Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2022)

Folgend sind die bedeutendsten Rechengrößen, Versicherungspflichtgrenzen, Beitragsbemessungsgrenzen - sofern erforderlich unterteilt nach Rechtskreis West (alte Bundesländer) und Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) und die (bundesweit einheitlichen) Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige für das Kalenderjahr 2022 zusammengefasst. Die Sozialversicherungswerte für 2022 wurden am 20.10.2021 vom Bundeskabinett beschlossen.

Zu einer Änderung bei den Sozialversicherungswerten und Rechengrößen kommt es im Regelfall zum Jahreswechsel. Mit den Änderungen werden die maßgebenden Werte an die wirtschaftliche Entwicklung bzw. an die Entwicklung der Löhne- und Gehälter angepasst. Damit werden auch die Höhen der einzelnen Leistungen, welche die Leistungskataloge der Sozialversicherungsträger vorsehen, angepasst, womit letztendlich die Sozialversicherung mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält.

Durch die Anpassung der Beitragssätze wird erreicht, dass den Sozialversicherungsträgern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Diesbezüglich konnten die Beitragssätze im Vergleich zum Vorjahr jedoch stabil gehalten werden. Lediglich der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung musste zum 01.01.2002 um 0,1 Prozent auf 0,35 Prozent angehoben werden. Zudem konnte es zu einer Erhöhung bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen kommen (der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag blieb jedoch mit 1,3 Prozent unverändert).

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 64.350,00 € - monatlich 5.362,50 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 58.050,00 € - monatlich 4.837,50 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 58.050,00 €, monatlich: 4.837,50 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 7.050,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 84.600,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 6.750,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 81.000,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 8.650,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 103.800,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 8.350,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 100.200,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 3.290,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 39.480,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 3.150,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 37.800,00 €

Minijob, Gleitzonenjob, Geringsverdienergrenze

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 € | ab 10/2022: 520,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Midijob/Gleitzonenjob: 450,01 € bis 1.300,00 € | ab 10/2022: 520,01 € bis 1.600,00 €

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten

Altersfrührenten: 46.060,00 €/Kalenderjahr

Volle Erwerbsminderungsrente: 6.300,00 €/Kalenderjahr

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung:

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,05% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,35%
  • Bundesland Sachsen: 3,05% (Arbeitgeberanteil: 1,025% / Arbeitnehmeranteil 2,025%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,35%
  • s. hierzu auch: Beitragssatz Pflegeversicherung 2022

Allgemeine Rentenversicherung: 18,6%
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Arbeitslosenversicherung: 2,4%

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,3%

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