Die Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Kalenderjahr 2023

Die Arbeitgeber werden mit § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet, der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch Datenübertragung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung werden Arbeitgeber, die Beschäftigte in privaten Haushalten haben und den Haushaltsschecks verwenden.

Die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge, die dann Einfluss auf die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze haben, werden in § 23 Abs. 1 SGB IV geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Beiträge immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wird.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ergeben sich für das Kalenderjahr 2023 folgenden Abgabetermine für die Beitragsnachweise und folgende Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2023 27. Januar 2023
22. Februar 2023 24. Februar 2023
27. März 2023 29. März 2023
24. April 2023 26. April 2023
24. Mai 2023 26. Mai 2023
26. Juni 2023 28. Juni 2023
25. Juli 2023 27. Juli 2023
25. August 2023 29. August 2023
25. September 2023 27. September 2023
25. Oktober 2023 27. Oktober 2023
24. Oktober 2023 * 26. Oktober 2023 *
24. November 2023 28. November 2023
21. Dezember 2023 27. Dezember 2023

* Gilt nur in den Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2023 ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist. Dies ist in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall. Maßgebend ist, in welchem Bundesland die Krankenkasse ihren Sitz hat.

Für die Berechnung der Daten des Zahlungseingangs bzw. des Eingangs des Beitragsnachweisdatensatzes ist immer das Bundesland von Bedeutung, in dem die zuständige Krankenkasse bzw. Einzugsstelle ihren Sitz hat.

Hinweise zum Zahlungseingang

Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge müssen am Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Es genügt nicht, wenn an diesem Tag erst die Zahlung veranlasst wird. Wird die Zahlung erst nach dem Tag der Fälligkeit auf dem Bankkonto der Einzugsstelle gutgeschrieben, liegt ein Zahlungsverzug vor.

Hinweise zum Eingang des Beitragsnachweises

Der Beitragsnachweis bzw. Beitragsnachweisdatensatz muss an den o. g. Terminen der zuständigen Einzugsstelle um 0:00 Uhr übermittelt worden sein. Das heißt, dass in der Praxis der Eingang jeweils am Vortag, 24:00 Uhr abgeschlossen sein muss.

Zu beachten: Dauer-Beitragsnachweise müssen angepasst werden

Ändern sich bei einem Arbeitgeber im Jahresverlauf die abzuführenden Beiträge nur selten, kann ein sogenannter Dauer-Beitragsnachweis eingereicht werden. Von dieser Möglichkeit machen vor allem Arbeitgeber Gebrauch, die monatlich konstante Lohn- bzw. Gehaltszahlungen leisten. Wird ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, gelten die darin enthaltenen Daten so lange, bis sich eine Änderung ergibt. In diesem Fall ist dann ein neuer Beitragsnachweis einzureichen.

Zum Jahresbeginn – zum 01.01.2023 – kommt es wieder zu zahlreichen Änderungen (u. a. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen, Erhöhung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen, Erhöhung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung usw.). In diesem Fall ist zwingend zu beachten, dass auch ein laufender Dauer-Beitragsnachweis mit aktualisierten Daten neu eingereicht werden muss!

Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download

Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2023 stehen auch zum Download zur Verfügung:

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Bildnachweis: © Igor Negovelov

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