, gelten die darin enthaltenen Daten so lange, bis sich eine Änderung ergibt. In diesem Fall ist dann ein neuer Beitragsnachweis einzureichen.
Zum Jahresbeginn – zum 01.01.2023 – kommt es wieder zu zahlreichen Änderungen (u. a. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen, Erhöhung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen, Erhöhung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung usw.). In diesem Fall ist zwingend zu beachten, dass auch ein laufender Dauer-Beitragsnachweis mit aktualisierten Daten neu eingereicht werden muss!
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2023 stehen auch zum Download zur Verfügung:
Bildnachweis: © Igor Negovelov