Landessozialgericht Hessen 29.04.2010, L 1 KR 95/08
- Aktenzeichen: L 1 KR 98/08
- Spruchkörper: 1. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 9 KR 53/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 29.04.2010
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Krankenhausbehandlungsvergütung für die Behandlung der bei der Beklagten versicherten C. in dem Zeitraum vom 10. Juli 2005 bis zum 8. August 2005 in Höhe von 8.195,74 Euro.
Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Fachklinik für Integrative Onkologie. Ein Versorgungsvertrag oder eine sonstige Zulassung zur Krankenhausbehandlung im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht nicht.
Die 1940 geborene Versicherte litt an einem metastasierenden Ovarialkarzinom und befand sich vom 29. Juni 2005 bis zum 10. Juli 2005 bei der Klägerin zur erneuten Chemotherapie. Nach ihrer Entlassung am Vormittag wurde die Versicherte am Abend des 10. Juli 2005 wegen Atemnot (Dyspnoe) bei der Klägerin im Krankenwagen eingeliefert und dort erneut stationär aufgenommen. Am 15. Juli 2005 erfolgte in der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin in D. eine Computertomographie des Thorax der Versicherten. Die Versicherte wurde am 8. August 2005 aus der stationären Behandlung durch die Klägerin entlassen. Am xx. xxx. 2007 verstarb die Versicherte.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zeigte die Klägerin der Beklagten eine Notfallaufnahme der Versicherten an und verlangte mit Rechnung vom 10. August 2005 für die Behandlung der Versicherten in dem Zeitraum vom 10. Juli 2005 bis zum 8. August 2005 die Zahlung von 9.195,74 Euro. Nach der Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 8. September 2005 – Dr. E.– lehnte es die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 30. September 2005 ab, die geltend gemachten Behandlungskosten zu übernehmen, da eine notfallmäßige Behandlung nicht vorgelegen habe. Die Behandlung der Versicherten hätte in der näher gelegenen F. Klinik in G. durchgeführt werden können. Nach einer erneuten Begutachtung durch den MDK – H. - vom 10. Januar 2006 zahlte die Beklagte der Klägerin Kosten der stationären Behandlung vom 10. Juli 2005 bis zum 14. Juli 2005 in Höhe von 1.000,00 Euro.
Am 20. Februar 2006 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Gießen erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass auch nach dem 14. Juli 2005 ein Notfall vorgelegen habe und eine Verlegung der Versicherten aufgrund ihres lebensbedrohlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei. Bei der Frage eines Notfalls bzw. einer Verlegung sei auch die psychische Situation der Versicherten zu berücksichtigen. Diese habe in kein anderes als das Krankenhaus der Klägerin verbracht werden wollen. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung, dass ein Anspruch auf Krankenhausbehandlungsvergütung der Klägerin nicht in Betracht komme, festgehalten. Nach der Stabilisierungsphase, für die eine Vergütung durch die Beklagte an die Klägerin entrichtet worden sei, sei die Versicherte verlegungsfähig gewesen. Das Sozialgericht hat die Krankenakte der Versicherten beigezogen und ein Sachverständigengutachten bei Dr. I., Kardiologisches Zentrum J., eingeholt und die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ab dem 15. Juli 2005 die Voraussetzungen für eine Notfallbehandlung nicht mehr gegeben gewesen seien. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. K. und aus der Tatsache, dass die Versicherte tatsächlich am 15. Juli 2005 in die Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin in D. transportiert worden sei. Der Transport in das nächst erreichbare Krankenhaus wäre wesentlich kürzer und weniger belastend gewesen.
Am 4. April 2008 hat die Klägerin gegen das ihr am 13. März 2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass eine Notfallbehandlung nicht bereits dann ende, wenn der Gesundheitszustand des Versicherten so weit stabilisiert sei, dass er ohne Gefahr für Leib oder Leben in ein zugelassenes Krankenhaus habe verlegt werden können. Diese Betrachtungsweise vernachlässige völlig die psychische Seite der Transportfähigkeit einer schwer kranken Versicherten, die sich vorliegend geweigert habe, sich in ein anderes Krankenhaus verlegen zu lassen. Bei der Versicherten hätte eine "Zwangsverlegung gegen ihren Willen" einen gesundheitlich schweren Schaden bewirkt. Zudem liege eine fehlerhafte richterliche Beweiswürdigung vor, da der Gutachter nur von einer "mutmaßlichen" Verlegungsfähigkeit spreche. Das Sozialgericht hätte bezüglich der Frage der Weigerung der Versicherten von einer Vernehmung der Zeugen Dr. L. und Herrn C. nicht absehen dürfen. Im Übrigen komme ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach den analogen Grundsätzen des Bereicherungs- und Auftragsrechts in Betracht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.195,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 985,56 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Patientenakte der Versicherten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.