Die Krankenversicherung der Studenten, KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Studenten in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind. Die Krankenversicherungspflicht besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bis 31.12.2019 enthielten die gesetzlichen Vorschriften noch eine zusätzliche Begrenzung bis zum Abschluss des 14. Fachsemester. Die Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die Studenten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

Nach dem Abschluss des 14. Fachsemesters (diese Begrenzung wurde ab 01.01.2020 aufgehoben) bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres kann es in Ausnahmefällen weiterhin zur Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (kurz: KVdS) kommen, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe vorliegen, die diese längere Fachstudienzeit oder die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

Da die Soziale Pflegeversicherung hinsichtlich der Versicherungspflicht grundsätzlich der Gesetzlichen Krankenversicherung folgt, besteht auch in diesem Sozialversicherungszweig unter den gleichen Voraussetzungen Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung ergibt sich für Studenten nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Hochschulen

Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht der Studenten ist, dass eine Einschreibung an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen erfolgt. Der Status der Hochschule wird durch das Länderrecht festgelegt. Zu den Hochschulen zählen nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) unter anderem Fachhochschulen und Universitäten. Die Hochschulen haben das Recht, Hochschulzeugnisse und akademische Grade zu verleihen. Hochschulen haben das Ziel, die Wissenschaften und Künste zu entwickeln. Dieses Ziel wird durch Lehre, Forschung und Studium erreicht.

Wird ein Studium an einer Bundeswehruniversität oder einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung durchgeführt, führt dies nicht zu einer Versicherungspflicht in der KVdS. Ebenfalls führt die Einschreibung an der Fernuniversität in Hagen (vgl. BR-Drucksache 475/89, Seite 16) nicht zur Versicherungspflicht in der KVdS.

Ein – wenn auch unverbindlicher – Überblick, ob es sich um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule in Deutschland handelt, kann unter www.hochschulkompass.de nachgelesen werden.

Dadurch, dass die Begrenzung der Versicherungspflicht in der KVdS auf das 14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz ab dem 01.01.2020 gestrichen wurde, kommt es auch zu einer Vereinfachung im Meldeverfahren. Komplett entfallen die Meldepflichten der Hochschulen ab dem 01.01.2020, wenn ein Masterstudium aufgenommen wird.

Zeit-/Altersgrenzen

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Zeit- und Altersgrenzen sehen jedoch Ausnahmen vor, sodass im Einzelfall auch über das vollendete 30. Lebensjahr hinaus eine Versicherungspflicht in der KVdS begründet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • familiäre Gründe,
  • persönliche Gründe,
  • die Art der Ausbildung oder
  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges

die Überschreitung der Zeit- bzw. Altersgrenzen rechtfertigen.

Bei der Festlegung der Altersbegrenzung (30. Lebensjahr) hat sich der Gesetzgeber an den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) orientiert. Allerdings führt die weitere Leistungsgewährung von BAföG-Leistungen über das 30. Lebensjahr hinaus nicht unbedingt auch zu einer (weiteren) Versicherungspflicht in der KVdS.

Die Entscheidung, ob in der KVdS über die Zeit- bzw. Altersgrenzen hinaus Krankenversicherungspflicht besteht, trifft im Einzelfall die zuständige Krankenkasse. In die Bewertung muss hier insbesondere einfließen, ob und inwieweit eine Verlängerung des Studiums aufgrund der vom Studenten hervorgebrachten Gründe unumgänglich wurde. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.09.1992, Az. 12 RK 40/91, USK 92129 entschieden, dass die hervorgebrachten Gründe bei objektiver Betrachtungsweise solch ein Gewicht haben müssen, dass die Aufnahme des Studiums verhindert wurde oder dessen Abschluss als unzumutbar gilt.

Zeitgrenzen

Bislang war neben dem Lebensalter in den gesetzlichen Vorschriften noch eine Zeitbegrenzung, bis zu der die Versicherungspflicht in der KVdS bestand, enthalten. So konnte die Versicherungspflicht in der KVdS längstens bis zum 14. Fachsemester bestehen. Diese Begrenzung wurde mit dem MDK-Reformgesetz für die Zeit ab 01.01.2020 aufgehoben. Da diese Begrenzung wenig Relevanz in der Praxis hatte und darüber hinaus die KVdS grundsätzlich längstens mit dem 30. Lebensjahr endet, kam es zu einer Streichung. Mit der Streichung wurde auch dem enormen Verwaltungsaufwand der Krankenkasse, welche diese Regelung verursachte, Rechnung getragen.

Die Begrenzung der Krankenversicherungspflicht in der KVdS bezog sich stets auf einen Studiengang. Es erfolgte damit für die Zeit bis 31.12.2019 keine Zusammenrechnung von Fachsemestern, die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt wurden.

Wurden im Rahmen eines Erststudiums schon mehr als 14 Fachsemester zurückgelegt und hat deshalb die Krankenversicherungspflicht in der KVdS geendet, trat – sofern der Versicherte das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – mit Aufnahme eines Zweitstudiums erneut Krankenversicherungspflicht ein.

Auf die Höchstdauer von 14 Fachsemester wurden Urlaubssemester nicht angerechnet. Die als Gasthörer bzw. Gaststudenten zurückgelegten Semester blieben ebenfalls unberücksichtigt.

Altersgrenzen

Eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ist über das 30. Lebensjahr hinaus in bestimmten Fällen möglich (s. oben). Die familiären oder persönlichen Gründe, die Art der Ausbildung und der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges werden folgend näher beschrieben:

Familiäre Gründe

Als familiäre Gründe, die die Überschreitung der Altersgrenzen rechtfertigen, können beispielsweise Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen in Frage kommen, soweit hierdurch durch den Studenten eine Betreuung oder Pflege erforderlich wurde. Der Zeitraum der Versicherungspflicht wird hier um die Zeit verlängert, für die keine oder nur eine eingeschränkte Teilnahme am Studium möglich war.

Persönliche Gründe

Als persönliche Gründe, die die Überschreitung der Altersgrenzen rechtfertigen, kommen folgende Gründe in Frage:

  • Erkrankung: Wenn die Erkrankung über einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend bestand.
  • Behinderung: Die Behinderung muss dauernd das Studium beeinträchtigt haben und nachgewiesen werden. Eine Verlängerung ist in diesem Fall um längstens sieben Semester möglich.
  • Geburt eines Kindes mit anschließender Betreuung: Eine Verlängerung ist in diesem Fall um längstens sechs Semester möglich.
  • Gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat: Die Altersgrenze wird in diesem Fall um die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Dienstpflicht hinausgeschoben. Sollte es sich um eine Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als drei Jahren handeln, ist eine Verlängerung generell nicht möglich.
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren: Die Altersgrenze wird um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die eine erfolglose Bewerbung, welche nachgewiesen werden muss, vorlag oder soweit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre.
  • Betreuung behinderter Familienangehöriger: Die Verlängerung ist für diese Zeit möglich, wegen der aufgrund der Betreuung behinderter Familienangehöriger das Studium nicht ausgeübt werden konnte.
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Entwicklungshelferdienst: Die Altersgrenze wird für die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Entwicklungshelferdienstes hinausgeschoben, wenn diese vor Beginn des Studiums geleistet werden.
  • Mitarbeit in Gremien der Hochschule: Wird in einem gesetzlich vorgesehen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes mitgearbeitet, ist eine Verlängerung bzw. Hinausschieben der Altersgrenze ebenfalls möglich.

BSG-Urteil: KVdS maximal bis 37. Lebensjahr

Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 17/12 R) entschieden, dass die Krankenversicherung als Student spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet. Dies gilt auch dann, wenn Verlängerungstatbestände vorliegen, welche die Fortführung der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus rechtfertigen.

Die Vorinstanzen hatten zunächst entschieden, dass der Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahre umfassen kann. Zu dieser Zeitspanne kamen die Vorinstanzen deshalb, weil es sich hierbei um den typischen Zeitraum handelt, welcher zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze vom vollendeten 30. Lebensjahr liegt.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nur bei Vorliegen von Hinderungsgründen über das 30. Lebensjahr hinaus in Frage kommt. Sofern solche Tatbestände vorliegen, verlängern diese die Versicherungspflicht in der KVdS nicht ohne zeitliche Begrenzung. Der Zeitraum der Verlängerung kann sich in diesem Fall nur daran orientieren, welchen Zeitrahmen die gesetzlichen Vorschriften vor dem 30. Lebensjahr für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Dies sind 14 Fachsemester bzw. sieben Jahre. Damit kann die kostengünstige KVdS auch nur um sieben Jahren über das 30. Lebensjahr – also maximal bis zum 37. Lebensjahr – bei Vorliegen von Verzögerungsgründen anerkannt werden.

Nach den Ausführungen in dem BSG-Urteil wird mit der Begrenzung der KVdS auf das 37. Lebensjahr nicht gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und auch nicht gegen andere Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen.

Vorrang Familienversicherung

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten tritt nach § 5 Abs. 7 SGB V nicht ein, wenn ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Eine Ausnahme bildet der Umstand, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten nicht versichert ist.

Da eine Familienversicherung grundsätzlich, wenn eine Schulausbildung absolviert wird, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich ist, kommt die Krankenversicherungspflicht in der KVdS in der Praxis im Regelfall auch erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen.

Dies hat zur Folge, dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch keine Beiträge aufgrund des Studiums anfallen.

Beitragspflicht

Kommt eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten zustande, entstehen für die Versicherung Beiträge, welche vom Studenten allein zu tragen sind. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 236 SGB V. Nach dieser Rechtsvorschrift werden bei der Berechnung der Beiträge als beitragspflichtige Einnahmen 1/30 des Betrages angesetzt, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser Betrag liegt seit dem 01.08.2016 bei monatlich 649,00 Euro; dieser Satz wird zum 01.08.2019 auf 744,00 Euro und zum 01.08.2020 auf 752,00 Euro monatlich erhöht.

Als Beitragssatz kommen nach § 245 SGB V sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes zum Ansatz.

Durch die gesetzlichen Regelungen ist der Beitrag, welcher in der Krankenversicherung der Studenten entsteht, bei allen gesetzlichen Krankenkassen bundesweit identisch.

Für die Zeit ab 01.01.2019 entstehen damit in der studentischen Krankenversicherung Beiträge in Höhe von monatlich 66,33 Euro. Hinzu kommt noch der (individuelle) Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse erhebt.

In der Pflegeversicherung wurde der Beitragssatz zum 01.01.2019 um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent (bzw. für Kinderlose auf 3,30 Prozent) angehoben. Damit ergibt sich ab dem 01.01.2019 ein Beitrag in Höhe von 19,79 Euro; kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Beitrag von 21,42 Euro.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten beginnt nach § 186 Abs. 7 SGB V mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. An den Hochschulen beginnt das Semester immer am 01.04. und 01.10. und an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 01.03. und am 01.09. eines jeden Jahres.

Ab dem 01.01.2020 enthält § 186 Abs. 7 SGB V eine Klarstellung, dass bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, das Trimester an die Stelle des Semesters tritt. Sollte eine Hochschule keine Semestereinteilung haben, gilt als Semester die Zeit vom 01.04. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.03.

Ende der Mitgliedschaft

Nach § 190 Abs. 9 SGB V (in der Fassung bis 31.12.2019) endete die Mitgliedschaft von Versicherten in der Krankenversicherung der Studenten mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Es kam daher nur dann zur Beendigung der Mitgliedschaft, wenn die Einschreibung/Rückmeldung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des letzten Semesters vorgenommen wird. Durch diese Regelung sollte erreicht werden, dass ein lückenloser Krankenversicherungsschutz bei einer verspäteten Rückmeldung gegeben ist. Umstritten war allerdings aufgrund dieser Regelung, ob diese auch dann galt, wenn eine verspätete Rückmeldung nicht mehr zu erwarten war.

Nach § 190 Abs. 9 SGB V in der Fassung ab 01.01.2020 endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie

  1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
  2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oderstaatlich anerkannten Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Mit der ab 01.01.2020 geltenden gesetzlichen Regelung wird klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Semesters endet, wenn z. B.

  • der Student zu diesem Zeitpunkt exmatrikuliert wurde,
  • die Studiengebühren nicht bezahlt wurden,
  • die für die Fortsetzung des Studiums erforderlichen Studien- oder Prüfungsleistungen nicht erbracht wurden oder
  • ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

Private Krankenversicherung

Personen, die in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig werden und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können den (privaten) Versicherungsvertrag nach § 5 Abs. 9 SGB V mit sofortiger Wirkung kündigen.

Alternativ können sich die Personen, die durch die Einschreibung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig werden, auch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Der Antrag auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.

Die Praxis – Meldung der Studienbewerber

Voraussetzung für die Einschreibung an einer Hochschule und Fachhochschule ist, dass der Studienbewerber eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorlegt. In dieser Versicherungsbescheinigung sind Angaben enthalten, ob der Studienbewerber zu Semesterbeginn versichert, versicherungsfrei, nicht versicherungspflichtig oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.

Die Versicherungsbescheinigung stellt grundsätzlich die Krankenkasse aus, bei der der Studienbewerber versichert ist. Ist die Studienbewerber von der Versicherungspflicht befreit, stellt die Versicherungsbescheinigung die Krankenkasse aus, die die Befreiung ausgesprochen hat.

Gehören Studienbewerber zu Studienbeginn keiner gesetzlichen Krankenkasse an, muss die Bescheinigung die Krankenkasse ausstellen, bei der zuletzt eine Familienversicherung oder Mitgliedschaft bestanden hat. Dabei ist irrelevant, wie lange der letzte Versicherungsschutz zurückliegt. Sofern bislang noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse ein Versicherungsschutz bestand, ist eine der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen für die Ausstellung zuständig.

Sofern in der Versicherungsbescheinigung angegeben wurde, dass der Student gesetzlich krankenversichert ist, muss die Hochschule einer Meldeverpflichtung nachkommen. Hierfür gibt es entsprechende Vordrucke. In dieser Meldung ist das Datum der Einschreibung und das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet, zu melden.

Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens bis 2022

Mit dem MDK-Reformgesetz wird auch das Ziel verfolgt, dass die KVdS modernisiert wird. Im Rahmen dessen wird mit einer Übergangsfrist bis 01.01.2022 ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen etabliert. Ebenfalls werden durch das elektronische Meldeverfahren die Informations- und Meldepflichten festgelegt. Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (kurz: SKV-MV) wird aufgehoben. Die SKV-MV wird künftig durch die Rechtsvorschrift des § 199a SGB V ersetzt.

Stipendiaten

Unternehmen gehen in der Praxis immer öfter den Weg, künftige Fachkräfte zeitig für den Betrieb zu gewinnen und an sich zu binden. Um ein Stipendium handelt es sich, wenn während einer Aus- oder Weiterbildung eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass im Gegenzug für den Stipendiaten die Verpflichtung zu einer Dienstleistung besteht. Stipendien werden zur reinen Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- und Weiterbildung vergeben. Als klassisches Beispiel kann hier die Hans-Böckler-Stiftung als großes Begabtenförderwerk genannt werden. Die Anzahl der Stiftungen, die Stipendien vergeben, ist groß. Auch der Staat, Kirchen, Parteien, Firmen und Wirtschaftsverbände vergeben Stipendien.

Durch Stipendien haben die Studenten den Vorteil, dass diese – anders als das BAföG – nicht mehr zurückgezahlt werden müssen.

Bewertung der Stipendien aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Sofern Studenten während ihres Studiums Stipendien erhalten, sind diese zu keiner konkreten Arbeitsleistung verpflichtet. Daher kommt kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zwischen dem Studenten und dem Unternehmen zustande. Die vereinbarte monatliche Zuwendung wird nicht als Vergütung für eine bestimmte Arbeits- oder Dienstleistung gewährt. Das Stipendium wird gewährt, damit der Student nicht arbeiten muss und sich damit vollumfänglich auf das Studium konzentrieren kann. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Student das Stipendium für die Aufwendungen im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Allerdings muss das Stipendium uneigennützig vergeben werden und der Empfänger nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.

Abgrenzung zu betrieblichen Studienbeihilfen

Anders als Stipendien sind betriebliche Studienbeihilfen zu bewerten. Werden Arbeitnehmer während des Studiums durch den Betrieb durch monatliche Studienbeihilfen gefördert, muss für die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden.

Folgende Bedingungen sind z. B. an das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geknüpft, wenn ein Studium gefördert wird:

  • Es müssen im Betrieb fachpraktische Hospitationen unter Fortzahlung der Studienbeihilfe erfolgen.
  • Es besteht die Verpflichtung, dass nach Studienabschluss der Student noch für eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig wird.
  • Die erfolgreiche Absolvierung des Studiums muss als Nachweis erbracht werden.
  • Wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden, muss die Studienbeihilfe zurückgezahlt werden.

Die Studienbeihilfe, welche Arbeitnehmer erhalten, ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzusehen. Die Arbeitnehmer sind damit während des geförderten Studiums versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bildnachweis: © Michaela Rofeld

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