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Landessozialgericht Hessen 25.08.2015, L 3 U 54/11

  • Aktenzeichen: L 3 U 54/11
  • Spruchkörper: 3. Senat 
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 U 162/08
  • Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2015

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer Chlamydien-Infektion (Chlamydia pneumoniae) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1966 geborene Klägerin ist seit 1992 in der Sonderschule E-Heim als Erzieherin tätig und versorgt und fördert Kinder mit Behinderungen. Zu Ihren Tätigkeiten gehört das Füttern, Wickeln und Katheterisieren der Kinder sowie die Durchführung der manuellen Darmentleerung bei den Kindern.

Im Dezember 2005 ergab sich bei der Klägerin aufgrund einer Laboruntersuchung ein serologischer Hinweis auf eine aktive Infektion mit Chlamydia pneumoniae.

Am 29. Mai 2006 meldete der Hausarzt der Klägerin bei der Beklagten eine Chlamydien-Infektion als Berufskrankheit. Seit Oktober 2005 leide die Klägerin an rezidivierenden Fieberschüben, Abgeschlagenheit, häufigen Drüsenschwellungen im Halsbereich sowie gehäuften Infekten der oberen und unteren Luftwege.

Die Beklagte leitete ein Verfahren über die Feststellung einer Berufskrankheit ein. Sie holte bei den behandelnden Ärzten Befundberichte ein und forderte bei der Krankenversicherung der Klägerin ein Vorerkrankungsverzeichnis an. Dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenversicherung der Klägerin kann entnommen werden, dass diese im Zeitraum vom 19. September 2005 bis 3. Oktober 2005 wegen akuter Bronchitis (ICD 10 Diagnose J20.9) und Fieber unbekannter Ursache (ICD 10 Diagnose R50.9) arbeitsunfähig erkrankt war. Im Zeitraum vom 2. März 2006 bis 22. März 2006 war die Klägerin wegen Lymphknotenvergrößerung (ICD 10 Diagnose R59.1) und wegen Fieber unbekannter Ursache arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 27. April 2006 bis 16. Juli 2006 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, zunächst wegen der Diagnose R50.9, ab 19. Mai 2006 wegen der Diagnose R50.9 sowie wegen der Diagnose A74.9 (Sonstige Krankheiten durch Chlamydien; Chlamydieninfektion, nicht näher bezeichnet) und ab 7. Juni 2006 ausschließlich wegen der Diagnose A74.9. Aus dem Befundbericht des Heilpraktikers F. ergibt sich, dass die Klägerin im April 2006 bereits vier Behandlungszyklen mit Antibiotika hinter sich hatte. Aus dem Befundbericht des Dr. G. ergibt sich, dass der Rachenabstrich vom 3. März 2006 Staphylococcus aureus ergab; pathologische Lymphknotenschwellungen hätten nicht bestanden. Aus dem Befundbericht von H. ergibt sich, dass die immer wiederkehrenden Fieberschübe mit Abgeschlagenheit und Lymphknotenschwellung ohne sichere Infektionsquelle oder typische Erkältungssymptomatik auffällig waren. Bei zwei Kolleginnen der Klägerin, die unter einer ähnlichen Symptomatik litten, seien ebenfalls Chlamydien diagnostiziert worden. Eine mögliche Infektionsquelle könne ein nachweislich mit einer Chlamydien-Infektion behaftetes schwerbehindertes Kind sein, das in der Einrichtung betreut werde, zu dem die Klägerin aber keinen engen pflegerischen Kontakt gehabt habe. Dem Laborbericht vom 21. August 2006 kann entnommen werden, dass die Serumantikörperkonzentration bei der Klägerin erhöht war. Wegen langer Antikörperpersistenz auch nach einer Therapie stehe der Befund nicht im Widerspruch zu einer erfolgreich durchgeführten Behandlung. Differentialdiagnostisch sei aber abzuklären, ob nicht eine chronisch aktive Infektion vorliege.

Der Arbeitgeber der Klägerin übersandte der Beklagten einen Laborbericht vom 5. Mai 2005 aus dem sich ein positiver IgG Titer für Chlamydia pneumoniae bei dem Kind ergab, welches im E-Heim betreut wird und welches in dem Befundbericht von H. als mögliche Ansteckungsquelle benannt wurde.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes ein. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2007 gab der Landesgewerbearzt Dr. J. an, zwischen 50 % und 70 % der Erwachsenen hätten Kontakt mit Chlamydien gehabt. Daher sei fraglich, ob die Klägerin sich bei dem im E-Heim betreuten Kind angesteckt habe, zumal die Serologie aus Mai 2005 auf eine bei dem Kind bereits abgelaufene Infektion hinweise. Der Nachweis, dass die Klägerin sich bei dem Kind angesteckt habe könne nur gelingen, wenn sich noch persistierende Chlamydien mit dem gleichen "genetischen Fingerabdruck" nachweisen lassen würden.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme bei dem Internisten und Sportmediziner Dr. K. ein. In seiner Stellungnahme von 1. Oktober 2007 führte Dr. K. aus, Chlamydia pneumoniae sei ein häufiger Grund für Lungenentzündungen. Meist würden die Infektionen jedoch ohne besondere Beschwerden oder in Form von leichten Halsschmerzen verlaufen. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 % bis 70 % durchseucht, so dass positive Antikörper häufig seien, auch wenn keine entsprechende Erkrankung erinnerlich sei. Aus diesem Grund sei es selten möglich, eine Infektionskette nachzuweisen. Im Fall der Klägerin seien erstmals positive Antikörper im Oktober 2005 gefunden worden. Das angeführte Kind habe im Mai 2005 lediglich schwach positive Antikörper gezeigt. Es sei nicht möglich, hier einen Zusammenhang herzustellen. Eine ausgerechnet von diesem Kind ausgehende Ansteckung sei eher unwahrscheinlich. Der Nachweis über den gleichen "genetischen Fingerabdruck" wäre nur möglich, wenn man bei beiden Personen die Chlamydien selbst nachweisen, isolieren und vergleichen könnte. Der Erregernachweis selbst sei bei der Klägerin jedoch nicht gelungen; Sputumuntersuchungen hätten jeweils andere Keime ergeben. Es könne somit nicht einmal gesagt werden, ob die bei der Klägerin vorliegenden Symptome durch Chlamydien ausgelöst worden seien, oder ob eine andere Erkrankung vorliege und der positive Antikörpernachweis gegen Chlamydien lediglich einen Nebenbefund darstelle.

Mit Bescheid vom 14. November 2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Infektion mit Chlamydia pneumoniae bei der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass im beruflichen Umfeld der Klägerin keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden konnte. Nach den Angaben der Klägerin und den Angaben ihres Arbeitgebers kämen als Ansteckungsquelle ein schwerbehindertes Kind mit den Initialen A. B., geboren 1992, sowie 2 Kolleginnen in Betracht. Ein Nachweis für eine vorliegende Chlamydien-Infektion bei den Kolleginnen der Klägerin habe nicht erbracht werden können. Bei dem benannten Kind liege lediglich eine schwach positive Chlamydienserologie vom 5. Mai 2005 vor. Ein Zusammenhang zwischen den bei der Klägerin im Oktober 2005 festgestellten positiven Antikörpern gegenüber Chlamydien und den bei dem Kind im Mai 2005 festgestellten positiven Antikörpern würde nicht vorliegen, da der Erregernachweis aufgrund der bei der Klägerin durchgeführten Sputumuntersuchung jeweils andere Keime ergeben habe. Das mit Chlamydien infizierte Kind könne als Ansteckungsquelle im beruflichen Umfeld der Klägerin ausgeschlossen werden. Es habe kein Nachweis erbracht werden können, dass die Klägerin durch ihre berufliche Tätigkeit infiziert wurde.

Hiergingen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, das angegebene schwerbehinderte Kind sei entgegen der Einschätzung der Beklagten als Infektionsquelle nicht auszuschließen. Die Einschätzung des Dr. K., wonach dieses Kind als Ansteckungsquelle eher unwahrscheinlich sei beinhalte auch, dass eine Infektion durchaus erfolgt sein könne. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit seien erbracht, da die Infektionserkrankung medizinisch festgestellt worden sei und die Klägerin während des maßgebenden Inkubationszeitraumes Kontakt zu einem ansteckungsfähigen Kind gehabt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass weitere Kolleginnen erkrankt gewesen seien, welche auch mit dem als Ansteckungsquelle benannten Kind in Kontakt gestanden hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Infektionserkrankung könne nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Bei einer Chlamydien-Infektion sei der Nachweis einer konkreten Infektionsquelle erforderlich, da es sich hierbei um eine Infektionskrankheit handele, die man sich aufgrund des Übertragungsweges (Tröpfcheninfektion) jederzeit, auch ohne besondere berufliche Exposition, im täglichen Leben zuziehen könne. Der Nachweis einer konkreten Infektionsquelle während der Inkubationszeit habe bei der Klägerin nicht erbracht werden können. Das angegebene schwerbehinderte Kind komme als Infektionsquelle nicht in Betracht. Bei Sputumuntersuchungen bei der Klägerin wären jeweils andere Erregerkeime nachgewiesen worden. Serologische Untersuchungen bei dem angeführten Kind hätten bereits im Mai 2005 nur noch schwach positive Antikörper auf Chlamydien gezeigt, während bei der Klägerin erstmals im Oktober 2005 positive Antikörper auf Chlamydien gefunden worden seien; die Inkubationszeit betrage wenige Tage. Der Nachweis einer Chlamydien-Infektion bei weiteren Kolleginnen habe nicht erbracht werden können. Da Chlamydien-Infektionen weit verbreitet seien und die erwachsene Bevölkerung zu 50-70 % mit den Erregern durchseucht sei, könne nicht angenommen werden, dass die berufliche Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Erkrankung darstelle. Die bloße Möglichkeit einer beruflichen Infektion genüge nicht.

Am 12. September 2008 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, in der von ihr betreuten Klasse habe das Kind L. einen auffälligen Husten gehabt. Die Eltern hätten mitgeteilt, bei dem Kind sei eine Lungenentzündung diagnostiziert worden; weitere Untersuchungen seien jedoch nicht durchgeführt worden. Außerdem hätten sich zwei weitere Kolleginnen der Klägerin mit der gleichen Krankheit angesteckt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Befundberichts bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin H ... Aus diesem hat sich ergeben, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2008 immer wieder unter rezidivierenden Fieberschüben mit Temperaturen bis 38,5° C, massiver Abgeschlagenheit mit Mattigkeit, Antriebslosigkeit mit Unwohlsein und zum Teil mit gastritischen Beschwerden litt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Januar 2011 abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Vergleich zur Normalbevölkerung einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektionskrankheit habe nicht bewiesen werden können. Die bloße Möglichkeit einer beruflich bedingten Infektion sei nicht ausreichend. Es fehle am Nachweis einer konkreten Infektionsquelle im beruflichen Umfeld. Das von der Klägerin benannte Kind mit den Initialen A.B. komme nicht als Infektionsquelle in Betracht. Bei einer serologischen Untersuchung im Mai 2005 hätten bei dem Kind nur noch schwach positive Antikörper gegen Chlamydien nachgewiesen werden können. Die Infektion des Kindes sei somit im Mai 2005 bereits abgelaufen gewesen. Bei der Klägerin seien erstmals im Oktober 2005 positive Antikörper gefunden worden. Die Inkubationszeit betrage nur wenige Tage. Der Nachweis der Ansteckung über den "genetische Fingerabdruck" sei nicht möglich gewesen, da nicht bei beiden Personen die Chlamydien selbst hätten nachgewiesen, isoliert und verglichen werden können. Der Erregernachweis selbst sei bei der Klägerin nicht gelungen. Sputumuntersuchungen hätten jeweils andere Keime ergeben. Die medizinischen Daten der Kolleginnen hätten nicht eingeholt und ausgewertet werden können, da die Personen ihr Einverständnis verweigert hätten. Hinsichtlich des von der Klägerin benannten Kindes L. habe der Nachweis einer Infektion ebenfalls nicht erbracht werden können. Das Kind habe nach Angaben der Klägerin an starkem Husten, vielleicht auch an einer Lungenentzündung gelitten. Da damals jedoch keine medizinischen Untersuchungen von den Eltern des Kindes veranlasst worden seien, habe nicht festgestellt werden können, ob das Kind überhaupt mit Chlamydien infiziert gewesen sei.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. März 2011 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Sozialgericht hätte sich nicht auf die von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen verlassen dürfen. Die Klägerin hat einen Laborbericht vom 2. Juni 2005 betreffend die Arbeitskollegin M. vorgelegt, aus dem sich ein positiver IgG Titer und ein hoch positiver IgA Titer für Chlamydia pneumoniae ergibt.

Zu dem Laborbericht hat der beratende Arzt der Beklagten Dr. K. am 19. Februar 2012 Stellung genommen. Die Laborwerte der Kollegin der Klägerin könnten so interpretiert werden, dass es sich entweder um eine chronisch aktiv verlaufende Infektion handle oder um eine Antikörper-Persistenz ohne klinische Bedeutung. Die Laborergebnisse würden nichts darüber aussagen, ob die Kollegin im Zeitpunkt der Laboruntersuchung erkrankt war oder nicht. Sofern bei der Kollegin überhaupt eine Erkrankung vorliege, könne man aus diesem Laborergebnis keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass hierin die mehrere Monate später aufgetretene Erkrankung der Klägerin ihre Ursache habe. Ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Kollegin und der Erkrankung der Klägerin sei möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich, insbesondere wenn man die hohe Durchseuchung in der Bevölkerung berücksichtige.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 hat die Klägerin weitere Laborberichte vom 21. Juli 2005 und vom 25. August 2005 betreffend die Arbeitskollegin M. vorgelegt, aus denen sich jeweils ein positiver IgG Titer und ein hoch positiver IgA Titer für Chlamydia pneumoniae ergibt.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

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