Landessozialgericht Hessen 30.04.2009, L 3 U 249/08
- Aktenzeichen: L 3 U 249/08
- Spruchkoerper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 1 U 112/07
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Beschluss
- Entscheidungsdatum: 30.04.2009
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob ein Unfall, den die Klägerin als Teilnehmerin an einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. in B-Stadt als Abteilungsleiterin tätig. Das Unternehmen ist in die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Beratung aufgegliedert. An verschiedenen Standorten werden ca. 10.000 Mitarbeiter beschäftigt. In der Hauptniederlassung in B-Stadt arbeiten ca. 4.000 Mitarbeiter. Der dortige Bereich Beratung, in dem auch die Klägerin tätig war, besteht aus sieben Abteilungen. Die Abteilung Forensic Services, die die Klägerin leitete, hatte um die 30 Mitarbeiter. Am 25. April 2007 versandten die Klägerin und ein anderer Mitarbeiter eine Einladung für ein ab dem 21. Juni 2007 geplantes Teammeeting folgenden Inhalts: "Liebes FOS-Team, zum Abschluss des außerordentlich hervorragenden Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für eure tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hat, planen wir unser Teammeeting für Juni mal nicht im Office, sondern außerhalb unseres Standortes B-Stadt. Im Teammeeting werden wir über die Entwicklung in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informieren. Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion wird stattfinden. Unser Teammeeting "Project Go" startet am Donnerstag, den 21. Juni 2007 um 13 Uhr ab B-Stadt. Per Bus geht es dann an unseren Überraschungsort, ein bisschen Fahrtzeit in ein entferntes Ziel in unserer Republik müssen wir einplanen. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwartet Euch ein "spannendes" und "abwechslungsreiches" Programm welches auch körperliche Fitness erfordert. Allgemeine Voraussetzungen hierzu sind Schwimmkenntnisse und ausreichend Mut vom Drei-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sind ein Extra-Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett nass werden, unerlässlich. Natürlich finden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ können auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Nachdem wir uns auf verschiedene Abenteuer eingelassen haben, erfolgt die Rückreise im Laufe des Nachmittags am Samstag, den 23. Juni 2007, so dass wir am späten Abend wieder in B-Stadt (Büro) ankommen. Wenn Ihr diese Herausforderung annehmen wollt, sendet bitte eine kurze Bestätigungmail an R ... Sie wird euch hierzu in den nächsten Tagen auffordern. " Das Teammeeting fand nach den Angaben der Klägerin im Kammertermin vom 26. September 2008 in O-Stadt, in einem Hotel am Freitagvormittag, dem 22. Juni 2007, von 9.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagessen folgte ein Training für die am Samstag geplante Canyoning-Tour (Schluchtenwanderung). Es handelt sich dabei um eine ca. dreistündige Tour, bei der das gemeinsame Durchqueren einer Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen stattfand. Das Canyoning begann am Samstag um 8.00 Uhr. Die letzte Station, an der die Teilnehmer aus 8 bis 9 m Höhe durch einen Sprung oder das Abseilen ins Wasser eintauchen sollten, wurde um ca. 13.00 Uhr erreicht. Die Klägerin, die sich den Sprung ins Wasser nicht zutraute, zog sich beim Abseilen am rechten Auge eine Prellung des Augapfels und des Orbitagewebes zu. Außer der Klägerin verletzten sich zwei weitere Mitarbeiter an dieser letzten Station. Laut Teilnehmerliste nahmen 32 Mitarbeiter am Teammeeting und 26 Mitarbeiter samstags am Rahmenprogramm teil. Acht Personen reisten wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstiger Verpflichtungen nicht zur Veranstaltung an. Diejenigen, die an der Canyoning-Tour nicht teilnehmen wollten, hatten Gelegenheit, die Wellness-Einrichtungen des Hotels zu nutzen. Die Organisation insgesamt – Hotel, Räumlichkeiten für das Teammeeting, sowie komplettes Rahmenprogramm – hatte die in O-Stadt angesiedelte Firma L. GmbH übernommen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe bei der Teilnahme am Rahmenprogramm nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stünden auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Es habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, weil der Teil außerhalb des Meetings durch eine Freizeitgestaltung geprägt gewesen sei, die aufgrund der individuellen Teilnahmemöglichkeit nicht mehr mit dem Gedanken der Verbundenheit untereinander und mit der Geschäftsleitung in Einklang gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Mehrzahl der Beschäftigten für das Outdoor-Programm entschieden habe. Die Einladung zu der Veranstaltung im Allgäu sei als Dankeschön für die tatkräftige Mitarbeit der Beschäftigten an einem außerordentlich erfolgreichen Geschäftsjahr erfolgt. Insofern habe eine sog. Incentive-Reise vorgelegen. Solche Reisen seien eine andere Art der Motivation zur Steigerung des Arbeitseinsatzes, der Loyalität zu einem Unternehmen oder der Förderung des Verkaufs von Produkten. Hauptziele einer Incentive-Reise seien in den meisten Fällen Umsatzsteigerung und Gewinnmaximierung; das von der Firma in dieser Art von Belohnung investierte Geld solle nachhaltig wirken. Obwohl diese Art von Reise im Interesse des Unternehmens liege, unbestritten dem Zugehörigkeitsgefühl zur Firma und auch untereinander diene, würden solche Reisen durch die Rechtsprechung von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
Die Klägerin hat hiergegen am 16. November 2007 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben und vorgetragen, während der Canyoning-Tour sei man auf seine Begleiter angewiesen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Eine solche Tour sei hinsichtlich der körperlichen Belastungen äußerst anspruchsvoll. Insgesamt sei sie daher perfekt geeignet, um geschäftlich zusammenarbeitenden Kollegen eine gemeinsame Erinnerung als Bezugspunkt für ein zusammen gemeistertes Projekt zu geben.
Das SG hat durch Urteil vom 26. September 2008 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Anreise ins Allgäu und das Teammeeting am Vormittag des 22. Juni 2007 habe ohne Zweifel den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich gedient, dieser Abschnitt sei deshalb unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen. Das am Samstag, dem 23. Juni 2007, durchgeführte Canyoning sei indes nicht dazu bestimmt gewesen, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Es habe sich vielmehr um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung gehandelt. Aus den Gesamtumständen lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Reise auch und zwar zu einem erheblichen Teil den Charakter einer Art Belohnung für die Abteilungsangehörigen gehabt habe. Anlass der Reise sei ein "außerordentlich hervorragendes Geschäftsjahr 2007" gewesen und die Reise "als Dankeschön für tatkräftige Mitarbeit" der Abteilungsangehörigen gedacht gewesen. Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass diese Vorgehensweise einem in der Abteilung, möglicherweise auch darüber hinaus in anderen Bereichen des Unternehmens, üblichen Muster entsprochen habe, wonach einmal im Jahr das monatliche Teammeeting außerhalb des Unternehmens durchgeführt und die Entfernung des Reiseziels bzw. die Gestaltung des Programms maßgeblich vom Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahrs abhängig gemacht worden sei. Auch dieser Gesichtspunkt bestätige, dass der sportliche Teil der Reise im Sinne einer Incentive-Veranstaltung, für die Versicherungsschutz nicht bestehe, zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Abteilungsangehörigen an der Reise und auch an dem sog. Rahmenprogramm teilgenommen haben, ändere an der Qualifizierung des Rahmenprogramms als nicht versicherte private Veranstaltung nichts. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die Veranstaltung habe nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden. Die in der Rechtsprechung von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere könne die Abteilung, für die die Veranstaltung organisiert gewesen sei, nicht als eigenständiger Unternehmensteil im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden. Auch wenn sie, worauf die Klägerin hingewiesen habe, hinsichtlich des Managements, des Budgets und der Personalhoheit eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen gehabt haben möge. Die Veranstaltung habe lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe, nämlich der Abteilung bzw. der "Business Unit" offengestanden. Ob im Sinne des Unternehmens nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur das Gesamtunternehmen oder möglicherweise auch der Standort B-Stadt mit immerhin rund 4.000 Mitarbeitern anzuerkennen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Abteilung, für die die Veranstaltung durchgeführt worden sei, stelle jedenfalls lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 27. November 2008 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei der betreffenden Veranstaltung habe weder der Belohnungscharakter noch der Freizeitwert des gemeinsamen Canyonings im Vordergrund gestanden. Das angebotene Canyoning sei geeignet und auch vorgesehen gewesen, um den Zusammenhalt der Beschäftigten zu fördern und durch diese erhöhte Motivation letztendlich eine bessere Arbeitsleistung zu erzielen. Hinzu komme, dass seitens des Arbeitgebers eine gewisse Erwartungshaltung hinsichtlich der Teilnahme an diesem sportlichen Programm bestanden habe. Besonders durch die gemeinsame An- und Abreise werde deutlich, dass der Arbeitgeber von einer Teilnahme auch an diesem Teil der Veranstaltung ausgegangen sei. Wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme habe der einzelne Mitarbeiter nicht nach eigenem Ermessen entscheiden können. Im Übrigen diene die Durchführung einer sportlichen Aktivität, bei der die Teilnehmer auf gegenseitige Hilfestellung, Rücksichtnahme und Unterstützung angewiesen seien, unmittelbar den betrieblichen Interessen. Der hier gewonnene Lerneffekt und das Vertrauen, das angesichts solcher Erlebnisse zwischen den Beschäftigten erwachse bzw. vertieft werde, diene unmittelbaren betrieblichen Interessen. Es habe sich auch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, denn die Auswahl der Teilnehmer sei nicht willkürlich oder nach Leistungsgesichtspunkten über das gesamte Unternehmen erfolgt, sondern aufgrund der feststehenden Organisation des Betriebes und für alle Mitarbeiter in der entsprechenden Abteilung. Eine solche Veranstaltung für sämtliche 4.000 Mitarbeiter am Standort B-Stadt verbiete sich von selbst. Entscheidend sei, dass die Abteilung der Klägerin gerade nicht die einzige sei, für die solche Veranstaltungen abgehalten würden. Vergleichbare Veranstaltungen fänden gerade auch für andere Abteilungen statt, so dass grundsätzlich allen Beschäftigten die Möglichkeit offenstehe, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, auch wenn diese aufgrund der Betriebsgröße nicht gemeinschaftlich stattfinden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 aufzuheben, das Ereignis vom 23. Juni 2007 als Arbeitsunfall festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nicht jede Tätigkeit eines Beschäftigten sei versichert, sondern grundsätzlich nur die nach dem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten. Outdoor-Aktivitäten gehörten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin. Die Abteilung, für die die Outdoor-Veranstaltung durchgeführt worden sei, stelle lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar, so dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung schon am Fehlen des notwendigen Kriteriums "einer für alle Beschäftigten des Unternehmens offenstehenden Veranstaltung" scheitere.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.