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Landessozialgericht Hessen 05.06.2014, L 3 U 188/07

  • Aktenzeichen: L 3 U 188/07
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 23 U 188/07
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2014

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug einer vorläufigen Rente und begehrt die Bewilligung einer Rente auf Dauer wegen den Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger arbeitete als Computeradministrator und wollte im Rahmen dieser Tätigkeit am 23. Januar 2004 einen schweren Computer anheben. Er ließ ihn jedoch fallen und verbog sich beim Versuch, den Computer aufzufangen, beide Handgelenke nach hinten.

Am 30. Januar 2004 suchte er den Durchgangsarzt Dr. E. auf, der eine Distorsion beider Handgelenke diagnostizierte und in seinem Nachschaubericht vom 6. Februar 2004 feststellte, dass die Beweglichkeit des linken Handgelenks aktiv schmerzbedingt eingeschränkt, passiv jedoch frei sei.

Am 30. März 2004 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Handgelenks durchgeführt, welche ausweislich des Berichts von Dr. F. vom 31. März 2004 eine Ergussbildung zeigte.

Am 8. April 2004 stellte der Durchgangsarzt Prof. Dr. C., Universitätsklinik Frankfurt am Main, beim Kläger ein frei bewegliches linkes Handgelenk sowie Schmerzen bei maximaler dorsaler Handgelenksextension sowie bei Umwendbewegung des Unterarms in Projektion auf das ulneare Handgelenkskompartment fest. Am 12. Mai 2004 wurde eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt, bei der eine Ruptur des Discus triangularis im linken Handgelenk festgestellt wurde. Anschließend erfolgte eine Refixation des Discus triangularis.

In dem Zwischenbericht vom 24. Juli 2004 schilderte Prof. Dr. C. eine Restriktion der Pronation ab ca. 40º, wobei sich die Beweglichkeit deutlich verbessert habe. Der Assistenzarzt an der Universitätsklinik Frankfurt am Main G. berichtete unter dem 24. August 2004 über eine Pronation/Supination des linken Handgelenks von 40/0/90º. In seinem Zwischenbericht vom 5. Oktober 2004 schilderte Dr. H., Universitätsklinik Frankfurt am Main, von einer nunmehr guten Handgelenksbeweglichkeit mit Streckung und Beugung von 70º, einer weitgehend freien Supination (80º) sowie einer noch deutlich auf 40º eingeschränkten Pronation. Dieser Befund wurde im Zwischenbericht vom 2. November 2004 bestätigt. Unter dem 16. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 berichtete Dr. H. von einer Pronation von nunmehr 50 - 60º sowie einer guten Kraftentwicklung mit weitgehender Beschwerdefreiheit. Auch im Zwischenbericht vom 16. März 2005 wurde eine Pronation von 50 bis 60º festgestellt.

In dem (ersten) für die Beklagte erstatteten Rentengutachten vom 21. März 2005 schätzten Prof. Dr. C., der Oberarzt Dr. H. und der Assistenzarzt Dr. J. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf 20 v. H. bis auf Weiteres. Als Unfallfolgen beschrieben sie eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks, verminderte Belastbarkeit des linken Handgelenks durch auftretende Schmerzen sowie reduzierte Fingerfunktion der linken Hand bei endgradigen Bewegungsausschlägen des linken Handgelenks. Für die Unterarmdrehung des linken Handgelenks hinsichtlich Auswärts-/Einwärtsdrehen wurden ausweislich des angefügten Messblattes 55/0/40º festgestellt.

Ab dem 1. Mai 2005 arbeitete der Kläger wieder in seinem Betrieb als Computeradministrator mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 2005 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v. H. Sie führte hierin aus, der Arbeitsunfall habe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des linken Armes geführt, und zwar zu einer eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenks und des Unterarms, zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk mit dadurch bedingter verminderter Belastbarkeit sowie zu verminderter Funktion der Finger bei endgradigen Bewegungsausschlägen des Handgelenks.

Unter dem 7. Dezember 2005 erstellten Prof. Dr. C. und Dr. H. ein Gutachten für die O. Versicherung zur Klärung von Ansprüchen des Klägers im Rahmen einer privaten Unfallversicherung. Für die Unterarmdrehung links wurden hierin 0/0/50º (auswärts/einwärts) festgestellt. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Armes betrage 2/7.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch eine ärztliche Begutachtung geklärt werden solle, ob die Voraussetzungen für eine Rente auf unbestimmte Zeit vorlägen. Sie schlug für eine Begutachtung Prof. Dr. C., Prof. Dr. K. sowie Dr. E. vor. In diesem Schreiben ist anschließend folgende Passage enthalten: "In der Regel ist es unverzichtbar, dem Gutachter unsere Unterlagen über die bisherigen medizinischen Feststellungen zur Verfügung zu stellen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) haben Sie das Recht, der Übermittlung der Unterlagen zu widersprechen. Sofern Sie hiervon Gebrauch machen wollen, begründen Sie dies bitte. In diesem Fall werden wir keine Daten an den Gutachter übermitteln. Bedenken Sie aber bitte, dass ein Widerspruch die sachgerechte Gutachtenerstattung unmöglich machen oder zumindest erschweren kann. Darin kann eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht liegen (§ 60 SGB I). Dies kann Nachteile für Sie haben, nämlich die Versagung oder Entziehung von Leistungen (§ 66 SGB I)."

Der Kläger teilte daraufhin am 7. Juli 2006 mit, er wünsche eine Begutachtung durch Prof. Dr. C. Die Beklagte beauftragte diesen anschließend mit der Erstellung des zweiten Rentengutachtens.

Am 26. Juli 2006 wurde der Kläger zur Erstellung dieses Gutachtens ausschließlich von dem Facharzt Dr. J. untersucht. In dem von Prof. Dr. C., dem Oberarzt Dr. H. und dem Facharzt der Klinik Dr. J. unterschriebenen zweiten Rentengutachten vom 24. August 2006 wurde ausgeführt, die Kraft links sei im Seitenvergleich um etwa 35% vermindert. Bei der Bewegungsprüfung habe sich weiterhin eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks mit einem um etwa 1/3 geminderten Bewegungsausmaß für Streckung und Beugung sowie Radial- und Ulnaraduktion gezeigt. In dem anliegenden Messblatt wurde die Beweglichkeit des linken Handgelenks handrückenwärts/hohlhandwärts mit 40(-20)/0/60(-20)º und die Beweglichkeit für Auswärts-/Einwärtsdrehen des linken Unterarms mit 90/0/50(-40)º angegeben. Die MdE wurde auf 10 v. H. geschätzt.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29. September 2006 mit, sie beabsichtige, die Rente zu entziehen. Aufgrund der ärztlichen Befunde bedingten die Folgen des Versicherungsfalls nur noch eine MdE von 10 v.H. Entscheidend sei hierbei die mäßige Einschränkung der Unterarmbeweglichkeit und die Bewegungseinschränkungen im Handgelenk um 1/3 sowie die leichte Muskelminderung am Ober- und Unterarm und im Bereich der Mittelhand (jeweils linker Arm).

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 gegen die Ergebnisse des Gutachtens. Das Gutachten von Dr. Dr. J. vom 24. August 2006 weise Unstimmigkeiten und Fehler auf. Die Messungen der Unterarmbeweglichkeit seien entgegen den Vorgaben für die ärztliche Gutachtertätigkeit mit gestreckten (Fingern) statt mit geschlossener Faust durchgeführt worden. Bei korrekter Messung liege die Einschränkung nicht bei 1/3, sondern bei 2/3. Bei der Begutachtung der Handgelenksbeweglichkeit seien Einschränkungen der Fingerbeweglichkeit nicht beachtet worden. Die im Gutachten angegebenen Winkel seien zum Teil nur mit Schmerzen erreicht worden. In der Endlage sei eine Bewegung der Finger bzw. der Faustschluss nicht mehr möglich, wodurch die gesamte Feinmotorik der Finger gestört sei. Ferner habe sich die absolute Kraft in der linken Hand nach anfänglicher Besserung deutlich verschlechtert. Da er eine Tastatur nur durch eine Ausgleichsbewegung der linken Schulter erreichen könne, er also durch die Einschränkungen in seinem Beruf besondere Probleme habe, bitte er zusätzlich um eine Höherbewertung der MdE.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 die Bewilligung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Rente ab dem 1. November 2006. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie stütze sich auf das Gutachten von Prof. Dr. C. vom 24. August 2006.

Unter dem 18. November 2006 erstellte Dr. L. für die O. Versicherung AG zur Klärung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Klägers aus einer privaten Unfallversicherung ein orthopädisches Gutachten, in dem er eine Beweglichkeit des linken Handgelenks handrückenwärts/hohlhandwärts von 60/0/60º und speichenwärts/ellenwärts von 26/0/35º sowie hinsichtlich der Unterarmdrehung auswärts/einwärts einen Bewegungsumfang von 70/0/50º feststellte. Entgegen den gezeigten Bewegungsumfängen sei beim normalen Gebrauch der Hände eine freie Einwärtsbewegung erkennbar gewesen. Bei der Prüfung der Unterarmdrehung sei links unter Angaben von Schmerzen gegen gespannt worden, wobei ein offenes Bewegungsspiel spürbar gewesen sei, d. h. über den gezeigten Umfang sei eine Einwärtsdrehung möglich gewesen. Der Faustschluss sei beiderseits komplett durchführbar und die Fingerstreckung völlig frei gewesen. Bei der Opposition des Daumens hätten mit der Daumenspitze alle Langfinger erreicht werden können. Beim Aus- und Ankleiden seien keine auffallenden Behinderungen festgestellt worden, wobei der Kläger auch die linke Hand ohne erkennbare Einschränkungen eingesetzt und sich in der Untersuchungssituation auf diese Hand aufgestützt und freie Extensionsfähigkeit gezeigt habe. Auch im Rahmen einer ergotherapeutischen Testung seien keine Einschränkungen in der Hand- und Fingerfunktion beobachtet worden. Insgesamt zeigten die Befunde eine Inkonstanz in der Funktionalität.

Am 28. November 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006 ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der verbliebenen Beeinträchtigungen liege keine MdE in rentenrechtlich relevantem Maß vor. In der Literatur werde erst bei einer Aufhebung der Unterarmdrehbewegung in Einwärtsdrehstellung von 0/70/70º eine MdE von 20 v.H. empfohlen. Eine derart gravierende Bewegungseinschränkung liege aber nach den von Prof. Dr. C. im Gutachten dokumentierten Befunden nicht vor. Danach sei zwar die Unterarmeinwärtsdrehbeweglichkeit mäßig eingeschränkt. Der Kläger könne jedoch den Unterarm gerade stellen, d. h. er sei nicht auswärts oder einwärts versteift. Hinsichtlich der Beweglichkeit der Hand sei lediglich handrückenwärts und hohlhandwärts von einer Einschränkung von 1/3 gegenüber der unverletzten rechten Seite auszugehen, was auch unter Einbeziehung der eingeschränkten Unterarmdrehbeweglichkeit keine MdE von 20 v. H. rechtfertige. Im Hinblick auf die Beweglichkeit der Langfinger werde in einer ärztlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 ergänzt, dass die Fingerkuppen bei der Untersuchung am 26. Juli 2006 beidseits mit der Daumenspitze erreichbar gewesen und ferner die Streckung der Langfinger und der Faustschluss beidseits uneingeschränkt möglich gewesen seien. Schließlich sei bezüglich des Umfanges des linken Armes darauf hingewiesen, dass der Umfang des rechten Armes zugenommen habe, was die Werte der linken Seite relativiere.

Am 2. April 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben. Das Sozialgericht Mainz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2007 an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat bei der O. Versicherung AG das Gutachten von Dr. L. vom 18. November 2006 beigezogen und ihn um ergänzende Stellungnahme gebeten. Daraufhin hat dieser unter dem 24. April 2009 ausgeführt, bei dem Kläger liege eine MdE von 10 v. H. vor. Im Rahmen der Neutral-Null-Methode würde die passive Beweglichkeit, also die geführte Bewegung, erfasst, nicht jedoch die eigentätige Beweglichkeit, weil diese nicht valide sei. Bedeutsam sei ferner, ob bei geführten Bewegungen ein harter Anschlag, ein zäher Bewegungswiderstand oder ein offenes Bewegungsgefühl festzustellen sei. Sofern im Messblatt für die oberen Gliedmaße (F4030) hinsichtlich der Prüfung der Unterarmdrehung eine geschlossene Faust gezeigt werde, bestehe kein relevanter Unterschied, ob die Unterarmdrehung mit der geschlossenen Faust oder der gestreckten Hand durchgeführt werde. Er verwende für die Messung der Unterarmdrehung einen Schwerkraftgoniometer und für die anderen Handgelenksmessungen einen Winkelmesser. Bei Gelenksmessungen seien Abweichungen bis 10º akzeptiert. Angesichts des Bewegungsumfanges des Klägers – sei er hinsichtlich der Einwärtsdrehung des Unterarms nun 40, 50 oder 60º – sei eine höhere MdE als 10 v. H. nicht angemessen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen aus dem Vorverfahren vorgetragen, die gravierende Abweichung der Messungen des Drehwinkels von dem ersten Rentengutachten vom 24. März 2005 sei bei einem solch kurzen Zeitraum nur durch unterschiedliche Messverfahren zu erklären. Das Gutachten von Dr. J. vom 24. August 2006 beruhe auf falschen Werten und dürfe deshalb nicht zur Ermittlung einer MdE herangezogen werden, da die Bewegungsmaße nicht nach der im Formblatt F4030 festgelegten Methode, mithin nicht nach der Neutral-Null-Methode ermittelt worden seien. Diese Einwände beträfen auch das Gutachten von Dr. L. vom 18. November 2006, bei welchem zudem die Bewegungen nicht selbstständig, sondern durch Krafteinwirkungen des Untersuchenden durchgeführt worden seien. Bei der Neutral-Null-Methode seien nur selbsttätige Bewegungen zu berücksichtigen, sodass eine Messung, die ein Gegenspannen berücksichtige, falsch sei. Durch den Unfall sei auch das rechte Handgelenk dauerhaft beschädigt worden. Das Gutachten von Prof. Dr. C. unterliege einem Beweisverwertungsverbot, weil es in Wirklichkeit nicht von ihm, sondern von Dr. J. erstellt worden sei, weshalb sein Gutachterwahlrecht nach § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) verletzt worden sei. Prof. Dr. C. habe alle Untersuchungen und auch das Erstellen des Gutachtens von Dr. J. durchführen lassen, sodass die Grenze für die Mitarbeit eines weiteren Arztes überschritten sei. Denn der Gutachter habe die prägende und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringende Zentralaufgabe selbst wahrzunehmen. Außerdem sei der Hinweis der Beklagten auf das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht korrekt. Dies werde durch das Schreiben des Bundesbeauftragten für Datenschutz vom 7. April 2009 bestätigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. C. vom 24. August 2006 sowie die Stellungnahme von Dr. L. vom 24. April 2009 gestützt, aus denen sich ergebe, dass die MdE des Klägers 10 v. H. betrage. Prof. Dr. C. habe beim Kläger eine Beweglichkeit des linken Handgelenks handrückenwärts/hohlhandwärts von 40/0/60º gemessen. Im Übrigen seien die Handgelenke frei beweglich. Die Einwände des Klägers gegen die Beachtung nach der Neutral-Null-Methode seien nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. C. bzw. seine Assistenten hätten den Kläger über einen langen Zeitraum begleitet und seien bei regelmäßigen Messungen jeweils zu ähnlichen Werten gelangt. Der Einschätzung der MdE von 10 v. H. entspreche auch der unfallversicherungsrechtlichen Literatur, wenn dort für eine Einschränkung der Unterarmbeweglichkeit eine MdE von 20 v. H. erst bei einer Aufhebung der Drehbeweglichkeit bzw. einer Versteifung in Einwärtsdrehung von 0/70/70º anzusetzen sei, was bei dem Kläger in keiner Messung festgestellt worden sei. Der Kläger sei zudem nicht im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII besonders beruflich betroffen. Das Gutachten von Prof. Dr. C. sei auch verwertbar, da ein Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht nicht vorliege. Dass die körperliche Untersuchung nicht von Prof. Dr. C. persönlich, sondern möglicherweise von einer Hilfsperson vorgenommen worden sei, sei unschädlich, da er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens übernommen habe.

Am 14. Juni 2010 hat der Kläger gegen den ihm am 28. Mai 2010 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Senat hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. J. eingeholt. Diese haben unter dem 8. April 2011 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 29. Juli 2010 die MdE auf 20 v. H. zu schätzen sei.

Der Senat hat sodann von Amts wegen ein handchirurgisches Gutachten bei Dr. D. eingeholt. In seinem Gutachten vom 8. Mai 2012 stellt dieser als Gesundheitsstörungen im Wesentlichen eine endgradige Einschränkung der Auswärtsdrehung des linken Unterarmes, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes in allen Ebenen sowie eine Minderung der Unterarmmuskulatur links (2,5 cm Differenz) fest. Diese Störungen seien auch auf das Unfallereignis vom 23. Januar 2004 zurückzuführen und mit einer MdE von maximal 10 v. H. zu bemessen. Bei der aktiven Bewegungsdemonstration habe sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit gezeigt. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit hingegen deutlich besser gewesen. In Untersuchungssituationen, bei denen nicht die Drehfähigkeit der Unterarme im Vordergrund gestanden habe, habe eine nahezu normale Beweglichkeit festgestellt werden können. Allenfalls für die Auswärtsdrehung sei eine leichte Seitendifferenz von wenigen Graden durch die Narbenbildung aufgrund der Refixation des Diskus plausibel. Bei der Röntgenaufnahme beider Handgelenke sei im Seitenvergleich keine Minderung des Kalksalzgehaltes festzustellen gewesen. Im Übrigen liege ein völlig unauffälliges Skelett der linken Hand ohne Hinweis auf vorzeitigen Verschleiß oder Mindergebrauch vor. Die Greifseiten der Hände zeigten eine normale und geringe seitengleiche Beschwielung. Daumenballenmuskulatur und Kleinfingerballenmuskulatur seien seitengleich und normal aufgebaut.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2012 hat Dr. D. bestritten, Werte falsch eingetragen zu haben. Er habe zwar während der Messung einmal 50º festgestellt, jedoch bei der aktiv vorgeführten Auswärtsdrehung des linken Unterarms. Handchirurgisch gebe es keine Erklärung, warum ein Faustschluss nahezu vollständig demonstriert werden könne, dann aber eine Opposition zwischen Ring- und Kleinfinger nicht möglich sei. Die einzige Möglichkeit sei eine bewusstseinsnahe Steuerung seitens des Klägers. Aufgrund anatomischer Gegebenheiten sei es zudem nicht möglich, eine Gegenüberstellung z. B. des Mittelfingers zum Daumen durchzuführen und dabei die nicht beteiligten Finger vollständig zu strecken. Die in den Bildern eingezeichneten Linien sollten lediglich einen Anhalt für die aktiv vorgeführten Bewegungsausschläge geben.

Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, dass er es im Vorverfahren wegen der in Aussicht gestellten Folgen des Widerspruchs unterlassen habe, einer Übermittlung der ärztlichen Unterlagen an den Gutachter Prof. Dr. C. nach § 76 Abs. 2 SGB X zu widersprechen. Bereits mit Schreiben vom 7. August 2008 habe er darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Hinweis auf das Widerrufsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X fehle. Das Gutachten sei damit unverwertbar. Das Sozialgericht wiederum habe gegen § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 407a Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen, weil es sich nach Aktenlage auf dieses Gutachten gestützt habe. Es werde zudem bestritten, dass Prof. Dr. C. überhaupt die Schlussfolgerungen von Dr. J. überprüft habe. Damit verblieben dem Sozialgericht nur noch das Gutachten von Dr. L. und dessen Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht. Dies ersetze indes nicht die freie Wahl des Gutachters. Sowohl Dr. J. als auch Dr. L. hätten die Neutral-Null-Methode nicht nach dem Formblatt F-4030, sondern "frei" angewandt, sodass die Messungen falsch seien. Nach der korrekten Anwendung der Neutral-Null-Methode erreiche der Kläger bei der Unterarmdrehung nur 90/0/30º. Das Sozialgericht habe außerdem nur die Aufhebung der Unterarmdrehbewegung bzw. Versteifung in Einwärtsdrehung berücksichtigt, obwohl auch die Fingerbeweglichkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit der Hand ausschlaggebend seien. Dr. J. habe in einer Untersuchung am 29. Juli 2010 Werte nach nunmehr ordnungsgemäßer Anwendung der Neutral-Null-Methode erhoben, die denen im 2. Rentengutachten widersprächen. Es ergebe sich danach eine Differenz links von 10-30º bei der Unterarmdrehung, von 10-20º bei dem Handgelenk handrückenwärts/hohlhandwärts und von 10-20º ellenwärts/speichenwärts. Bei den Fingergelenken ergäbe sich eine Differenz links von 1,5 cm zu 1,5 und 2 cm. Diese Abstände bedeuteten, dass mit der linken Hand kein Faustschluss möglich sei. Zum Gutachten von Dr. D. trägt der Kläger vor, der Gutachter habe eingeräumt, einige Werte falsch eingetragen zu haben. Dies könne nach Auffassung des Klägers der Grund sein, warum im Messbogen für die Pronation rechts 70º eingetragen sei, während der Gutachter während der Messung 50º genannt habe. Auch der Speichen-Ellenwert sei mit deutlichen Abweichungen zu den Werten der Fotodokumentation eingetragen worden, nämlich für links 30º statt 5º. Dass der Sachverständige eine Pronation von 50º gemessen habe, ergebe sich auch aus der Abbildung 9a), in der 45º festgehalten sei. Der Sachverständige habe auch den Pinzettengriff falsch geprüft, weil er nicht beachtet habe, dass hierbei die Finger gestreckt sein müssten. Er habe sogar selbst gezeigt, dass dies möglich sei (Abb. 18a). Mit der linken Hand könne er jedenfalls keinen Pinzettengriff durchführen. Entgegen der Ausführung des Sachverständigen, dass bei der passiv geführten Bewegungsprüfung der Handgelenke eine seitengleiche und normale Bewegung habe festgestellt werden können, sei eine solche passive Messung der Unterarmdrehung nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe dem Gutachter auch von seinen Schmerzen in der rechten Hand berichtet, die von diesem auf den Unfall zurückgeführt worden seien, was auch die Beklagte durch entsprechende Zahlungen akzeptiert habe. In dem Gutachten fehlten vom Kläger geschilderte Beschwerden und Einschränkungen, nämlich die eingeschränkte Fingerbeweglichkeit, Probleme beim Greifen, unsicherer Griff, Schmerzen beim Heben und Tragen. Das Gutachten leide ferner daran, dass bei vielen Messungen die Winkel falsch angegeben und Messlinien falsch angelegt worden seien. Die korrekte Messung der Pronation links betrage z. B. lediglich 20º. Eine Pronation von 40º sei aber bereits mit einer MdE von 20 v H. zu bemessen. Ferner sei aus der Abbildung 6a) eindeutig zu erkennen, dass das Foto verändert worden sei, bevor die Messlinien eingezeichnet worden seien. Für die Neutral-Null-Methode sei eine aktive Beweglichkeitsmessung vorgeschrieben. Die Differenzen zwischen den während der Untersuchung gemessenen Werten und den Abbildungen, die bemängelt würden, betrügen zwischen 50% und 500%. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass sie Einschränkungen des rechten Handgelenkes als Unfallfolge in die Gutachten hätten eingehen müssen. Da dies bislang nicht erfolgt sei, könnten die bisherigen Gutachten die tatsächliche MdE nicht richtig darstellen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2006 eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, Einschränkungen der rechten Hand seien nicht zu berücksichtigen, weil lediglich Einschränkungen der linken Hand als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt worden seien. Zudem seien bei sämtlichen Untersuchungen der rechten Hand Messdaten festgestellt worden, die dem physiologischen Bewegungsausmaß entsprächen. Mit seiner Unterschrift habe Prof. Dr. C. schließlich dokumentiert, dass er das Gutachten geprüft habe und mit den Feststellungen einverstanden gewesen sei. Dies sei ausreichend.

Der Senat hat am 18. März 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen seines Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2014 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung