Freiwillige Krankenversicherung
Die freiwillige Versicherung in der GKV
Personen, die nicht von der Krankenversicherungspflicht erfasst werden und auch keinen Anspruch auf eine Familienversicherung haben, können sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig krankenversichern. Das heißt, dass bestimmte Personen die Möglichkeit haben, weiterhin bei einer freiwilligen Beitragszahlung von den Leistungen der GKV zu profitieren.
Als Beispiele, welche Personengruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung haben, sind Beschäftigte zu nennen, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten oder aus anderen Gründen nicht mehr kraft Gesetzes - z. B. Selbstständige - versichert sind.
Die Betroffenen müssen unmittelbar vor der freiwilligen Versicherung grundsätzlich gesetzlich versichert gewesen sein, entweder als Pflichtmitglied oder aufgrund einer Familienversicherung. Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung gestellt werden.
Die folgenden Beiträge befassen sich mit der Freiwillige Krankenversicherung in der GKV.