Die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V

Ab dem 01.01.2017 wurde § 5 Abs. 1 Nr. 11b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Nach dieser Rechtsvorschrift (Buchstabe a) sind Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllen und diese Rente auch beantragt haben.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe b gilt diese Krankenversicherungspflicht auch für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllen, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit war. Auch in diesem Fall muss für den Eintritt der Krankenversicherungspflicht die Leistung beantragt werden.

Mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V wurde ein neuer Versicherungspflichttatbestand eingeführt, der auch Personen mit einem Anspruch auf eine Waisenrente versicherungspflichtig macht. Die sonstigen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR), die in § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V enthalten sind und bisher auch die Waisenrentenbezieher erfasst hat, bleiben unverändert bestehen. Durch die Neuregelungen müssen die Waisenrentner keine Vorversicherungszeit mehr erfüllen, wie dies im Rahmen der KVdR der Fall war, um in den Genuss der Krankenversicherungspflicht zu kommen.

Die neue Krankenversicherungspflicht für Waisenrentner gilt analog auch für die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung. Die Rechtsvorschrift hierfür ist § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI.

Die Änderungen wurden im Rahmen des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (sogenanntes „E-Health-Gesetz") umgesetzt.

Krankenversicherungsfreiheit

Die Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vor der Stellung des Rentenantrags zuletzt über die Private Krankenversicherung (PKV) eine Absicherung im Krankheitsfall erfolgt ist. Allerdings entfällt dieser Ausschlussgrund in folgenden Fällen:

  • Es wäre die Vorversicherungszeit für die „normale“ Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt.
  • Ohne dem Rentenbezug würde eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bestehen.

Beispiel:

Eine Halbwaise erhält die Halbwaisenrente aufgrund des Todes des Vaters. Mit dem Vater war die Tochter bislang in der Privaten Krankenversicherung versichert. Eine Familienversicherung über die gesetzlich Krankenversicherte Mutter war aufgrund des Versicherungsschutzes des Vaters über die private Krankenversicherung nicht möglich (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Folge:

Nach dem Tod des Vaters entfällt der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 SGB V, weshalb eine Familienversicherung über die Mutter in der Gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. In diesem Fall tritt mit der Antragstellung auf die Halbwaisenrente Krankenversicherungspflicht ein, obwohl der Versicherungsschutz bislang über die Private Krankenversicherung bestand.

Beitragsfreiheit bei Waisenrentenbezug

Waisenrentner, die von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V erfasst werden, sind nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfrei, bis die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V (Familienversicherung) erreicht werden. Das bedeutet, dass ein Waisenrentner aus der Hinterbliebenenrente keine Beiträge zur Krankenversicherung entrichten muss. Entsprechend der Altersgrenzen der Familienversicherung bedeutet dies, dass die Beitragsfreiheit:

  • grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bei Schüler, Studierende und Auszubildende oder wenn ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr geleistet wird bis längstens zum 25. Lebensjahr

gilt.

Im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung eines Waisen wird die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet. Das bedeutet, dass bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Beitragsfreiheit vorliegt und anschließend bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Beiträge aus der Rente zu leisten sind.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beitragsfreiheit nur dann zum Tragen kommt, wenn die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V begründet wird. Wird aufgrund des Freiwilligendienstes ein Arbeitsentgelt geleistet, besteht die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Folge, dass dann der Waisenrentenbezug auch nicht mehr beitragsfrei ist.

Die Beitragsfreiheit gilt auch für den Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, welchen die Krankenkasse des Waisenrentners erhebt. Ebenfalls gilt die Beitragsfreiheit entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Sozialen Pflegeversicherung.

Die zum 01.01.2017 eingeführte Beitragsfreiheit von Beziehern einer Waisenrente gilt auch für Bestandsfälle, also für Rentenbezieher, die bereits vor dem 01.01.2017 eine Waisenrente bezogen haben.

Die Beitragsfreiheit gilt nur für den Rentenbezieher/Versicherten selbst. Der Rentenversicherungsträger muss weiterhin den Trägeranteil zur Krankenversicherung (vgl. § 249 Satz 2 SGB V) entrichten. Da sich der Rentenversicherungsträgern an den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung niemals beteiligt (die Beiträge sind immer vollständig vom Rentner aufzubringen), ist eine parallele Regelung für die Trägerbeiträge im SGB XI nicht erforderlich.

Krankenversicherungsschutz bei Studenten mit Waisenrentenbezug

Studenten sind während des Studiums an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig (Krankenversicherungspflicht der Studenten, „KVdS“). Trifft diese Versicherungspflicht allerdings mit einer Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Waisenrente zusammen, ist die KVdS nachrangig (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V). Dies hat zur Folge, dass aufgrund des Rentenbezugs auch aufgrund der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der KVdS Beitragsfreiheit besteht.

Sollte die Waisenrente über die oben genannten Altersgrenzen hinaus geleistet werden, endet auch die Beitragsfreiheit. Dies hat zur Folge, dass dann aufgrund der KVdS Beiträge zu entrichten sind.

Bezug einer Waisenrente aus dem Ausland

Die oben genannte Beitragsfreiheit von Waisenrenten ist grundsätzlich an die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V gekoppelt. Es tritt daher keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein, wenn eine Waisenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen wird. Von daher ist eine Waisenrente aus Ausland grundsätzlich als beitragspflichtig einzustufen.

Mit Artikel 5 Buchstabe a VO (EG) 883/04 wird allerdings bestimmt, dass in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entsprechende Rechtswirkungen auch bei einem anderen Mitgliedstaates anwendbar sind, wenn diese durch den Bezug von Leistungen oder sonstigen Einnahmen entstehen. Von dieser „Rechtwirkung“ wird auch die neue, ab Januar 2017 geltende Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung von Waisenrenten erfasst.

Die Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung setzt voraus, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eintritt. Dies wiederum kann nur erfolgen, wenn neben dem Bezug einer gesetzlichen Waisenrente aus dem Ausland auch ein Anspruch auf Waisenrente aus der (deutschen) Gesetzlichen Rentenversicherung besteht und das deutsche Recht (nach den Koordinierungsvorschriften der Artikel 23 und 24 VO (EG) 883/04) angewendet werden muss. Dies kommt dann in Betracht, wenn die/der Waise seinen Wohnort in Deutschland hat oder die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.

Wird ausschließlich eine Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz bezogen, ist das deutsche Recht nicht anwendbar, sodass die Waisenrente auch nicht beitragsfrei sein kann. Gleiches gilt für Waisenrenten, welche aus einem Staat außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 883/04 bezogen wird, die hier keine Gleichstellungsregelungen für eine Beitragsfreiheit existieren.

Hinweise zum Antragsverfahren

Aufgrund der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Regelungen, wurden die Antragsformulare (Meldung zur Krankenversicherung der Rentner, Vordruck R810) entsprechend angepasst. Gleiches gilt für das Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (Vordruck R815). Dies hat zur Folge, dass bei einem Antrag auf Waisenrente ab Januar 2017 keine Angaben zur Prüfung der Vorversicherungszeit mehr gemacht werden müssen, wenn unmittelbar vor der Rentenantragstellung ein Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Angaben zur Vorversicherungszeit sind nur noch dann erforderlich, wenn vor der Rentenantragstellung ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung bestand.

Bildnachweis: © africa-studio.com (Olga Yastremska and Leonid Yastremskiy)

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