Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 26.02.2008, L 3 U 71/06

  • Aktenzeichen: L 3 U 71/06
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 10 U 2623/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.

Der mittlerweile 67jährige Kläger war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A-Stadt mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut, hatte insbesondere deren Vermietung und Verpachtung sowie die anschließende Abrechnung zu betreuen. Seine Abteilung war dem Amt für Kultur und Sport zugeordnet und sein Büro befand sich im Bürobereich des Bürgerhauses in A-Stadt. Das Amt für Kultur und Sport veranstaltete am Freitag, dem 22. November 1996, eine Weihnachts- bzw. Jahresabschlussfeier in einem Nebenraum der Bürgerhausgaststätte, an der von ca. 45 bis 47 Mitarbeitern des Amtes etwa 25 teilnahmen, darunter der Amtsleiter F. und sein Stellvertreter Z. Die Feier begann gegen 19.00 Uhr mit einer kurzen Begrüßungsansprache des Amtsleiters. Anschließend wurde von der Karte gegessen, wozu ein Zuschuss von DM 10,00 pro Teilnehmer aus von der Stadt finanzierten Personalratsmitteln geleistet wurde. Weitere Programmpunkte gab es nicht, ein geselliges Beisammensein schloss sich an. Die Mitarbeiter verließen nach 23.00 Uhr bzw. ab ca. 24.00 Uhr nach und nach die Feier, so dass zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr außer dem Kläger und dem Amtsleiter F. alle gegangen waren. Der Amtsleiter hatte weder schriftlich ein Ende der Feier bestimmt noch diese mündlich für beendet erklärt. Jeder konnte gehen, wann er wollte und er verabschiedete nicht alle Mitarbeiter persönlich. Der Kläger und der Amtsleiter F. unterhielten sich im Anschluss mit dem Pächterehepaar der Bürgerhausgaststätte G., wobei weiter Alkohol konsumiert wurde. Gegen 3.15 Uhr mussten G. und der Kläger zur Toilette, wobei der Pächter die Bedienstetentoilette im Gaststättenbereich benutzte und der Kläger die Toilette im Kellerbereich aufsuchen wollte. Dabei stürzte er auf dem Treppenabgang und zog sich ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracraniellen Blutungen zu, weswegen er seitdem schwerst behindert ist und unter Betreuung seiner Ehefrau steht. Der Senat entnimmt diesen Sachverhalt den Zeugenaussagen D., E., F. und G. vom 10. Mai 2007, der Auskunft der Stadt A-Stadt vom 17. März 1997 sowie dem Durchgangsarztbericht des Prof. S., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 27. November 1996.

Die Beklagte zog neben dem Durchgangsarztbericht die Unfallanzeige der Stadt A-Stadt vom 3. Dezember 1996 sowie deren Auskünfte vom 17. März 1997 und 7. März 2001 bei, zudem die Mitteilung des Dr. Y., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 4. April 1997. Danach wurde dem Kläger bei stationärer Aufnahme gegen 5.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen Wert von 289 mg% im Rahmen der Erstdiagnostik ergeben hatte. Die Umrechnung in einen exakten Promillewert sei nicht zulässig, wobei allerdings von einer Größenordnung von etwa 2,89‰ auszugehen sei. Mit Bescheid vom 25. April 1997 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Die vom Kläger besuchte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Für den zwei Stunden später erlittenen privaten Unfall bestehe danach kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Mit Widerspruch vom 16. Mai 1997 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Vorgesetzten D. beauftragt worden, einen Kontrollgang nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen und sei auf diesem letzten Kontrollgang verunglückt. Der Kläger hat eine Erklärung des D. vom 5. Oktober 2000 vorgelegt, in der es heißt: "Es ist aber richtig, dass eine grundsätzliche Anweisung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerhäuser bestand, die im Besitz eines entsprechenden Schlüssels waren, jederzeit Kontrollgänge durchzuführen. Davon ausgenommen waren auch nicht die gastronomischen Einrichtungen. Herr A., der mir als überaus gewissenhafter Mitarbeiter bekannt war, hat diese Anweisung sehr genau genommen. In dem von mir ausgefüllten Unfallmeldebogen wurde daher die Tatsache mit vermerkt. Aus meiner Sicht bestand und besteht der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Herrn A ..." Die Beklagte befragte im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens den Amtsleiter F. (Gesprächsvermerk vom 9. Juni 1999), den direkten Vorgesetzten des Klägers in der Bürgerhausverwaltung D. (Auskünfte vom 2. Februar und 7. Juni 2001), das Pächterehepaar G. (Auskunft vom 21. Dezember 2001) sowie Herr G. alleine (Auskunft vom 12. März 2003) sowie den Hausmeister des Bürgerhauses A-Stadt E. (Auskunft vom 8. Februar 2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Es sei durchaus denkbar, dass der Kläger noch die Absicht gehabt habe, die Zwischentür zwischen dem Restaurant und dem Bürgerhaus zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten. Dennoch habe es sich um einen privaten Unfall gehandelt, der zwei Stunden nach Ende der Feier um 1.20 Uhr erst gegen 3.15 Uhr passiert sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Verbindungstür zwischen Restaurant Ambiente und dem Bürgerhaus A-Stadt bereits schließen und die Alarmanlage einschalten können. Es habe weder objektiv noch subjektiv einen Grund für den Kläger gegeben, mit dem Schließen der Tür und dem Aktivieren der Alarmanlage zu warten, bis der Amtsleiter F. das Restaurant verließ. Der Kläger habe sich deshalb nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant befunden, da er das Bürgerhaus A-Stadt zu jeder Zeit nach 1.20 Uhr hätte abschließen können.

Mit Klage vom 18. Juli 2003 machte der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) geltend, er sei noch "im Dienst" gewesen, als der Unfall sich ereignet habe und die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei noch nicht beendet gewesen, auch wenn die meisten Teilnehmer bis 1.20 Uhr die Veranstaltung verlassen hätten. Er habe die Schlüsselgewalt gehabt und den Auftrag, als letzter alle Türen und Fenster des Bürgerhauses zu verschließen. Der Annahme eines dienstlichen Aufenthaltes im Bürgerhaus stehe auch nicht entgegen, dass er sich zuletzt noch mit den Eheleuten G. und dem Amtsleiter F. im Restaurant aufgehalten habe. Herr F. habe insbesondere einen offiziellen Schluss der Gemeinschaftsveranstaltung nicht verkündet, wozu er autorisiert gewesen wäre. Der Kläger habe letztlich die betrieblich bedingte Wartezeit überbrückt, bis er den letzten Kontrollgang habe durchführen können. Der Hausmeister E. habe nach dem Unfall des Klägers in der Nacht die noch offene Verbindungstür zwischen Restaurant und Bürgerhaus verschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet.

Die Beklagte hat vorgetragen, die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen – auch wenn niemand deren offizielles Ende verkündet habe. Der mit einer solchen Veranstaltung verbundene betriebliche Zweck hätte mit nur noch zwei Teilnehmern nicht mehr erreicht werden können. Der Kläger sei danach im Rahmen eines privaten Zusammenseins auf dem Gang zur Toilette verunglückt. Ob ein konkreter Auftrag bestanden habe, einen letzten Kontrollgang durchzuführen, könne dahinstehen. Denn von einer betriebsbedingten Wartezeit könne unter keinem Gesichtspunkt ausgegangen werden. Der Kläger habe sich vielmehr aus privaten Gründen über das Ende der Weihnachtsfeier hinaus im Lokal aufgehalten. Die Beklagte hat die weitere Auskunft der Stadt A-Stadt vom 2. Januar 2006 vorgelegt, wonach diese eine städtische Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter nicht mehr veranstaltet, vielmehr Feiern ämter- bzw. abteilungsweise durchgeführt wurden – so auch im Kultur- und Sportamt.

Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Sturz des Klägers vom 23. November 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es ist davon ausgegangen, dass die Weihnachtsfeier eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt habe, auch wenn nur eine Abteilung eingeladen gewesen sei und die Teilnehmer ihren Verzehr selbst bezahlt hätten. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weihnachtsfeier über 1.20 Uhr hinaus fortdauere, zumal der Arbeitgeber weder einen generellen Hinweis über Dauer, Verlauf und Ende derartiger Veranstaltungen noch für den konkreten Einzelfall erteilt habe. Danach habe es dem verantwortlichen Amtsleiter F. vor Ort oblegen, die Weihnachtsfeier offiziell für beendet zu erklären, was nicht geschehen sei. Somit habe der Kläger den Weg zur Toilette im Rahmen der versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zurückgelegt und dabei einen Arbeitsunfall erlitten. Im Übrigen habe der Kläger sich nach Angaben seines Vorgesetzten D. verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, nachdem der Hausmeister E. gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt habe und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden seien. Vom Kläger könne nicht erwartet werden, dass er den Vorgesetzten zum Aufbruch dränge.

Gegen das ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. März 2006 Berufung eingelegt. Sie bezweifelt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind um die Feier vom 22. zum 23. November 1996 als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzuerkennen, ob die Feier insbesondere von der Autorität des Unternehmers getragen gewesen sei. Selbst wenn man für die Feier als solche gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bejahen wolle, ergreife dieser nicht den vom Kläger gegen 3.15 Uhr erlittenen Treppensturz. Denn die Feier sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen. Die Absicht des Klägers zum Beschließen von Tür und Alarmanlage bleibe spekulativ. Demgegenüber sei der Kläger mit einer BAK von 2,89 ‰ hochgradig alkoholisiert gewesen und dieser Umstand müsse als allein wesentliche Ursache des Unfalles angesehen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Feier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und nicht um ein bloßes geselliges Beisammensein von Mitarbeitern gehandelt habe. Denn die Feier sei vom Kultur- und Sportamt organisiert, vom Amtsleiter genehmigt und damit von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen. Sie sei alljährlich in dieser Weise durchgeführt worden. Die Durchführung einer derartigen Feier im Rahmen nur einer Abteilung stehe der grundsätzlichen Anerkennung nicht entgegen. Auch die Teilnahme von 25 Mitarbeitern aus einem Kreis von 45 Amtsbediensteten sei ausreichend. Diese unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Unfallzeitpunkt noch angedauert. Zudem habe er die Absicht gehabt, die Tür zwischen Restaurant und Bürgerhaus abzuschließen und die Alarmanlage einzuschalten, wie der direkte Vorgesetzte und der Hausmeister bestätigt hätten. Er sei auch im Besitz der entsprechenden Schlüssel gewesen, die seiner Ehefrau nach dem Unfall von Seiten der behandelnden Klinik übergeben worden seien. Die im Rahmen der Erstdiagnostik erhobene Blutprobe sei gerichtlich nicht verwertbar. Zudem hätten die Zeugen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bestätigt, so dass man keinesfalls davon ausgehen könne, dass der Alkohol als alleinige Ursache des Treppensturzes erwiesen sei.

Im Erörterungstermin vom 10. Mai 2007 wurden die Zeugen C., D., E., F. und G. gehört. Der Zeuge E. hat die ergänzende Auskunft vom 14. Mai 2007 erteilt und wurde nochmals im Senatstermin vom 26. Februar 2008 ergänzend befragt. Wegen der Zeugenaussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle des Erörterungstermins und des Senatstermins Bezug genommen.

Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung genommen – der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 19. Juli 2007, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni, auf die wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens verwiesen wird.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung