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Landessozialgericht Hessen 18.11.2010, L 1 KR 76/10

  • Aktenzeichen: L 1 KR 76/10
  • Spruchkörper: 1. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 KR 279/08
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2010

Tatbestand:

Der 1947 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung der Leistung einer Lebensversicherung.

Er war bei den amerikanischen Stationierungskräften (U.S. Army in Europe – USAREUR) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2007 infolge einer Standortschließung. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos. Seit dem 1. Mai 2010 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses wurde zu Gunsten des Klägers eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen (C. AG Vers.-Nr. xxx– Versorgungswerk für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften). In der allgemeinen Versicherungsbescheinigung (Stand: 1. Januar 2004) finden sich die folgenden Regelungen:

"III.3. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ist der verzinslich angesammelte Teil der für die Versicherung entrichteten Beiträge (Grundbeiträge, zusätzliche Beiträge und sämtliche Einmalbeiträge), der nicht für das von den Versicherungsgesellschaften getragene Risiko und die Verwaltungskosten verbraucht wurde. Sie wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung berechnet. ( )

IV. Ansprüche auf die Versicherungsleistungen

1. Versicherungssumme Die Versicherungssumme steht zu:a) bei Vollendung des 65. Lebensjahres dem versicherten Arbeitnehmer, ( )3. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung steht jedem versicherten Arbeitnehmer zu, der vor Eintritt des Versicherungsfalles (Tod oder Vollendung des 65. Lebensjahres) aus der Gruppenversicherung ausscheidet (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den US-Stationierung Streitkräften) und im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 5 Jahre versichert war. ( )VI. Beendigung der Versicherung Die im Gruppenversicherungsvertrag geführte Kapital-Lebensversicherung endet

a) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tod oder Vollendung des 65. Lebensjahres)
b) durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles."

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzte der Kläger die Versicherung nicht fort, sondern wählte die Auszahlung der Deckungsrückstellung.

Zum 8. November 2007 wurde dem Kläger ein gegenüber der Beklagten von der C. -AG als "einmaliger Versorgungsbezug" bezeichneter Betrag von 33.855,78 EUR ausbezahlt. In einem Schreiben an den Kläger vom 7. November 2007 bezeichnete die C. -AG die Leistung als "Deckungskapital" und bezog sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit Bescheiden vom 5. Mai 2008 und 14. Mai 2008 setzte die Beklagte auf der Grundlage von beitragspflichtigen Bezügen in Höhe von 282,13 EUR monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 44,58 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 4,80 EUR fest.

Gegen den Beitragsbescheid vom 5. Mai 2008 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er sei erst 61 Jahre alt und aufgrund des Personalabbaus bei den alliierten Streitkräften ausgeschieden. Die Deckungsrückstellung aus der Gruppenversicherung sei nicht zur Altersversorgung erzielt, sondern wegen der Entlassung gezahlt worden. Hierbei handele es sich nicht um eine Kapitalleistung, die an die Stelle des Versorgungsbezuges trete, sondern um eine nichtbeitragspflichtige Kapitalleistung, die an die Stelle eines künftigen Versorgungsanspruchs getreten sei. Zum Zeitpunkt der Auszahlung sei der vertraglich vorgesehene Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres) nicht gegeben gewesen. Der Kläger berief sich auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Juni 2007 – S 11 KR 366/05 – und wendete die Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Anwendung der Erhebung von Beiträgen auf die Deckungsrückstellung ein. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterlägen der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, so gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Seit 1. Januar 2004 gelte für Versorgungsbezüge der volle allgemeine Beitragssatz. In seinem Urteil vom 13. September 2006 habe das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Versorgungsbezug, der schon vor Eintritt des Versicherungsfalles als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt gewesen sei, beitragspflichtiges Entgelt sei. Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz liege nicht vor.

Die hiergegen gerichtete Klage ist am 1. Dezember 2008 bei dem Sozialgericht Gießen eingegangen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Die Deckungsrückstellung sei nicht wegen einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt worden, sondern sei zur Auszahlung gekommen, da er aus der Gruppenversicherung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den US-Stationierungskräften ausgeschieden sei. Die Beklagte hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob es bei ansonsten unverändertem Direktversicherungsvertrag aufgrund einer Abrede zur Vorauszahlung der Versicherungssumme komme. Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 3. Februar 2010, der Beklagten zugestellt am 15. Februar 2010, den Bescheid vom 5. Mai 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 aufgehoben. Bei der von den amerikanischen Stationierungskräften abgeschlossenen Lebensversicherung der C. -Aktiengesellschaft handele es sich zwar um eine Direktversicherung, deren Leistung im Versicherungsfall als Versorgungsbezug § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V unterfalle. Trotzdem sei die dem Kläger ausgezahlte Deckungsrückstellung nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen, da es sich nicht um einen Versorgungsbezug handele, weil der Versorgungsfall nicht eingetreten sei. Der Kläger habe die Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhalten und als Versorgungsfall sei das 65. Lebensjahr vereinbart gewesen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezug) gelten nach dem Wortlaut der Norm Renten der betrieblichen Alterversorgung nur dann, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Hierzu zählten nicht die Bezüge, die aus anderen Gründen, wie die vorzeitige Auflösung der Versicherung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, erzielt würden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei der Zweck der Leistungserzielung maßgebend. Die Deckungsrückstellung sei jedoch nicht wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt worden. Der Versicherungsfall, nämlich die Vollendung des 65. Lebensjahres, sei bei der Auszahlung am 8. November 2007 noch nicht eingetreten gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Auszahlung 60 Jahre alt gewesen und beziehe keine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er sei zur Zeit arbeitslos. Auch aus der Versicherungsbescheinigung sei zu entnehmen, dass die ausgezahlte Deckungsrückstellung keinen Versorgungsfall darstelle. In Abschnitt VI der Versicherungsbedingungen werde der Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich Tod oder Vollendung des 65. Lebensjahres, definiert. Davon zu unterscheiden sei die Möglichkeit, sich die Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles auszahlen zu lassen. Der Anspruch auf Auszahlung der Deckungsrückstellung sei ausdrücklich beschränkt auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ende. Der Auszahlungsanspruch auf die Deckungsrückstellung bezwecke nach dem Vertrag die Abgeltung für den Verlust eines Anspruchs auf zukünftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit und sei damit kein Versorgungsbezug. In der Auszahlung der Deckungsrückstellung sei auch kein Umgehungsfall im Sinne einer Vermeidung einer Beitragspflicht zu sehen. Aus der Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V könne kein allgemeines Gebot abgeleitet werden, den Kreis der Versorgungsbezüge auch auf Zahlungen jenseits des Versicherungsfalles zu erstrecken. Die Zahlung der Deckungsrückstellung stelle aus denselben Gründen auch keine beitragspflichtige Einnahme bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung dar, da § 57 Abs. 1 SGB XI zur Beitragsbemessung für Mitglieder der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung auf die §§ 226 bis 238 SGB V verweise.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 12. März 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangen.

Die Beklagte trägt vor, tatsächlich sei der Versorgungsfall zum Zeitpunkt der Leistung noch nicht eingetreten gewesen, jedoch sei vom Kläger die vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme wegen des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen worden. Somit sei bei ansonsten unverändertem Direktversicherungsvertrag von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Versicherungssumme Gebrauch gemacht worden. Deshalb unterliegen auch diese Versicherungsleistungen der Beitragspflicht. Diese Rechtsauffassung werde auch von den Spitzenverbänden der Krankenkassen geteilt. Die Spitzenverbände gingen von einer Beitragspflicht für vorzeitige Abfindungen in Umgehungsfällen aus. Eine solche Umgehung werde vermutet bei einem zeitlichen Zusammenhang mit einer vorzeitigen Abfindungsleistung im "rentennahen Alter" ab dem vollendeten 59. Lebensjahr des Versicherten. Dem Kläger sei die Deckungsrückstellung im 61. Lebensjahr ausgezahlt worden. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12. November 2008 - B 12 KR 10/08 R - stelle dieses rentennahe Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Auszahlung der Deckungsrückstellung einen hinreichenden Bezug zur Altersvorsorge dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.4.2009 L 1 KR 28/09 B ER. Er ist der Rechtsauffassung, dass nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 - B 12 KR 15/09 R - ein Numerus clausus der beitragspflichtigen Einnahmen für Pflichtversicherte festgelegt sei, der nicht durch Analogie zu Lasten bisher nicht betroffener Leistungen erweitert werden könne. Eine solche Analogie nehme die Beklagte vor, wenn sie von der Beitragspflicht für Zahlungen ausgehe, die nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt worden seien.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 gewesen sind.

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