Abgabe und Fälligkeitstermine für das Jahr 2021

Mit § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird geregelt, dass Arbeitgeber zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung der Einzugsstelle übermitteln müssen.

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird mit § 23 Abs. 1 SGB IV geregelt. Diese Rechtsvorschrift ordnet an, dass die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig sind.

Durch die gesetzliche Regelung, wann die Sozialversicherungsbeiträge fällig sind, werden die Abgabe- bzw. Übermittlungstermine der Beitragsnachweis-Datensätze geregelt.

In der folgenden Tabelle sind die Termine für das Kalenderjahr 2021 enthalten, bis wann die Beitragsnachweis-Datensätze der Einzugsstelle zu übermitteln sind. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die Übermittlung um 00:00 Uhr abgeschlossen sein muss. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Eingang des Beitragsnachweis-Datensatzes dann jeweils am Vortrag spätestens 24:00 Uhr erfolgt sein muss.

Der Tabelle können ebenfalls die Daten entnommen werden, bis zu welchem Tag die Sozialversicherungsbeiträge spätestens entrichtet sein müssen. Maßgebend ist stets der Hauptsitz der Einzugsstelle (Krankenkasse).

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2021 27. Januar 2021
22. Februar 2021 24. Februar 2021
25. März 2021 29. März 2021
26. April 2021 28. April 2021
25. Mai 2021 27. Mai 2021
24. Juni 2021 28. Juni 2021
26. Juli 2021 28. Juli 2021
25. August 2021 27. August 2021
24. September 2021 28. September 2021
25. Oktober 2021 27. Oktober 2021
24. November 2021 26. November 2021
23. Dezember 2021 * 28. Dezember 2021 *

* Der 24. Dezember (Heilig Abend) und der 31. Dezember (Silvester) gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.

Hinweis

Sollten Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht bis zum gesetzlich bestimmten Abgabetermin (zwei Tage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) übermittelt haben, kann nach § 28f Abs. 3 SGB IV die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.

Dauer-Beitragsnachweis muss geändert werden

Sofern Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis abgegeben haben, sollte beachtet werden, dass dieser ggf. zu Jahresbeginn 2021 anzupassen ist. Insbesondere durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder auch von Beitragssätzen können sich Änderungen ergeben.

Ein Dauer-Beitragsnachweis reduziert insbesondere für kleine Arbeitgeber den Verwaltungsaufwand. Diese können abgegeben werden, wenn sich über mehrere Monate hinweg keine Änderung in der Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Dies ist bei Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten und gleichbleibenden Lohn-/Gehaltszahlungen der Fall.

Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download

Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2021 stehen auch zum Download zur Verfügung:

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Bildnachweis: ©Igor Negovelov

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